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Regelwerk

SächsFuttMSachkVO - Sächsische Futtermittelsachkundeverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle

- Sachsen -

Vom 20. Januar2014
(GVBl. Nr. 3 vom 12.03.2014 S. 50)



Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 42 Abs.1 Satz 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (Futtermittelkontrolleur-Verordnung - FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2657) geändert worden ist, und mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie des Verbraucherschutzes vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist,
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist.

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Der Lehrgang für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle und die ihn abschließende Prüfung werden von der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) durchgeführt.

(2) Die Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 oder § 3 Abs.1 Satz 3 Nr. 1 FuttMKontrV kann auf eine von der LUa hierfür anerkannte, auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätige Einrichtung übertragen werden, die über die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt und die Lehrgangsinhalte sachkundig vermitteln kann.

(3) Die Durchführung der den Lehrgang abschließenden Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 FuttMKontrV und von Teilen der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FuttMKontrV kann auf eine von der LUa hierfür anerkannte und für die Durchführung des Futtermittelrechtes zuständige Behörde eines anderen Landes ganz oder teilweise übertragen werden, soweit sichergestellt ist, dass

  1. deren Prüfung mit einer nach dieser Verordnung erfolgten Prüfung vergleichbar ist und
  2. die LUa an der Abnahme der Prüfung teilnehmen kann.

§ 2 Zulassung zum Lehrgang

Von der LUa kann zum Lehrgang nach § 3 FuttMKontrV zugelassen werden, wer eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FuttMKontrV erfüllt.

§ 3 Inhalt, Dauer und Gliederung des Lehrgangs

(1) Der Lehrgang dauert, einschließlich der Prüfung, mindestens 6 Monate. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 Abs. 2 FuttMKontrV sowie in Artikel 10 Abs. 2 und Anhang II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1, L 204 vom 04.08.2007 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1) geändert worden ist, genannt sind. Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.

(2) Die LUa legt für jeden Teilnehmer einen Ausbildungsplan fest und entscheidet über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV.

(3) Die praktische Unterweisung ist bei der zuständigen Behörde abzuleisten und soll mindestens 14 Wochen dauern. Teile der praktischen Lehrgangsabschnitte können mit Zustimmung der LUa auch bei weiteren Stellen, insbesondere bei

  1. einer Untersuchungsstelle für amtliche Futter- oder Lebensmittelproben,
  2. einem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt,
  3. einer für die Durchführung der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556, 3557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen unteren Verwaltungsbehörde,
  4. einer unteren Abfallbehörde oder
  5. einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung

abgeleistet werden.

§ 4 Durchführung der Prüfung, Prüfungskommission

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