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Regelwerk

Sechste Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Vom 7. März 2000
(BGBl. I 2000 S. 179)



siehe FN *

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), wird wie folgt geändert:

1. An § 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Babyartikel:

jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern."

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Datum "31. Dezember 1999" durch das Datum "31. Dezember 2000" ersetzt.

b) Die Absätze 2a bis 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(2a) Ganz oder teilweise aus Leder bestehende Bedarfsgegenstände einschließlich Materialien zur Herstellung dieser Bedarfsgegenstände dürfen, soweit sie hinsichtlich des Leders den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1997 hergestellt oder eingeführt und bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Schuherzeugnisse nach § 10a dürfen noch bis zum 23. März 1996 ohne die dort vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Davon abweichend dürfen Schuherzeugnisse, die dem Einzelhändler vor dem 23. März 1996 in Rechnung gestellt oder geliefert worden sind, noch bis zum 23. September 1997 ohne die nach § 10a vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.

(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 22. April 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 in den Verkehr gebracht und verwendet werden.

"(3) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe a, die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 entsprechen und die am 19. Dezember 1999 bereits in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2000 weiter in den Verkehr gebracht werden. Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 8 Buchstabe b, die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 8 Spalte 3 entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 2000 hergestellt oder eingeführt und bis zum 1. Oktober 2001 in den Verkehr gebracht werden."

3. In Anlage 1 wird folgende Nummer 8 angefügt:

Lfd.
Nr.
Bedarfsgegenstand Verbotene Stoffe
1 2 3
"8. Folgende Erzeugnisse für Kinder bis zu 36 Monaten, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen:

a) Beißringe und andere Babyartikel sowie Spielzeug, deren aus Kunststoff beistehende Teile bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden,

b) Spielzeug, dessen aus Kunststoff beistehende Teile vorhersehbar in den Mund genommen werden

Phthalsäureester; sofern ihre Konzentration im Kunststoffanteil des Endproduktes insgesamt 0,1 % nicht übersteigt, gelten sie nicht als verwendet".

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*

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