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Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung
- Bayern -

Vom 26. September 2012
(GVBl. Nr. 19 vom 15.10.2012 S. 482)


Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (GVBl S. 234), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- und Futtermittelrechts (Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht Ausführungsverordnung - AVLFM) vom 8. Januar 2008 (GVBl S. 2, BayRS 2120-1-2-UG), geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVBl S. 60), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Gemeinde" die Worte "oder liegt ein Fall des § 40 Abs. 1a LFGB vor" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Satz 2" durch die Worte "Sätze 2 und 3" ersetzt.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Im Fall des § 40 Abs. 1a LFGB ist die Regierung von Oberbayern zuständig."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 12 Tabakerzeugnisse10 12

(1) Zuständig für die Information der Öffentlichkeit nach Art. 24 GDVG ist das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Bezieht sich die Information der Öffentlichkeit lediglich auf einen Regierungsbezirk, ist die jeweilige Regierung zuständig. Bezieht sich die Information der Öffentlichkeit lediglich auf einen Landkreis oder auf eine kreisfreie Gemeinde, ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

" § 12 Tabakerzeugnisse

Für die Information der Öffentlichkeit nach Art. 24 GDVG gilt § 3 entsprechend."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

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