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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Düngeverordnung
- Hamburg -

Vom 1. November 2022
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 04.11.2022 S. 578)



Auf Grund von § 13a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie § 15 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360), wird verordnet:

Die Hamburgische Düngeverordnung vom 30. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 240), zuletzt geändert am 12. Januar 2021 (HmbGVBl. S. 13), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 3 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das in der Anlage dargestellte, mit Nitrat belastete Gebiet im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV."

2. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Abweichend von § 13a Absatz 2 Nummer 4 DüV dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 15. Februar nicht aufgebracht werden. § 6 Absatz 10 Sätze 1, 2, 4 und 5 DüV bleibt unberührt."

3. § 5 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"2. entgegen § 4 Absatz 2 Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 15. Februar aufbringt."

4. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die dieser Verordnung anliegende Anlage ersetzt.

Alt:


Anlage 1

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Anlage 2

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Neu:

ID 222309

ENDE

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