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TierHKZuVO - Tierhaltungskennzeichnungs-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
- Sachsen -
Vom 5. Mai 2025
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 11.06.2025 S. 213)
Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1 Zuständigkeit
Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220), soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (12.06.2025) in Kraft.
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(Stand: 11.06.2025)
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