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Regelwerk Allgemein, Landwirtschaft/Ernährung Lebensm.Bedarfsgegenstände Öko

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. Januar 2004
(GVBl. Nr. 5 vom 16.02.2004 S. 88; 09.12.2008aufgehoben)


Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 808), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) und des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558), verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Öko-Landbaugesetz

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 OLG in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Öko-Landbaugesetz gemäß Absatz 1 vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ausgeführt wird, auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen.

§ 2 Zuständigkeiten nach Öko-Kennzeichengesetz und -verordnung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) und nach § 4 der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des. Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung - ÖkoKennzV) vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen.

§ 3 Mitwirkung privater Kontrollstellen

(1) Die privaten Kontrollstellen wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des ÖLG mit.

(2) Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Mitwirkung, insbesondere Gegenstand und Umfang einer Unterrichtungs- und Berichtspflicht, näher zu regeln.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 6. Februar 1992 (GV NRW S. 72) außer Kraft.

§ 5 Befristung

Diese Verordnung tritt 5 Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft. Eine Anschlussregelung wird rechtzeitig sichergestellt.

ENDE

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