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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz
- Bremen -
Vom 16. September 2025
(Brem.GBl. Nr. 115 vom 15.10.2025 S. 946)
Aufgrund des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 der Bremischen Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 151) wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 1 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach §§ 11 bis 15, § 22 Absatz 3 Nummer 3, § 26 Absatz 2 bis 5 sowie § 27 Absatz 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. |
" § 1 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde nach §§ 11 bis 15, § 22 Absatz 3 Nummer 3, § 26 Absatz 2 bis 5 sowie § 27 Absatz 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde nach § 27 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes, soweit die Probenahme betroffen ist, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (16.10.2025) in Kraft.
ID: 252376
| ENDE |
(Stand: 16.10.2025)
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