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Regelwerk

FuttMSachkVO - Futtermittelsachkunde-Verordnung
Landesverordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle

- Schleswig-Holstein -

Vom 30. August 2005
(GVOBl. 2005 S. 352; 06.04.2013 S. 156; 14.11.2019 S. 530 19; 21.11.2022 S. 956 22)
Gl.-Nr.: 7825-1-7



Aufgrund des § 19 Abs. 1 a Satz 3 und 4 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung ( FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) und § 28 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der FuttMKontrV.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Der Lehrgang wird von einer auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung durchgeführt, die von der für die Durchführung der futtermittelrechtlichen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständigen Behörde (Behörde) hierfür anerkannt ist. Die Behörde kann den Lehrgang auch selbst oder Teile davon durchführen.

(2) Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt.

§ 3 Dauer und Inhalt des Lehrgangs 19

(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. Über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV entscheidet die Behörde. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 FuttMKontrV sowie in Artikel 14 und Anhang II der Verordnung Nummer 2017/625 1, genannt sind.

(2) Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV die Lehrgangsinhalte fest.

(3) Die tätigkeitsbezogenen theoretischen Lehrgangsabschnitte absolvieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der nach § 2 anerkannten Einrichtung. Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.

(4) Die praktische Unterweisung soll mindestens 14 Wochen dauern. Sie ist bei der Behörde und mindestens zwei weiteren Stellen abzuleisten. Weitere Stellen können insbesondere sein:

  1. Eine Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben,
  2. eine Veterinär- oder eine Lebensmittelüberwachungsbehörde,
  3. das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung oder eine untere Abfallbehörde,
  4. die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder
  5. Einrichtungen und Unternehmen der Wirtschaft zur Vermittlung der erforderlichen technischen Kenntnisse.

§ 4 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen Teil, der aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten und mündlichen Prüfungen besteht, und einen praktischen Teil. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Behörde kann eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer von einer Aufsichtsarbeit oder einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsabschnitts versäumt wurden.

(3) Die Behörde bildet zur Abnahme der Prüfung eine Prüfungskommission und beruft hierfür ein vorsitzendes Mitglied und vier weitere Mitglieder sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. Die Berufung erfolgt für einen Prüfungsdurchgang oder für eine Dauer bis zu fünf Jahren.

(4) In die Prüfungskommission sind zu berufen:

  1. Zwei Personen mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
  2. eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt,
  3. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und
  4. eine Person, die zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurin oder Futtermittelkontrolleur befähigt ist.

Vorsitzendes Mitglied kann nur eine Person nach Satz 1 Nr. 1 sein.

(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und einer zugehörigen Punktzahl zu bewerten:

sehr gut (1)
14 oder 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut (2)
11, 12 oder 13 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)
8, 9 oder 10 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)
5, 6 oder 7 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)

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