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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 14. Juli 2026
(BAnz. AT 06.08.2026 B2)


Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 53. Plenarsitzung am 20. Mai 2026 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

- Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

Berlin, den 14. Juli 2026

xAnlage

Änderung der Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus

Die Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B2, GMBl 2021, S. 524), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. September 2025 (BAnz AT 20.10.2025 B5, GMBl 33/2025, S. 708 - 710) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:

alt neu
Zutaten anderer Lebensmittel

Bei der Herstellung von Krebs- oder Weichtiererzeugnissen werden unter anderem verwendet:

  • Aufgüsse/Marinaden/Dressings/Laken: Zubereitungen aus Trinkwasser, wahlweise pflanzlichem Speiseöl7, Essig8, Säuerungsmitteln9, Speisesalz und anderen Zutaten.
  • Soßen (auch Saucen)/Dressings, gebunden: gebundene Zubereitungen aus den unter Aufgüssen/Marinaden/Dressings genannten Zutaten.
  • Cremes: Soßen, die bei Erzeugnissen, die durch Erhitzen haltbar gemacht sind, verwendet werden. Sie enthalten mindestens 20 % Fett.
  • Tomatensoßen und -cremes: Tomatensoßen und -cremes, die durch Erhitzen haltbar gemacht sind; sie werden unter Verwendung von mindestens 20 % Tomatenmark mit einem Gehalt von 36 % kochsalzfreier Trockenmasse hergestellt.
  • Soßen und Cremes mit Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen Feinkostsoßen10: Wird in hervorhebender Weise auf Zutaten wie "Mayonnaisensoße", "Remoulade", "Mayonnaise" hingewiesen (zum Beispiel ".in Mayonnaisensoße"), beträgt der Anteil dieser Zutat mindestens 50 % an der Soße oder Creme.
  • Pflanzliche Speiseöle7, auch als Zubereitung gegebenenfalls mit geschmackgebenden Zutaten (wie zum Beispiel Kräutern, Knoblauch).

Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden.

" Zutaten anderer Lebensmittel

Bei der Herstellung von Krebs- oder Weichtiererzeugnissen werden unter anderem verwendet:

  • Aufgüsse/Laken: Zubereitungen aus Trinkwasser, wahlweise Essig7, Säuerungsmitteln8, Salzen und anderen geschmackgebenden Zutaten.
  • Marinaden/Dressings: Zubereitungen aus Trinkwasser und/oder pflanzlichem Speiseöl9, wahlweise Essig, Säuerungsmitteln, Salzen und anderen geschmackgebenden Zutaten.
  • Soßen (auch Saucen)/Dressings, gebunden/emulgiert: gebundene/emulgierte Zubereitungen aus den unter Aufgüssen/Laken beziehungsweise Marinaden/Dressings genannten Zutaten, Fett und anderen Bestandteilen.
  • Cremes: Cremes sind Soßen, die mindestens 20 % Fett enthalten.
  • Tomatensoßen und -cremes: Tomatensoßen und -cremes werden unter Verwendung von mindestens 20 % Tomatenmark mit einem Gehalt von 36 % kochsalzfreier Trockenmasse hergestellt.
  • Soßen und Cremes mit Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen Feinkostsoßen10: Wird in hervorhebender Weise auf Zutaten wie "Mayonnaisesoße", "Remoulade", "Mayonnaise" hingewiesen (zum Beispiel ".in Mayonnaisesoße"), beträgt der Anteil dieser Zutat mindestens 50 % an der Soße oder Creme.
  • Pflanzliche Speiseöle9 auch als Zubereitung gegebenenfalls mit geschmackgebenden Zutaten (wie zum Beispiel Kräutern, Knoblauch).

    Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden.".

Die Fußnoten werden wie folgt geändert:

1. Fußnote 2 wird wie folgt geändert:

alt neu
§ 10 der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982). " § 10 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982), in der jeweils geltenden Fassung."

2. Fußnote 7 wird wie folgt geändert:

alt neu
Leitsätze für Speisefette und Speiseöle, Leitsätze vom 2. Juli 2020 (BAnz AT 18.08.2020 B3, GMBl 2020 S. 530), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 14. März 2024 (BAnz AT 18.04.2024 B2, GMBl 2024 S. 392 - 394), in der jeweils geltenden Fassung.

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