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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 22. Januar 2026
(Banz. AT 06.03.2026 B3)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 52. Plenarsitzung am 11. November 2025 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
- Leitsätze für Brot und Kleingebäck
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Bonn, den 22. Januar 2026
Anlage
Änderung der Leitsätze für Brot und Kleingebäck
Die Leitsätze vom 1. April 2021 (BAnz AT 06.05.2021 B2, GMBl 29/2021 S. 654 - 659) die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 19. Februar 2024 (BAnz AT 13.03.2024 B1, GMBl 12/2024, S. 245) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
1. Der erste Absatz in Nummer 1.1.13 "Mengenangaben" wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Die in den Leitsätzen angegebenen Mengen sind die auf eine Bezugsgröße bezogenen Gewichtsangaben in Teilen von Hundert oder Prozenten, soweit keine davon abweichenden Angaben gemacht werden. Die Bezugsgröße ist, sofern es nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, die Gesamtmenge des verwendeten Getreides und/oder der Getreideerzeugnisse. Sie entsprechen somit nicht der prozentualen Mengenangabe im Endprodukt 4 . | "Die in den Leitsätzen angegebenen Mengen sind die auf eine Bezugsgröße bezogenen Gewichtsangaben in Prozenten, soweit keine davon abweichenden Angaben gemacht werden. Die Bezugsgröße ist, sofern es nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, die Gesamtmenge des verwendeten Getreides und/oder der Getreideerzeugnisse. Sie entsprechen somit nicht der prozentualen Mengenangabe im Endprodukt 4." |
2. Nummer 1.4 "Bezeichnung und Aufmachung" wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Für Brot bzw. Kleingebäck sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen üblich. Die Bezeichnungen unter einzelnen Leitsatznummern können auch kombiniert werden, wenn das Brot bzw. Kleingebäck den Vorgaben dieser Leitsatznummern entspricht.
Vorbehaltlich der Besonderen Beurteilungsmerkmale [ab LS-Nummer 2.1.1] gilt: |
"Für Brot und Kleingebäck sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich.
Die Bezeichnungen unter einzelnen Leitsatznummern können auch kombiniert werden, wenn das Brot und Kleingebäck den Vorgaben dieser Leitsatznummern entsprechen. Vorbehaltlich der Besonderen Beurteilungsmerkmale (ab Leitsatznummer 2.1.1) gilt:" |
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift in Nummer 2.1.6 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Mehrkornbrot, Dreikornbrot, Vierkornbrot usw. | "Mehrkornbrot,Dreikornbrot,Vierkornbrot usw." |
2. Die Überschrift in Nummer 2.3.4 sowie die Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Toastbrot, Sandwichbrot
Toastbrot ist ein in einem geschlossenen Kasten gebackenes Brot. Das Produkt weist eine feine, wattige, weiche Krume auf. In der Regel wird es in geschnittener Form angeboten. Sandwichbrot zeichnet sich zusätzlich durch eine besonders weiche Krume und eine größere Scheibe aus. |
"Toastbrot,Sandwichbrot
Toastbrot ist ein in einem geschlossenen Kasten gebackenes Brot. Das Produkt weist eine feine, wattige, weiche Krume auf. In der Regel wird es in geschnittener Form angeboten. Sandwichbrot zeichnet sich zusätzlich durch eine besonders weiche Krume und eine größere Scheibe aus." |
3. Die Überschrift in Nummer 2.3.5 sowie Absatz 1 werden wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Toastbrötchen
Toastbrötchen werden freigeschoben oder in einer geschlossenen runden Backform gebacken. Die Krume weist eine gleichmäßig grobe Krumenstruktur auf. |
"Toastbrötchen
Toastbrötchen werden freigeschoben oder in einer geschlossenen runden Backform gebacken. Die Krume weist eine gleichmäßig grobe Krumenstruktur auf." |
4. Die Überschrift in Nummer 2.3.6.1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 18.03.2026)
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