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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

Beschluss zur Anerkennung der Nichtverfügbarkeit von ökologischen Eiweißfuttermitteln für die ökologische Schweine- und Geflügelhaltung als Katastrophenfall
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. August 2022
(MBl. NRW. Nr. 31 vom 08.09.2022 S. 688aufgehoben)
Gl.-Nr.: 788



Siehe auch " Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung"

Allgemeinverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

1 Förmlicher Beschluss zum Katastrophenereignis

Im Rahmen des Vollzugs von

beschließt das LANUV als zuständige Behörde:

1.1 Die negativen Auswirkungen der russischen Invasion in die Ukraine auf die Verfügbarkeit von ökologischen Eiweißfuttermitteln werden für die ökologische Schweine- und Geflügelhaltung in Nordrhein-Westfalen als Katastrophenfall gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 anerkannt.

1.2 Dieser Beschluss kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

2 Begründung

In der Folge der Invasion Russlands in die Ukraine am 24. Februar 2022 hat sich in Deutschland und damit auch in Nordrhein-Westfalen die Verfügbarkeit von Öko-Proteinfutter mit Herkunft aus der Ukraine deutlich und anhaltend verknappt. Die Ukraine fällt als Hauptlieferantin solcher Futtermittel für Tierhaltende von Öko-Schweinen und Öko-Geflügel im erheblichen und nachweislichen Maße aus.

Die deutsche Agrarmarkt Informations-Gesellschaft mbH (AMI) hat mit ihrer Studie vom 8. März 22 eine unzureichende Versorgungslage an Sonnenblumenkernen aus der Ukraine festgestellt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Tatsache, dass die Ukraine nahezu die einzige Lieferantin von High-Protein Sonnenblumenkernen mit einem Proteingehalt zwischen 32 und 36 Prozent ist.

Der bei der Pressung entstehende Sonnenblumenkuchen ist als wichtiger Eiweiß-Lieferant von zentraler Bedeutung und in der Legehennen- und Schweinefütterung essenziell. Diese Verknappung betrifft auch ökologisch erzeugte High-Protein Sonnenblumenkerne.

Laut fachlicher Einschätzung des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, vom 24. März 2022 konnte die Gefahr einer Tierwohlgefährdung als Folge einer Unterversorgung mit essentiellen Aminosäuren bei Monogastriern insbesondere im Geflügelbereich nicht ausgeschlossen werden.

Am 6. April 2022 hat aufgrund der Datenbasis aus dem TRACES-System und den vorgenannten Hinweisen insbesondere zu den Lieferungen der pflanzlichen Eiweißträger aus der Ukraine die Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) als Koordinierungsgremium für die Durchführung des ÖLG und der europäischen Rechtsregelungen zum Öko-Landbau per Beschluss den zuständigen Behörden der Länder empfohlen, vorübergehend in der Bio-Geflügel- und Bio-Schweinefütterung ab dem 11. April 2022 die Beimischung von bis zu 5 Prozent nichtökologischen Eiweißfuttermitteln bezogen auf die Futtermittel-Trockenmasse zu tolerieren.

Am 24. Juni 2022 hat die LÖK beschlossen, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Öko-Proteinfuttermitteln aufgrund der Invasion Russlands für Deutschland als katastrophale Lage im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2146 eingeschätzt wird.

Damit eine Situation für die Zwecke der Ausnahmen von den Produktionsvorschriften gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als Katastrophenfall eingestuft werden kann, muss sie gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2146 durch förmlichen Beschluss des Mitgliedstaats, in dem sie eintritt, als Katastrophenfall anerkannt werden.

Aufgrund der Empfehlung und des Beschlusses der LÖK stellt das LANUV die aktuelle Lage als Katastrophenfall für Nordrhein-Westfalen fest.

3 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist vor dem zuständigen nordrheinwestfälischen Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erklären, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ( Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden. Die nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten (Land Nordrhein-Westfalen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Beschluss tritt rückwirkend am 13. April 2022 in Kraft. Er gilt bis zur Feststellung einer grundlegenden Verbesserung der Versorgungslage, maximal jedoch bis zum Ablauf des 13. April 2023.

ENDE

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