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Regelwerk; Lebensmittel und Bedarfsgegenstände; Düngemittel

ThürDüV - Thüringer Düngeverordnung
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2019
(GVBl. Nr. 8 vom 23.07.2019 S. 289; aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Geltungsbereich

Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat regelt diese Verordnung besondere Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen nach § 2 der Düngeverordnung (DüV) gelten entsprechend.

§ 3 Gebietskulisse

(1) Die besonderen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 gelten für landwirtschaftlich genutzte Flächen in Gebieten von Grundwasserkörpern

  1. im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung (GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) in der bis zum Ablauf des 9. Mai 2017 geltenden Fassung aufgrund einer Überschreitung des in Anlage 2 GrwV enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat und
  2. mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 GrwV und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 GrwV enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat.

Die belasteten Grundwasserkörper nach Satz 1 sind in der Anlage dargestellt.

(2) Die landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Absatz 1 werden durch die Referenzparzellen nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet, die mindestens mit der Hälfte ihrer Fläche in den in Absatz 1 benannten Grundwasserkörpern liegen.

(3) Die Geodaten für die Referenzparzellen nach Absatz 2 sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen (www.geoportalth.de) abrufbar. Zusätzlich können die relevanten Karten und Daten beim Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten eingesehen werden.

(4) Bei Änderungen der Gebietskulisse infolge Veränderungen des Zuschnitts von Referenzparzellen gelten die besonderen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 ab dem auf die jeweilige Änderung folgenden 1. Februar.

§ 4 Besondere Anforderungen

(1) Auf Referenzparzellen nach § 3 Abs. 2 sind die besonderen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2, 4 und 6 DüV einzuhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 1 DüV. Der erforderliche Nachweis wird durch Vorlage eines betrieblichen Nährstoffvergleichs nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 DüV erfüllt. Die Vorlage hat jährlich spätestens bis zum 31. März im Zuge eines schriftlichen Antragsverfahrens gegenüber dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum zu erfolgen.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt für die letzten drei Düngejahre durch die vom Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum herausgegebenen Formulare zur handschriftlichen Berechnung des Nährstoffvergleichs. Der Nachweis kann auch digital mittels Berechnung des elektronischen Datenverarbeitungsprogramms Nährstoffvergleich (NV-Win) für die Düngejahre 2016 und 2017 sowie ab dem Düngejahr 2018 als Datenbankdatei des elektronischen Datenverarbeitungsprogramms Bilanzierungs- und Empfehlungssystem Düngung (BESyD) erfolgen.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 DüV bei Betrieben vor, die an einem Agrarumweltprogramm oder mehreren Agrarumweltprogrammen des Landes teilnehmen, können auf Antrag beim Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum Ausnahmen von den besonderen Anforderungen nach Absatz 1 genehmigt werden. Der Betriebsinhaber hat Änderungen, die für die Gewährung der Ausnahmen maßgeblich sind, unverzüglich und ordnungsgemäß anzuzeigen.

§ 5 Pflichten des Betriebsinhabers

(1) Die Untersuchung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus Biogasanlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 DüV ist auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden durch ein notifiziertes Labor durchzuführen, mit einem Prüfbericht zu dokumentieren und für die Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 1 und 2 DüV zu verwenden. Der Prüfbericht ist sieben Jahre aufzubewahren und dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum auf Verlangen vorzulegen.

(2) Für die Untersuchung des im Boden verfügbaren Stickstoffs nach § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 DüV gilt Absatz 1 entsprechend. Zwecks Düngebedarfsermittlung ist das behördliche Formular zur handschriftlichen N- und P-Düngebedarfsermittlung oder das Programm zur elektronischen Datenverarbeitung BESyD oder ein vergleichbares Programm zu verwenden, wobei der Ausdruck des Ergebnisblatts vom Betriebsinhaber oder von einer bevollmächtigten Person zu unterzeichnen ist. Es gelten die für Thüringen verbindlichen Parameter zur Düngebedarfsermittlung nach der Düngeverordnung. Die relevanten Daten und Formulare können beim Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten eingesehen werden.

(3) Betriebsinhaber haben sich über die Zugehörigkeit der von ihnen landwirtschaftlich genutzten Flächen zu den Flächen nach § 3 Abs. 2 zu informieren. Auf Verlangen des Betriebsinhabers erteilt das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum schriftlich Auskunft.

§ 6 Ausnahmen für Betriebe außerhalb der Gebietskulisse

Betriebe, die keine landwirtschaftlichen genutzten Flächen nach § 3 bewirtschaften und die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a bis d DüV erfüllen, sind von den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 DüV ausgenommen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen in § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 DüV genannten Stoff entgegen den dort genannten Vorgaben aufbringt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 DüV die dort genannten Analysen nicht vornimmt oder
  3. entgegen § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 4 Nr. 6 DüV die dort genannte Einarbeitungszeit überschreitet.

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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ENDE

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