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Regelwerk

Änderungstext

Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung *)

Vom 14. Juni 2000
(BGBl. I 2000 S. 846)


Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung:

Artikel 1

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3773), wird wie folgt geändert:

1. In § 3b Abs. 7 wird die Angabe "30. Juni 2000" durch die Angabe "30. Juni 2001" ersetzt.

2. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden

(1) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1998 hergestellt und eingeführt und bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebracht werden. Den in § 5b und § 5c Abs. 2 enthaltenen Verpflichtungen sowie den Meldepflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 für Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verkehr befinden, ist bis zum 30. Juni 1998 nachzukommen. Kosmetische Mittel, die den übrigen Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1997 hergestellt und eingeführt und bis zum 30. Juni 1998 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Dezember 1997 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1998 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni 1999 in den Verkehr gebrachte werden

gestrichen.

b) Absatz 3 wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 23. Juni 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr gebracht werden."

3. In Anlage 1 Teil a Nummer 419 Buchstabe c wird Unterbuchstabe aa wie folgt gefasst:

alt neu
aa) Umesterung durch Hydrolyse bei mindestens 200 °C, 40 bar (40.000 hPa) während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren, Fettsäureester), "aa) Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und unter entsprechend geeigneten Druckbedingungen während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Fettsäureester),".

4. Anlage 2 Teil a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

a b c d e f
"1a Borsäure, Borate und Tetraborate a) Puder a) 5 % (m/m) berechnet als Borsäure a) und d)
Wenn der Gehalt an freiem löslichen Borat 1,5 %, berechnet als Borsäure, übersteigt:
Hinweis "Nicht auf verletzter oder gereizter Haut verwenden"
a), b) und d) Nicht bei Kindern unter 3 Jahren anwenden

a) und d)

Nicht auf verletzter oder gereizter Haut verwenden

a), b) und d) Nicht in Erzeugnissen für Kinder unter 3 Jahren verwenden

b) Nicht verschlucken

b) Mittel für die Mundhygiene b) 0,1% (m/m) berechnet als Borsäure
c) Zahnprothesen- Reinigungsmittel c) -
d) Andere Erzeugnisse (mit Ausnahme von Badezusätzen und Haarwellmitteln) d) 3 % (m/m) berechnet als Borsäure
1b Tetraborate a) Badezusätze a) 18 % (m/m) berechnet als Borsäure a) Nicht in Erzeugnissen für Kinder unter 3 Jahren verwenden a) Nicht zum Baden von Kindern unter 3 Jahren verwenden
b) Haarwellmittel b) 8 % (m/m) berechnet als Borsäure   b) Sorgfältig ausspülen".

alte Fassung


1 Borsäure, Borate und Tetraborate a) Puder a) 5 % a), b) und d)
Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden
a), b) und d)
Nicht zur Babypflege verwenden (nur bei Mitteln, die ggf. für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten).
b) Mundpflegemittel b) 0,5 % berechnet
c) Zahnprothesen- Reinigungsmittel c) als Borsäure
d) sonstige Mittel d) 3 %

b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

a b c d e f
"14 Hydrochinon Oxidations-Haarfärbemittel
1. allgemeine Verwendung
0,3 % (x x)   1. Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. Enthält Hydrochinon.
2. gewerbliche Verwendung

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