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Regelwerk

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Rheinland-Pfalz -

Vom 21. Oktober 2010
(GVBl. Nr. 18 vom 04.11.2010 S. 373; 11.03.2011 S. 84 11)



Aufgrund

des § 68 Abs. 4 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung

aufgrund
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes,

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl.S. 162), BS 2020-1, und

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl.S. 162), BS 2020-2,

jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vom 5. Juli 2007 (GVBl. S. 125, BS 2125-5) sowie

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl.S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung

wird von dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport

verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) in der jeweils geltenden Fassung ist:

  1. das fachlich zuständige Ministerium für die Bezeichnung der Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 2,
  2. das Landesuntersuchungsamt, soweit nicht Futtermittel betroffen sind, für
    1. die Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 40, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich der unteren Behörde überschritten wird oder es sich um einen Fall von sonst herausgehobener Bedeutung handelt, nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Landesbehörde,
    2. die Ermittlung des Stoffgehaltes nach § 51 Abs. 1,
    3. die Übermittlung der Daten nach § 51 Abs. 5,
  3. das jeweils fachlich zuständige Ministerium für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c.

§ 2

Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt für die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 10, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich der unteren Behörde überschritten wird oder es sich um einen Fall von sonst herausgehobener Bedeutung handelt, nach vorheriger Abstimmung mit der obersten Landesbehörde.

§ 3

Zuständige Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; Nr. L 191 S. 1) in Bezug auf die Einhaltung des Lebensmittelrechts, in der jeweils geltenden Fassung ist:

  1. das fachlich zuständige Ministerium für
    1. das Vorhandensein ausreichender Laborkapazitäten für die Untersuchungen und insoweit für ausreichend und entsprechend qualifiziertes und erfahrenes Personal oder den Zugang hierzu nach Artikel 4 Abs. 2 Buchst. c und die aus Artikel 4 Abs. 2 Buchst. e und f resultierenden Anforderungen,
    2. die Benennung der Laboratorien zur Analyse der bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben nach Artikel 12 Abs. 1 und die Zurückziehung der Benennung nach Artikel 12 Abs. 4,
  2. das Landesuntersuchungsamt für die aus Artikel 4 Abs. 2 Buchst. b bis d und f resultierenden Anforderungen für seinen Bereich,
  3. mit Ausnahme von Artikel 4 Abs. 2 Buchst. e und g sowie Artikel 12 Abs. 1 und 4 die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach Anlage 2 zugeordneten kreisfreien Städten, sowie in den übrigen kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für ihren Bereich.

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