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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches - Leitsätze für Speiseeis
Vom 14. Januar 2026
(BAnz. AT 13.02.2026 B5)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 52. Plenarsitzung am 11. November 2025 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 1 S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Bonn, den 14. Januar 2026
Anlage
Änderung der Leitsätze für Speiseeis
Die Leitsätze vom 29. November 2016 (BAnz AT 19.12.2016 B4, GMBl 2016 S. 1172), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. September 2024 (BAnz AT 17.10.2024 B2, GMBl 40/2024, S. 870-872) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
1. Der erste Absatz unter Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Für Erzeugnisse im Sinne dieser Leitsätze sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen üblich. Diese werden auch in Wortverbindungen als Bezeichnung des Lebensmittels verwendet. | Für Speiseeis sind die in diesen Leitsätzen kursiv gedruckten Bezeichnungen verkehrsüblich. Die Bezeichnungen unter einzelnen Leitsatznummern können auch kombiniert werden, wenn Speiseeis den Vorgaben dieser Leitsatznummern entspricht. |
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.2.5.2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Fürst-Pückler-Eis
ist eine traditionelle Eiskombination aus zu gleichen Teilen geschichtetem Speiseeis der Geschmacksrichtungen Schokolade, Erdbeere, Vanille. Die einzelnen Geschmacksrichtungen sind sensorisch deutlich wahrnehmbar. Fürst-Pückler-Eis wird ausschließlich mit Milchfett hergestellt. Bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum BeispielFürst-Pückler-Cremeeis,Fürst-Pückler-Rahmeis,Fürst-Pückler-Milcheis oderFürst-Pückler-Eiskrem. |
Fürst-Pückler-Eis
Fürst-Pückler-Eis ist eine traditionelle Eiskombination aus zu gleichen Teilen geschichtetem Speiseeis der Geschmacksrichtungen Schokolade, Erdbeere, Vanille. Die einzelnen Geschmacksrichtungen sind sensorisch deutlich wahrnehmbar. Fürst-Pückler-Eis wird ausschließlich mit Milchfett hergestellt. Bei entsprechendem Mindestmilchfettgehalt kann die jeweilige, in Nummer 2.1.1 genannte Speiseeissorte ergänzt werden, zum BeispielFürst-Pückler-Cremeeis,Fürst-Pückler-Rahmeis,Fürst-Pückler-Milcheis oderFürst-Pückler-Eiskrem. |
2. Nummer 2.2.5.3 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Eis nach Art Fürst Pückler
ist eine zu gleichen Teilen geschichtete Kombination aus Eissorten der Geschmacksrichtungen Schokolade, Erdbeere, Vanille unter Verwendung pflanzlicher Fette. |
Eis nach Art Fürst Pückler
Eis nach Art Fürst Pückler ist eine, zu gleichen Teilen, geschichtete Kombination aus Eissorten der Geschmacksrichtungen Schokolade, Erdbeere, Vanille unter Verwendung pflanzlicher Fette. |
Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung. | Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671). |
2. Fußnote 2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung. | § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. |
(Stand: 04.03.2026)
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