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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Düngeverordnung
- Hamburg -

Vom 12. Januar 2021
(HmbGVBl. Nr. 4 vom 15.01.2021 S. 13)



Auf Grund von § 13a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), und in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3, Absatz 5 sowie § 15 Absatz 6 Sätze 1 und 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360), wird verordnet:

Die Hamburgische Düngeverordnung vom 30. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 240), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort "Düngeverordnung" die Textstelle "(DüV) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

1.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/676/ EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EU Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert am 22. Oktober 2008 (ABl. EU 2008 Nr. L 311 S. 1, 2010 Nr. L 276 S. 80)."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus der Anlage.

(2) Die Abgrenzungen zu den nur teilweise betroffenen Gemarkungen erfolgen in der Anlage oder in acht Detailkarten im Maßstab 1:10000.

(3) Die in Absatz 2 genannten Karten sind Teil dieser Verordnung. Die jeweils maßgeblichen Stücke sind beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht niedergelegt. Darüber hinaus kann eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft kostenfrei eingesehen werden.

" § 3 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten, mit Nitrat belasteten Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV".

3.2 Die Absätze 3 und 4

(3) Abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 DüV dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Betriebe, die gemäß § 13 Absatz 3 DüV gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoffvergleich im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde jährlich spätestens bis zum 30. August vorzulegen.

werden aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

4.1 Hinter dem Wort "Düngegesetzes" werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

4.2 In Nummer 1 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 1" ersetzt.

4.3 In Nummer 2 wird die Textstelle "Absatz 3" durch die Textstelle "Absatz 2" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

4.4 Nummer 3

3. entgegen § 4 Absatz 4 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff innerhalb der Sperrzeit aufbringt.

wird gestrichen.

5. In § 6 wird die Bezeichnung " § 13 Absatz 2 Satz 1" durch die Bezeichnung " § 13a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

6.Die Anlage wird durch die dieser Verordnung anliegenden Anlagen 1 und 2 ersetzt.

Alt:

Anlage

Der Geltungsbereich der Verordnung bezieht sich auf die in Hamburg gelegenen Gemarkungen oder Teile von Gemarkungen:

Bezirk Hamburg-Mitte

Sämtliche Gemarkungen mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Bereiche sind betroffen:

Gemarkung Beschreibung des nicht betroffenen Bereiches
Nicht betroffene Gebiete:
Altstadt Nord siehe Detailkarte gemäß § 3 Absatz 2
Altstadt Süd gesamte Gemarkung
Billbrook gesamte Gemarkung
Billwerder Ausschlag gesamte Gemarkung
Borgfelde siehe Detailkarte gemäß § 3 Absatz 2
Hamm Marsch

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