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Regelwerk

FuttMKontrVDVO - Landesverordnung über Lehrgang und Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 1. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 16 vom 31.10.2014 S. 236)



Aufgrund

des § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698), und

des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), geändert durch § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618 - 2653 -),

jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 5. Juli 2007 (GVBl. S. 125, BS 2125-5)

wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Dauer des Lehrgangs

Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FuttMKontrV umfasst insgesamt 300 Unterrichtsstunden, die praktische Unterweisung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FuttMKontrV dauert mindestens 14 Wochen. § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV bleibt unberührt.

§ 3 Durchführung des Lehrgangs

(1) Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Diese kann die Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts auf eine auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätige Einrichtung, die auch außerhalb des Landes liegen kann, übertragen, soweit sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts bietet und über die erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt. Die praktische Unterweisung erfolgt bei der zuständigen Behörde und mindestens zwei weiteren von ihr bestimmten, geeigneten Stellen; diese können unter anderem sein:

  1. eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,
  2. eine der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienende Einrichtung oder
  3. eine Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsbehörde.

(2) Die zuständige Behörde legt

  1. für jede an einem Lehrgang teilnehmende Person in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika und
  2. die Lehrinhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts

fest.

§ 4 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die den Lehrgang abschließende Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 FuttMKontrV ist nicht öffentlich und besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 FuttMKontrV bleibt unberührt.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Diese kann die Durchführung der Prüfung ganz oder teilweise auf eine für die Durchführung des Futtermittelrechts zuständige Behörde eines anderen Landes übertragen, soweit sichergestellt ist, dass

  1. die dortige Prüfung oder der dortige Prüfungsteil mit der Prüfung oder dem Prüfungsteil nach dieser Verordnung vergleichbar ist und
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde an der Abnahme der Prüfung oder des Prüfungsteils teilnehmen kann.

§ 5 Prüfungskommission

(1) Die zuständige Behörde bildet zur Abnahme der Prüfung eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfungskommission. In die Prüfungskommission sind jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu berufen

  1. eine Person mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Agrarverwaltungsdienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik,
  2. eine Tierärztin oder ein Tierarzt des Landesuntersuchungsamtes oder einer Kreisverwaltung,
  3. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,
  4. eine Person, die zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurin oder Futtermittelkontrolleur befähigt ist, und
  5. eine Person, die in der wissenschaftlichen Futtermittelforschung tätig ist.

Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied mit entsprechender Qualifikation für die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Berufen werden sollen Personen, die in der Futtermittelüberwachung tätig sind oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten haben. Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder soll eine paritätische Besetzung der Prüfungskommission mit Frauen und Männern gewährleistet sein. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. Die zuständige Behörde beruft aus dem Kreis der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 und 2 das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ehrenamtlich.

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