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Regelwerk

Lebensmittelüberwachung; Risikobeurteilung bei der amtlichen Überwachung von Lebensmittelunternehmen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 03.01.2007
(MBl. Nr. 10 vom 26.02.2007 S. 257)



1 Zielstellung

Die amtlichen Kontrollen der Lebensmittelüberwachung beziehen alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln ein. Dabei sind die Kontrollen risikobasiert, regelmäßig und in angemessener Häufigkeit durchzuführen.

Bei der Festlegung der Kontrollfrequenzen hat insbesondere das spezifische Risiko Berücksichtigung zu finden, das von der Unternehmensart und dem Produkt selbst ausgeht, die Verlässlichkeit des Unternehmers, die Art und der Umfang durchgeführter Eigenkontrollen sowie das Hygienemanagement des Unternehmens.

Die Festlegung der Kontrollhäufigkeit hat flexibel zu erfolgen und innerhalb der Vorgaben des Bewertungssystems einzelfallbezogen den aktuellen Gegebenheiten des Unternehmens Rechnung zu tragen.

2 Gesetzliche Grundlagen

  1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 07.04.2006 (ABl. EU Nr. L 100 S.3),
  2. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission vom 23.05.2006 (ABl. EUNr.L136S.3),
  3. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch i. d. F. der Bek. vom 26.04.2006 (BGBl. I S. 945),
  4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmen-Überwachung - AVV RÜb) vom 21.12.2004 (GMBl. S. 1169),
  5. Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr ( ZustVO SOG) vom 31.07.2002 (GVBl. LSa S. 328), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2006 (GVBl. LSa S. 564).

3 Durchführung

3.1 Einstufung der Lebensmittelunternehmen in Risikoklassen und Festlegung der Kontrollhäufigkeiten von Lebensmittelunternehmen

Durch die Länderarbeitsgemeinschaft Gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAGV) ist ein System zur Risikobeurteilung von Betrieben erarbeitet worden, die der Lebensmittelüberwachung unterliegen. Das System ist für den Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Sachsen-Anhalt anzuwenden, um nach Art. 3 der VO (EG) 882/2004 eine Risikobeurteilung bei der Überwachung von Lebensmittelunternehmen vorzunehmen. Für die Anwendung des Bewertungssystems ist die in BALVI iP für Sachsen-Anhalt ausgewiesene Version zu nutzen. Die Kategorisierung des Hauptmerkmals I Nr. 1 des Systems zur Risikobeurteilung der Lebensmittelunternehmen ist in der Anlage 1 dargestellt. Abweichend davon kann für eine Betriebsart bei der Ersteinstufung eines Unternehmens in eine Risikoklasse die nächst höhere oder niedrigere Risikoklasse gewählt werden. Diese Verfahrensweise ist auf Einzelfälle zu beschränken. Die Abweichung ist in den Kontrollunterlagen der Behörde für das jeweilige Unternehmen schriftlich zu begründen.

Für die Risikobewertung sind zur Ermittlung der Risikoklasse nur die in der Beurteilungsstufe vorgegebenen Punktzahlen der Anlage 2 zu verwenden.

3.2 Erneute Festlegung oder Änderung der Risikoklasse der Kontrollhäufigkeit von Lebensmittelunternehmen

Die Überprüfung der Notwendigkeit einer Neueinstufung der Betriebe in eine andere Risikoklasse hat spätestens nach zwei Jahren zu erfolgen. Für Unternehmen, deren Kontrollfrequenz größer als zwei Jahre ist, sind bei jeder Kontrolle die Einstufungsvoraussetzungen in die jeweilige Risikoklasse zu prüfen. Darüber hinaus kann eine Änderung der Kontrollfrequenz auch häufiger erfolgen. Insbesondere wenn wesentliche Veränderungen von mindestens einem der Beurteilungsmerkmale im Rahmen der amtlichen Überwachung festzustellen sind, die für die Festlegung der Kontrollfrequenz Berücksichtigung zu finden haben, ist eine erneute Einstufung des Unternehmens, eventuell in eine andere Risikoklasse, vorzunehmen.

3.3 Personelle Festlegung zur Durchführung der Risikobeurteilung

Der für die Überwachung des Lebensmittelunternehmens zuständige Lebensmittelkontrolleur bereitet die Einstufung des Unternehmens in eine Risikoklasse oder die Änderung der Einstufung vor. Die endgültige Einstufung oder Änderung wird durch wissenschaftlich ausgebildetes Überwachungspersonal vorgenommen.

3.4 Berücksichtigung anderer Kontrollen

Kontrollen der Lebensmittelunternehmen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung, die außerhalb der Festlegungen zu Nummer 3.1 durchgeführt werden, sind nicht auf die Frequenz des Systems zur Risikobeurteilung von Betrieben anzurechnen. Darunter fallen beispielsweise Nachkontrollen aufgrund festgestellter hygienischer Mängel oder anlassbezogene Kontrollen aufgrund überregionaler Geschehen.

4 In-Kraft-Treten

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