Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung von Thüringer Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung
- Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit -

Vom 27. August 2014
(ThürStAnz. Nr.11/2014 S. 1143)



Aufgrund des § 48 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698), und des § 10 Abs. 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), erlässt das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit folgende Verwaltungsvorschrift:

Teil I
Änderung der ThürVV-Lebensmittelüberwachung

Die ThürVV-Lebensmittelüberwachung vom 30. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 9/2007 S. 358), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. November 2011 (ThürStAnz Nr. 49/2011 S. 1720), wird wie folgt geändert:

1. Die Gesamtübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift zu Abschnitt III wird folgende neue Überschrift eingefügt:

"Abschnitt IV Fleischhygieneüberwachung außerhalb zugelassener Betriebe"

b) Die bisherigen Angaben "Abschnitt IV" und "Abschnitt V" werden zu "Abschnitt V" und "Abschnitt VI."

2. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus gilt diese Verwaltungsvorschrift auch für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung außerhalb zugelassener Betriebe."

b) Folgende Nummer 3.6 wird angefügt:

"3.6 Das Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und den übrigen Ländern als zuständige Stelle für die Bearbeitung von Warnmeldungen nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Rapid Alert System for Food and Feed - RASFF) sowie nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/ EG (Rapid Alert System for Non-Food Consumer Products - RAPEX) benannt. Das TLV stellt die Listen mit seinen Kontaktdaten in das elektronische Veterinärinformationssystem Thüringen (VIS-TH) ein."

3. Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 Satz 2 wird die Angabe "vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276)" durch die Angabe "in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27)" ersetzt.

b) Der Nummer 3.2 werden folgende Sätze angefügt:

"Satz 2 gilt nicht für die arbeitstäglichen Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben. Diese sind nachvollziehbar zu dokumentieren."

c) Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bei Beanstandungen sind die einzelnen Forderungen und Fristen zur Mängelbeseitigung übersichtlich aufzuführen. "Bei der Feststellung von Mängeln sind diese und gegebenenfalls vereinbarte Maßnahmen und Termine zu ihrer Beseitigung übersichtlich aufzuführen."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Erforderlichenfalls ist eine Nachkontrolle schriftlich anzukündigen."

d) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5

Die ausgefüllte Bewertungstabelle ist dem Betrieb nicht auszuhändigen.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sie ist als Ausdruck in Papierform der Betriebsakte beizufügen. "Die ausgefüllte Bewertungstabelle ist der Betriebsakte beizufügen."

e) Nummer 4.5 Satz 2

Erforderlichenfalls ist das Sachverständigenteam nach Nummer 6 einzubeziehen.

wird gestrichen.

f) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5.1 wird nach der Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit" die Klammer "(TMSFG)" eingefügt und die Bezeichnung "Landesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV)" wird durch die Kurzbezeichnung "TLV" ersetzt.

bb) Nach Nummer 5.1 wird folgende neue Nummer 5.2 eingefügt:

"5.2 Bei der Festlegung der Überwachungsschwerpunkte sind insbesondere die Ergebnisse der vorjährigen Kontrollen im Rahmen des bundesweiten Überwachungsplans nach § 11 AVV RÜb, die Empfehlungen in den Berichten über FVO-Audits einschließlich der daraufhin erstellten Maßnahmenpläne sowie Erkenntnisse und besondere Vorkommnisse der Vorjahre zu berücksichtigen."

cc) Die bisherige Nummer 5.2 wird Nummer 5.3.

g) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 6 Sachverständigenteam

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion