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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Wirtschaftsdünger-Ausbringungsrichtlinie - Richtlinie zur Förderung der emissionsarmen und gewässerschonenden Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. November 2017
(AmtsBl.M-V Nr. 49 vom 11.12.2017 S. 822(aufgehoben))
Gl.-Nr.: 630-345


Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Zuwendungen für die Anwendung besonders nachhaltiger gesamtbetrieblicher Verfahren der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern zur nachhaltigen Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind, aufgrund

  1. des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist,
  2. der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305),
  3. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773) geändert worden ist, und
  4. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) ( 4. BImSchV).

l.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie unter Berücksichtigung folgender Vorschriften gewährt:

  1. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 320; L 200 vom 26.07.2016 S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1199 (ABl. Nr. L 176 vom 07.07.2017 S. 1) geändert worden ist,
  2. Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 470; L 330 vom 03.12.2016 S. 8), die durch die Verordnung (EU) 2015/779 (AB]. L 126 vom 21.05.2015 S. l) geändert worden ist,
  3. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (AK L 347 vom 20.12.2013 S. 487; L 130 vom 19.05.2016 S. l), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/825 (ABl. L 129 vom 19.05.2017 S. l) geändert worden ist,
  4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. l; L 259 vom 06.10.2015 S. 40), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABl. Nr. L 211 vom 08.08.2015 S. 7) geändert worden ist,
  5. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 18), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1997 (ABl. L 308 vom 16.11.2016 S. 5) geändert worden ist,
  6. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549; L 130 vom 19.05.2016, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/791 (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 1) geändert worden ist,
  7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (AB]. L 181 vom 20.06.2014 S. 48; L 227 vom 20.8.2(116, S. 5), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.04.2017 S. 1) geändert worden ist,
  8. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl L 227 vom 31.07.2014 S. 69), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1242 (AB]. L 178 vom 11.07.2017 S. 4) geändert worden ist,
  9. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608:, L 130 vom 19.05.2016 S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 (ABl. L 167 vom 30.06.2017 S. 1) geändert worden ist,
  10. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 74),
  11. GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 l) GBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, und der entsprechende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" und
  12. durch die Europäische Kommission genehmigtes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 (EPLR MV 2014-2020) in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung der Gesamtmenge des vom Betrieb auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdüngers. Förderfähig ist maximal die Bezugsfläche des Betriebes in Mecklenburg-Vorpommern nach Nummer 4 Buchstabe c.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber

  1. eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Mecklenburg-Vorpommern ausübt,
  2. den gesamten Betrieb selbst bewirtschaftet,
  3. eine für die Ausbringung des flüssigen Wirtschaftsdüngers geeignete Fläche zur Verfügung stellen kann, die der berechneten Bezugsfläche nach Anlage 1 entspricht.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses gewährt.

5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 42 Euro je Hektar Bezugsfläche in Mecklenburg-Vorpommern. Die Zuwendungen werden für das erste Jahr auf 7,5 Monate gekürzt.

5.3 Liegt die Zuwendung für den Förderantrag nach Nummer 5.2 unter 150 Euro pro Jahr, ist der Antrag abzulehnen.

5.4 Im Falle der Beantragung weiterer Maßnahmen auf den nach dieser Verwaltungsvorschrift beantragten Flächen gelten die in Anlage 2 dargestellten Kombinationsmöglichkeiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Das Verpflichtungsjahr beginnt grundsätzlich am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 beginnt das erste Verpflichtungsjahr am 15. Mai. Der Verpflichtungszeitraum beträgt somit insgesamt fünf Jahre und 7,5 Monate.

6.2 Der Zuwendungsempfänger sorgt im Verpflichtungszeitraum dafür, dass der gesamte flüssige Wirtschaftsdünger im Sinne des § 2 des Düngegesetzes auf den Flächen des Betriebes ausgebracht wird.

6.3 Die Ausbringung des flüssigen Wirtschaftsdüngers erfolgt direkt in den Boden oder bei Grünland und mehrjährigen Ackerfutterpflanzen unter den Bestand. Für die Ausbringung des flüssigen Wirtschaftsdüngers dürfen die Geräte nach Anlage 8 der Düngeverordnung, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, nicht angewendet werden.

6.4 Der auszubringende flüssige Wirtschaftsdünger ist in einem Arbeitsgang, mindestens mit Schleppschuhtechnik, in den Boden einzubringen. Die breitwürfige Ausbringung sowie die Ausbringung mit Schleppschlauch-Technik sind nicht förderfähig.

