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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Januar 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 21.02.2019 S. 30)



Aufgrund des § 27 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

Abschnitt 1
Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Artikel 1
Ausbildungszentrumsgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Juristenausbildungsgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Juristenausbildungsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Berufsrechtzuständigkeitsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung
Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt -

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Allgemeine Verwaltung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt -

(nicht dargestellt)

Abschnitt 2
Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung

Artikel 7
Gleichstellungsgesetz

Das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), ist wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 5 Satz 3 ist die Bezeichnung "Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" ersetzt.

2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" ersetzt.

3. In § 22 Absatz 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung" durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung" ersetzt.

Artikel 8
Finanzausgleichsgesetz

§ 16 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 902), ist wie folgt geändert:

Die Bezeichnung "für Soziales zuständige Ministerium" ist durch die Bezeichnung "für Gleichstellung zuständige Ministerium" ersetzt.

Artikel 9
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten in der Fleischhygieneüberwachung

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Öko-Landbaugesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Landwirtschaft und zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Amt für ländliche Räume Kiel

(nicht dargestellt)

Abschnitt 3
Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Artikel 12
Gesetz zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts

(nicht dargestellt)

Abschnitt 4
Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung sowie des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung

Artikel 13
Lebensmittel-, Wein- und Futtermittel-Zuständigkeitsverordnung

Die Lebensmittel-, Wein- und Futtermittel-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 389), ist wie folgt geändert:

1. § 3 hat folgende Fassung:

alt neu
§ 3

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