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Regelwerk; Lebensm.&Bedarfsgegenstände

DüLVO M-V - Düngelandesverordnung
Landesverordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Januar 2023
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 27.01.2023 S. 58)
Gl.-Nr.: B 7820 - 15 - 4



Archiv: 2019

Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5, sowie des § 15 Absatz 5 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGB1. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat

  1. die Zuordnung der landwirtschaftlichen Flächen in Mecklenburg-Vorpommern zu Gebieten
    1. von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat; hiervon auszunehmen sind Gebiete von Grundwasserkörpern, in denen weder eine Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat noch ein steigender Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und eine Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat festgestellt worden ist,
    2. von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat und
    3. von Grundwasserkörpern mit Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Gebiete mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, die innerhalb von Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung liegen,
      die gemäß den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten ( AVV Gebietsausweisung - AVV GeA) vorn 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B 2) an die Vorgehensweise bei der Ausweisung ermittelt wurden und
  2. die abweichenden Anforderungen für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 der Düngeverordnung für die Gebiete nach Nummer 1.

(2) Unter Anwendung von § 13a Absatz 5 der Düngeverordnung wird von der Ausweisung der eutrophierten Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung abgesehen. Im gesamten Landesgebiet gelten demzufolge entsprechend § 13a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung erweiterte Gewässerabstände.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich, belastete Gebiete

Belastete Gebiete sind alle über den Feldblock identifizierbaren, landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, in denen mindestens 20 Prozent der Flächenanteile in Gebieten von Grundwasserkörpern nach § 1 Nummer 1 liegen. Die Gebiete sind in der Übersichtskarte als Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt. Die Feldblöcke sind in Anlage 2 zu dieser Verordnung detailliert aufgelistet. Darüber hinaus informiert das für Landwirtschaft zuständige Ministerium im Geo-Informationssystem unter http://www.gaia-mv.de/gaia/feldblockkataster in digitaler Form über die Feldblöcke. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gehören alle Flächen des Feldblocks zu der jeweiligen Kulisse. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Feldblöcke berühren die festgesetzten Grenzen der Gründwasserkörper nicht.

§ 3 Besondere Anforderungen

In den in § 2 bezeichneten Gebieten gilt:

  1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. abweichend von § 4

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