6.5 Die Fläche, auf der der flüssige Wirtschaftsdünger ausgebracht wird, muss mindestens der nach Anlage 1 berechneten Bezugsfläche entsprechen. Dabei wird ausschließlich die Nettofläche angerechnet, Landschaftselemente bleiben unberücksichtigt.

6.6 Der Nachweis der verwendeten Technik, die Ausbringungszeitpunkte und Ausbringungsmengen erfolgen je Parzelle durch den Zuwendungsempfänger im Maßnahmentagebuch. Soweit keine eigene Technik eingesetzt wird, sind die vertraglichen Vereinbarungen oder entsprechenden Nachweise für die Ausbringung vorzulegen.

6.7 Änderungen im Verpflichtungszeitraum

6.7.1 Bei Vergrößerung der Tierbestände, die zur Erhöhung des Anfalls von flüssigem Wirtschaftsdünger führen, während der Dauer der Verpflichtung muss der Zuwendungsempfänger den zusätzlich auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger entsprechend den Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift ausbringen. Die zuwendungsfähige Bezugsfläche kann auf der Grundlage der vergrößerten Tierbestände unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 auf Antrag erweitert werden.

6.7.2 Bei einer Vergrößerung des Tierbestandes und damit einhergehenden Erweiterung der Bezugsfläche in erheblichem Umfang (von mehr als 20 Prozent der bisherigen Bezugsfläche) kann der Zuwendungsempfänger eine Ersetzung der ursprünglichen durch eine neue Verpflichtung mit einem erneuten Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren unter Berücksichtigung des Artikels 15 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 beantragen.

6.7.3 Soweit der Zuwendungsempfänger beabsichtigt, den Tierbestand zu reduzieren, kann vor Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres ein Änderungsantrag zur Reduzierung der Bezugsfläche gestellt werden.

6.8 Übergang von Betrieben

6.8.1 Überträgt der Zuwendungsempfänger während des Verpflichtungszeitraums seinen Betrieb auf eine andere Person, so kann diese die Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum übernehmen oder auslaufen lassen, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird (Artikel 4-7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013), wenn die Verpflichtung bereits mindestens zwei Jahre erfüllt wurde.

6.8.2 Die Übernahme der Verpflichtung durch eine andere Person ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die entsprechenden Formulare werden mit dem digitalen Antragsverfahren bereitgestellt.

6.9 Rückforderungen

Wird der festgesetzte Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten, mit Ausnahme der Regelung nach Nummer 6.10, so werden die bereits gezahlten Zuwendungen für die betroffenen Bezugsflächen grundsätzlich zurückgefordert. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 der Zuwendungsempfänger an der weiteren Erfüllung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert ist, weil

  1. der Betrieb Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren oder von den zuständigen öffentlichen Behörden gebilligten Bodenordnungsverfahren ist,
  2. der Betrieb oder ein Teil des Betriebes neu parzelliert wurde und
  3. eine Anpassung der Verpflichtung an die neue Lage sich als unmöglich erweist.

In den Fällen des Satzes 2 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.

6.10 Veränderungen durch höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Kann der Zuwendungsempfänger aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Verpflichtung nicht erfüllen, so gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

6.10.1 Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sind gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  1. Todesfall der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  2. länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  3. Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
  4. schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  5. unfallbedingte Zerstörung der Stallurigen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
  6. eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- oder Pflanzenbestand der oder des Begünstigten oder einen Teil davon befällt.

6.10.2 Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der zuständigen Bewilligungsbehörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

6.11 Anpassung der Verpflichtung

Soweit die Europäische Kommission im Rahmen der Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder deren Folgeverordnungen Anpassungen bei den bestehenden Förderbeträgen je Hektar oder Auflagen und Verpflichtungen vornimmt, sind die erlassenen Bewilligungsbescheide entsprechend anzupassen.

6.12 Kontrolle, Verwaltungssanktionen

6.12.1 Die Vor-Ort-Kontrollen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 durchgeführt.

6.12.2 Ein Förder- oder ein Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Zuwendungsempfänger oder seine Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013).

6.12.3 Für die Vor-Ort-Kontrollen sind alle Unterlagen, die diese Verpflichtung betreffen, im Betrieb bereitzuhalten.

6.12.4 Die beantragte Förderung wird abgelehnt, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 nicht erfüllt sind. Verwaltungssanktionen werden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 angewendet.

