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Regelwerk, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

LMBuaVwGebVO - Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Tabakerzeugnisrechts, des Rechts zu den kosmetischen Mitteln und des Weinrechts
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. August 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 74 vom 28.08.2026)



Archiv: 2020

Aufgrund des § 2 und 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe f der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026/67), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

§ 1 Erhebung von Gebühren

(1) Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Tabakerzeugnisrechts, des Rechts zu den kosmetischen Mitteln und des Weinrechts werden Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben; sie ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Wenn und soweit die Anwendung des Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 1 nicht ausdrücklich bestimmt ist, erheben die zuständigen Behörden die Pflichtgebühren nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625 gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. August 2026 in Kraft.

.

Anlage
(zu § 1)


Tarifstelle Gegenstand Einheit Gebühr Euro
1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht, des Tabakerzeugnisrecht und des Recht zu den kosmetischen Mitteln
1.1 Zulassungen und Kontrollen in zugelassenen Betrieben und sonstige Kontrollen, außer Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach Tarifstellengruppe 1.2
1.1.1.1 Kontrollen von Lebensmittelbetrieben zum Zweck der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung Nach Zeitaufwand
1.1.1.2 Kontrollen von Lebensmittelbetrieben zum Zweck der Erweiterung, Änderung, Widerruf, Anordnung des Aussetzens beziehungsweise der Aufhebung der Anordnung des Aussetzens der Zulassung nach Artikel 148 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 2 Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Zulassung.

Die Gebühr kann sich für den Zeitaufwand bei An- und Abfahrt zu den Amtshandlungen erhöhen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes sind An- und Abfahrzeiten zu addieren. Werden bei der Dienstreise gleichzeitig andere Dienstaufgaben erledigt, ist der Zeitaufwand nur anteilig zu berechnen. Die Berechnung erfolgt je angefangene Viertelstunde, anrechenbar ist maximal eine Stunde. Maßgeblich für die Berechnung sind die in den Anmerkungen zu Tarifstelle 1 aufgeführten Stundensätze der die Amtshandlung ausführenden Personen.
Hinsichtlich der Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen wird auf § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), verwiesen.

1.1.2 Kontrollen von Zerlegungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben nach Artikel 18 Verordnung (EU) 2017/625
1.1.2.1 Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch Je Tonne 2,00
1.1.2.2 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch Je Tonne 1,50
1.1.2.3 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch
1.1.2.3.1 kleines Federwild und Haarwild Je Tonne 1,50
1.1.2.3.2 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) Je Tonne 3,00
1.1.2.3.3 Eber und Wiederkäuer Je Tonne 2,00
1.1.2.4 kleines Federwild Je Tier 0,005
1.1.2.5 kleines Haarwild Je Tier 0,01
1.1.2.6 Laufvögel

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