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Regelwerk, Lebensmittel und Bedarfsgegenstände

ThürGAPVO 2023 - Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Jahr 2023
- Thüringen -

Vom 13. Juni 2023
(GVBl. Nr. 9 vom 29.06.2023 S. 212)



§ 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung dient der

  1. Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Umsetzung des GAP-Strategieplans nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35; L 227 vom 01.09.2022 S. 137) in der jeweils geltenden Fassung, der mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. November 2022 bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2022) 8273 final genehmigt worden ist,
  2. Umsetzung der mit dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz ( GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung ge forderten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) nach dem Recht der Europäischen Union und von der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Konditionalität),
  3. Umsetzung der mit dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz ( GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführenden Direktzahlungen und
  4. Umsetzung des mit dem GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz ( GAPInVeKoSG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Verwaltungs- und Kontrollsystems.

§ 2 Zuständige Behörden für Verfahren in den Bereichen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie der Direktzahlungen Zuständige Behörde für die

  1. Durchführung der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse nach den Abschnitten 3, 5 und 7 der GAPInVeKoS-Verordnung zur Bewilligung der Direktzahlungen an die antragstellenden Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber,
  2. Erteilung von Genehmigungen nach § 3 Abs. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ( GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Abweichungen von der Mindesttätigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GAPDZV,
  3. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf geförderten Flächen nach Anlage 5 Nr. 4.4 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 GAPDZV und
  4. Prüfung und Bestätigung eines Nutzungskonzeptes nach § 4 Abs. 2 GAPDZV

ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur erteilt werden, wenn das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorliegt; durch das Einvernehmen gelten anderweitige fachrechtlich erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht als ersetzt. Eine Allgemeinverfügung für das Land oder Teile des Landes kann vom Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum nur erteilt werden, sofern das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als oberer Naturschutzbehörde vorliegt.

§ 3 Zuständige Kontrollbehörden für die Konditionalität

(1) Zuständige Kontrollbehörde oder zuständige Kontrollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Konditionalität nach Anhang III in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 und nach § 3 Abs. 1 GAPKondG

  1. ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum bezüglich der Einhaltung der Regelungen für den Bereich
    1. "Klima und Umwelt", mit Ausnahme der GAB 3 und GAB 4 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit Forstflächen im Rahmen von Waldumweltmaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind, und
    2. "öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit" bezüglich der GAB 5 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Futtermittelsicherheit sowie bezüglich der GAB 7 und GAB 8 nach Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Ausnahme von Forstflächen,

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