6.12.5 Die Verwaltungssanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen und sonstigen Auflagen werden je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft.

6.12.6 Die Höhe der Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen Zuwendungsbestimmungen ist im Sanktionserlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (unveröffentlicht) festgelegt. Dieser kann bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingesehen werden.

6.12.7 Die Sanktionsregelungen gelten nicht im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Nummer 6.11.

6.12.8 Die Berechnung der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen Cross-Compliance-Vorschriften nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt gemäß Artikel 99 dieser Verordnung. Bei der Berechnung der Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße berücksichtigt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet.

7.1.2 Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag auf Förderung für den Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren und 7,5 Monaten ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraumes bis zum 15. Mai bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Anträge nach Nummer 6.7.1 zur Vergrößerung der Bezugsfläche (Erweiterungsanträge) sowie Anträge auf Ersetzung der Verpflichtung nach Nummer 6.7.2 sind bis zum 30. Oktober vor Beginn eines Verpflichtungsjahres für das kommende Verpflichtungsjahr zu stellen. Anträge, die nach diesen Terminen eingehen, sind abzulehnen. Änderungsanträge nach Nummer 6.7.3 sind vor Beginn eines Verpflichtungsjahres zu stellen.

7.1.3 Für Anträge auf Förderung nach Nummer 7.1.2, auf Erweiterung nach Nummer 6.7.1, auf Ersetzung nach Nummer 6.7.2, auf Änderung nach Nummer 6.7.3 und auf Übertragung von Betrieben nach Nummer 6.8 sind die mit dem digitalen Antragsverfahren bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden.

7.1.4 Im Antrag auf Förderung sind die im Durchschnitt des Vorjahres auf Gülle stehenden Tiere im Betrieb anzugeben (siehe Anlage l).

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 7.1.1 entscheidet über den jeweiligen Antrag durch schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die Zuwendungsbestimmungen sind auch dann einzuhalten, soweit mit Beginn des Verpflichtungszeitraums noch kein Bewilligungsbescheid erlassen wurde. Ein Ausgleich für eine Ablehnung des Antrages erfolgt nicht.

7.3 Auszahlungsverfahren

7.3.1 Abweichend von Nummer l.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird die Zuwendung jährlich nach Ablauf des Verpflichtungsjahres auf Antrag gezahlt.

7.3.2 Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage eines Zahlungsantrages des Zuwendungsempfängers, der als Teil des Sammelantrages auf Agrarförderung jährlich bis spätestens 15. Mai des laufenden Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Sofern der Zuwendungsempfänger keinen Antrag auf Agrarförderung stellt, ist dem Zahlungsantrag der Sammelantrag mit der Anlage "Flächen" beizufügen.

7.3.3 Für den jährlichen Zahlungsantrag sind die mit dem digitalen Antragsverfahren bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden.

7.3.4 Wird in einem Jahr kein Zahlungsantrag vorgelegt, so endet die Verpflichtung. Die Bescheide werden aufgehoben und die bisherigen Zuwendungen werden zurückgefordert.

7.3.5 Nach Ablauf des jeweiligen Verpflichtungsjahres sind bis spätestens zum 31. Januar durch den Zuwendungsempfänger folgende weitere zahlungsbegründende Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen:

  1. das Maßnahmetagebuch für das abgelaufene Verpflichtungsjahr,
  2. gegebenenfalls vertragliche Vereinbarungen oder entsprechende Nachweise über die Ausbringung des flüssigen Wirtschaftsdüngers, soweit die Ausbringung nicht mit eigener Technik erfolgte.

Eine Auszahlung erfolgt nur bei vollständiger Vorlage der zuvor genannten Unterlagen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Nummer 6 der ANBest-P sind der Sammelantrag und der Zahlungsantrag nach Nummer 7.3.2 sowie die vorzulegenden Unterlagen nach Nummer 7.3.5 zugleich der Nachweis über die Verwendung der Zuwendungen.

7.4.1 Der für die Berechnung der Bezugsfläche angegebene Durchschnittstierbestand des Vorjahres für Rinder muss mit den Angaben in der Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems Tiere gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 übereinstimmen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7.6 Prüfrechte

Die Europäische Kommission, der Europäische sowie der Bundes- und der Landesrechnungshof, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bescheinigende Stelle, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt sowie die Bewilligungsbehörden haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. Dies gilt auch gegenüber jedem neuen Inhaber des geförderten Betriebes oder der bewirtschafteten Flächen.

