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Regelwerk, Berufe, Aus- und Weiterbildung

ThürAPOLMChem - Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
- Thüringen -

Vom 14. September 2021
(GVBl. Nr. 25 vom 28.10.2021 S. 524)



Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Thüringer Lebensmittelchemikergesetzes (ThürLMChemG) vom 29. Juni 1995 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 229), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, hinsichtlich des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die praktische Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMChemG und
  2. den Dritten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürLMChemG (Dritter Prüfungsabschnitt)

in Thüringen.

(2) Ziel der praktischen Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLMChemG ist es, Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker berufsqualifizierend so auszubilden, dass sie die Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten im lebensmittelchemischen Dienst in der Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung des ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes oder eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten selbstständig wahrnehmen können und in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit sowie der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung einsetzbar sind.

§ 2 Zugangsvoraussetzung

(1) Voraussetzung für die Ableistung der praktischen Ausbildung und die Ablegung des Dritten Prüfungsabschnitts ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Studienhalbjahren und damit das Bestehen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker. Dem Bestehen des Ersten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss des Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss des Master of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichgestellt der Voraussetzung nach Satz 1 ist auch der erfolgreiche Abschluss eines Studiums im Fach Lebensmittelchemie an einer Universität oder Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, welches mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wird.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Qualifikation, die dort zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit befähigt, wird bei Antragstellung nach § 5 Abs. 1 und Feststellung der Gleichwertigkeit als Zugangsvoraussetzung nach Absatz 1 anerkannt. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Anerkennung einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Qualifikation als gleichwertig zu einer Ausbildung zur Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gilt § 2a Abs. 1 ThürLMChemG.

Zweiter Abschnitt
Praktische Ausbildung

§ 3 Ausbildungsstätte und Ausbildungsdauer

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt an einer hierfür von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zugelassenen, mit der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungsstätte). § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Abs. 7 bleibt unberührt. Auf die Ausbildungsstätte wird auf der Internetseite des für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministeriums hingewiesen.

(2) Die praktische Ausbildung dauert zwölf Monate, in der Regel einschließlich der Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts. Die Terminierung von Prüfungen kann auch außerhalb des Ausbildungszeitraums nach Satz 1 erfolgen, insbesondere im Fall der Wiederholung von Prüfungen. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich hierdurch nicht.

§ 4 Gestaltung der praktischen Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung sollen die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die praktische Ausbildung umfasst

  1. die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Untersuchung von Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Festlegung von Probenanforderungen und Untersuchungszielen,
  2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterialien, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften,

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