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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

TAMGZustLVO M-V - Tierarzneimittelzuständigkeitslandesverordnung
Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Tierarzneimittelgesetz und damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 08. Juni 2022
(GVOBl. M-V Nr. 25 vom 28.06.2022 S. 326)
Gl.-Nr.: 212-15-11



§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde für den Vollzug nachstehender Gesetze und Verordnungen, sofern sich keine andere Zuständigkeit aus § 2 ergibt:

  1. Tierarzneimittelgesetz sowie die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes, soweit nicht in dem Tierarzneimittelgesetz oder aufgrund anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen worden ist,
  2. § 19 Absatz 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Tierärzten, in tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken,
  3. Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
  4. Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung,
  5. § 2 und § 3 Absatz 2 der Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelverwendung in landwirtschaftlichen Betrieben,
  6. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bei Tierärzten, in tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken,
  7. Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung bei Tierärzten, in tierärztlichen Hausapotheken und Tierkliniken,
  8. Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung bei Regelungen, die auf Tierarzneimittel, Wirkstoffen für Tierarzneimittel, tierärztliche Hausapotheken und Tierärzte anzuwenden sind.

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die zuständige Stelle für die Untersuchung von nach § 73 oder § 75 des Tierarzneimittelgesetzes eingeforderten oder entnommenen Proben von Tierarzneimitteln und Wirkstoffen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die in § 1 genannte Behörde ist im Bereich der ihr nach dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Absatz 1 und 2 des Heilmittelwerbegesetzes für Verfahren und Behandlungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei für die Zuwiderhandlungen, die diesem im Rahmen der eigenen Vollzugstätigkeit bekannt werden.

ENDE

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