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Regelwerk

AGVIG Landesgesetz zur Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes

Vom 22. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 20 vom 24.12.2008 S. 316)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Den Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten den Stadtverwaltungen, sofern diese öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnehmen, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke dienen, werden die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz ( VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

(2) Zuständig für die Bearbeitung des Antrags nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG ist jede Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 VIG. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2 Gebühren und Auslagen

(1) Amtshandlungen der zuständigen Landes- und Kommunalbehörden im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes sind:

  1. aufwendige schriftliche Auskünfte,
  2. die Gewährung von Akteneinsicht,
  3. die Bereitstellung von Informationsträgern,
  4. der Erlass eines ablehnenden Widerspruchsbescheids, der nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde ergeht,
  5. die Bearbeitung eines zurückgenommenen Widerspruchs, wenn die Rücknahme erst nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung erfolgt,
  6. mündliche Auskünfte,
  7. einfache schriftliche Auskünfte.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VIG erhoben. Die zuständigen Landes- und Kommunalbehörden können für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VIG erheben. Für die Erteilung mündlicher Auskünfte gilt dies nur, sofern diese einen erheblichen Aufwand erfordern.

(3) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren und Auslagen richtet sich allein nach den §§ 2 und 3 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe der Gebühren darf die wirksame Ausübung des Informationsanspruchs aus dem Verbraucherinformal: onsgesetz nicht behindern.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b VIG können für die Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz von der Antragstellerin oder dem Antragsteller Entgelte und Auslagen entsprechend den Grundsitzen der Absätze 1 bis 3 verlangen.

§ 3 Evaluierung

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Zeitraum von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch die Landesregierung auf der Basis vorgelegter Berichte der kommunalen Spitzenverbände evaluiert.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE


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