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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, Düngemittel

DüngeMitteilungsVO - Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten
- Sachsen-Anhalt -

Vom 9. August 2021
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 19.08.2021 S. 456)
Gl.-Nr.: 7820.5



Aufgrund von § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 7 und § 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften sowie zur Evaluierung der Düngeverordnung trifft diese Verordnung Regelungen über Mitteilungspflichten für Betriebe, die

  1. Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), in der jeweils geltenden Fassung, in mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2021 (GVBl. LSa S. 16) bewirtschaften,
  2. Feldblöcke im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der InVeKoS-Verordnung außerhalb der Gebiete nach § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt bewirtschaften.

§ 2 Mitteilungspflichten

(1) Betriebe, die Feldblöcke im Sinne des § 1 Nr. 1 bewirtschaften, übermitteln der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt

  1. die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 der Düngeverordnung,
  2. das zur Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 der Düngeverordnung verwendete tatsächliche durchschnittliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen,
  3. die Aufzeichnungen zur Stickstoffdüngebedarfsermittlung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 und 3 der Düngeverordnung sowie
  4. die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Düngeverordnung.

(2) Betriebe, die Feldblöcke im Sinne des § 1 Nr. 2 bewirtschaften, übermitteln der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2.

(3) Die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 gelten für Betriebe, die Feldblöcke im Sinne des § 1 Nr. 2 bewirtschaften, ab dem Jahr 2022.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 3 sind bis zum Ablauf des 30. April nach den Vorgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt in elektronischer Form zu übermitteln. Im Jahr 2021 sind die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Oktober zu übermitteln.

(5) Eine Speicherung der übermittelten Daten erfolgt längstens für die Dauer der in § 10 Abs. 5 der Düngeverordnung genannten Fristen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c des Düngegesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 bis 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt, am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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