8 Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

.

Berechnung der Bezugsfläche Anlage 1
(zu den Nummern 4 Buchstabe c,
6.5 und 7.1.4)


Die Grundlage der Berechnung ist der im Antrag angegebene Durchschnittsviehbestand des Vorjahres an auf Gülle stehenden Rindern oder Schweinen. Der N-Anfall (Sticktoffanfall) wird anhand der in der Tabelle "Stickstoffanfall Rinder und Schweine" ausgewiesenen Normative errechnet. Dabei wird der "Nettowert" berücksichtigt (Spalte 5). Als Höchstgrenze wird eine maximale Stickstoffdüngung von 170 kg N/ha aus Gülle veranschlagt.

Die für die Ausbringung der Gülle geeigneten Flächen sind im Merkblatt zur Richtlinie mit den entsprechenden Nutzcodes aufgeführt.

Stickstoffanfall Rinder und Schweine
Tierart N-Anfall
Kg/Platz
anrechenbare N-Menge
nach Lagerung der Gülle in %
2017
anrechenbare N-Menge
nach Lagerung der Gülle in %
ab 2018
N-Anfall
"Netto"
Kg/Platz
1 2 3 4 5
Kälber unter 3 Monate (ohne Mastkälber) 15,4 85 85 13,09
Mastkälber unter 3 Monate 14,4 85 85 12,24
Kälber über 3 Monate bis 6 Monate (ohne Mastkälber) 44,6 85 85 37,91
Mastkälber über 3 Monate bis 6 Monate 25,7 85 85 21,85
Männliche Rinder über 6 Monate bis 1 Jahr 41,0 85 85 34,85
Männliche Rinder über 1 Jahr bis 2 Jahre 59,0 85 85 50,15
Männliche Rinder über 2 Jahre (ohne Zuchtbullen) 60,0 85 85 51,00
Zuchtbullen über 2 Jahre 60,0 85 85 51,00
Zuchtochsen über 2 Jahre 60,0 85 85 51,00
Weibliche Mastrinder über 6 Monate bis 1 Jahr 36,0 85 85 30,60
Weibliche Zuchtrinder über 6 Monate bis 1 Jahr 49,0 85 85 41,65
Weibliche Mastrinder über 1 Jahr bis 2 Jahre 49,0 85 85 41,65
Weibliche Zuchtrinder über 1 Jahr bis 2 Jahre 75,0 85 85 63,75
Weibliche Mastrinder über 2 Jahre 49,0 85 85 41,65
Weibliche Zuchtrinder über 2 Jahre 85,0 85 85 72,25
Milchkühe (einschließlich Trockensteher und zur Merzung vorgesehene Milchkühe) 140,5 85 85 119,43
Mutter- und Ammenkühe 105,6 85 85 89,76
Andere weibliche Rinder über 2 Jahre 140,5 85 85 119,43
Zuchtsauen ab 1. Wurf, ohne Ferkel 22,1 70 80 18,79
Zuchtsauen ab 1. Wurf, Ferkel führend 36,6 70 80 31,11
Ferkel vom Absetzen bis 20 kg 3,2 70 80 2,72
Jungsauen ab 1. Belegung bis 1. Wurf 6,7 70 80 5,70
Andere Zuchtschweine 13,0 70 80 11,05
Jungschweine zur Zucht (20 kg bis unter 50 kg) 10,8 70 80 9,18
Jungschweine zur Mast (20 kg bis unter 50 kg) 10,8 70 80 9,18
Mastschweine (ab 50 kg) aus eigenem Bestand 13,1 70 80 11,14
Mastschweine (ab 50 kg) aus zugekauften Ferkeln 13,1 70 80 11,14

.

Kombinationsmöglichkeiten Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen Anlage 2
(zu Numnner 5.4)


x Kombination auf Fläche möglich
xB im Betrieb möglich, aber nicht auf derselben Fläche
xa Kombination auf derselben Fläche möglich mit abgesenktem Fördersatz für Öko
xT nur Teilmaßnahme "Winterbegrünung" der Nummer 12 mit abgesenktem Fördersatz auf derselben Fläche möglich
xE gilt für Ökobetriebe (Nummer 1):
Bei Inanspruchnahme dieser Förderung entfällt die Ökoprämie auf den betroffenen Flächen.


ENDE

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