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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung

Vom 20. Januar 2010
(GVBl Nr. 3 vom 12.02.2010 S. 60)



Auf Grund von Art. 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 34 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, hinsichtlich § 1 Nrn. 3 und 4 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- und Futtermittelrechts (Lebensmittelrecht und FuttermittelrechtAusführungsverordnung - AVLFM) vom 8. Januar 2008 (GVBl S. 2, BayRS 2120-1-2-UG) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig für die Entscheidung, ob und wie lange auf einer Internetseite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder eines Dritten, wenn dieser eine für den vorgesehenen Zeitraum sichere Einstellung der Daten gewährleistet und den Missbrauch ausschließt, auf eine der in § 40 Abs. 2 Satz 2 LFGB genannten Maßnahmen oder auf eine Information der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 hingewiesen wird."

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: " § 3 Abs. 2 gilt entsprechend."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 12 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende neue Nr. 13 eingefügt: "13. Weiden i. d. OPf. und".

c) Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 14.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 10 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nr. 11 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nr. 12

in der Stadt Weiden i. d. OPf. vom Landratsamt Neustadt an der Waldnaab.

wird gestrichen.

5. § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 10 Information der Öffentlichkeit bei kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten

Zuständig für die Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Bezieht sich die Information der Öffentlichkeit lediglich auf einen Regierungsbezirk, ist die jeweilige Regierung zuständig. Bezieht sich die Information der Öffentlichkeit lediglich auf einen Landkreis oder auf eine kreisfreie Gemeinde, ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

" § 10 Information der Öffentlichkeit bei kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten

Für die Information der Öffentlichkeit bei kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten nach § 40 LFGB auch in Verbindung mit § 39 Abs. 4 LFGB gilt § 3 entsprechend."

6. § 12 erhält folgende Fassung:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend."

§ 2

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