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KCanGZustÜV - Konsumcannabisgesetz Zuständigkeitsübertragungsverordnung
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz
- Saarland -
Vom 10. November 2025
(Amtsbl. I Nr. 46 vom 27.11.2025 S. 1043)
Aufgrund des § 3 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Cannabisgesetz (Cannabis-Zuständigkeitsverordnung - CanGZustVO) vom 25. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 2024, 427_2) verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz
Die Befugnisse gemäß § 1 CanGZustVO werden dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz übertragen.
§ 2 Fachaufsichtsbehörde
Die Fachaufsichtsbehörde über das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist, soweit dieses Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 1 wahrnimmt, das für den Verbraucherschutz zuständige Ministerium.
§ 3 Übergangsvorschriften
Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium anhängig sind, werden von dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz fortgeführt. Verfahrenshandlungen, die vor dem Übergang vorgenommen wurden, bleiben wirksam.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
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(Stand: 17.12.2025)
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