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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

GesundlVO M-V - Gesundlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zum Schutz der Pflanzkartoffelerzeugung in besonders geschützten Gebieten des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Juni 2020
(GVOBl. M-V Nr. 42 vom 24.06.2020 S. 495)
Gl.-Nr.: B 7823 - 5 - 7



Aufgrund

des § 2 der Pflanzenschutzzuständigkeitslandesverordnung vom 1. August 2013 (GVOBl. M-V S. 504)

in Verbindung mit

verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

§ 1 Besonders geschützte Gebiete

Besonders geschützte Gebiete (Gesundlagen) für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln in Mecklenburg-Vorpommern sind die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebiete.

§ 2 Schutzmaßnahmen

(1) In den Gesundlagen darf zum Anbau von Kartoffeln nur Pflanzgut verwendet werden, dessen Beschaffenheit die Anforderungen für die Kategorie Basispflanzgut nach Anlage 2 Nummer 1 und 2 der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614, 1616) geändert worden ist, erfüllt. Eine Bescheinigung über die Testergebnisse oder den Bezug des entsprechenden Pflanzgutes ist der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Nicht aus den Anbaugebieten Mecklenburg-Vorpommerns stammendes Pflanzgut braucht für den Anbau in den Gesundlagen neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Freigabe von der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde. Für die Freigabe ist das Pflanzgut vor seiner Pflanzung durch die zuständige Behörde zu untersuchen auf Freiheit von Quarantäneschaderregern

(3) Der Gesundheitszustand aller Kartoffelbestände in den Gesundlagen ist während der Vegetationszeit durch die für Pflanzenschutz zuständige Behörde zu überwachen.

(4) Virusbefallene Kartoffelbestände in den Gesundlagen sind unverzüglich zu bereinigen und durch Maßnahmen zur Vektorenabwehr zu schützen. Das Bereinigen umfasst das unverzügliche Entfernen und wirksame Vernichten aller erkrankten Pflanzen aus den Beständen.

(5) In den Gesundlagen müssen in Pflanzgut erzeugenden Betrieben alle Kartoffelanbauflächen die Anforderungen der §§ 7 und 8 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2114) geändert worden ist, erfüllen. Die Bescheinigung über die Untersuchung nach § 8 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden ist der für Pflanzenschutz zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Pflanzgut verwendet, dessen Beschaffenheit die Anforderungen für die Kategorie Basispflanzgut nach Anlage 2 Nummer 1 und 2 der Pflanzkartoffelverordnung nicht erfüllt,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 ohne Freigabe nicht aus den Anbaugebieten Mecklenburg-Vorpommerns stammendes Pflanzgut verwendet,
  3. entgegen § 2 Absatz 4 virusbefallene Kartoffelbestände nicht bereinigt oder nicht durch Maßnahmen zur Vektorenabwehr geschützt hat oder
  4. entgegen § 2 Absatz 5 nicht alle Kartoffelanbauflächen nach § 8 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden untersuchen lässt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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