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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches - Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus

Vom 15. September 2025
(BAnz. AT 20.10.2025 B5)


Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 51. Sitzung am 17. Juni 2025 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen:

- Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

Berlin, den 15. September 2025

Anlage

Änderung der Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus

Die Neufassung der Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B2, GMBl 2021 S. 524), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 19. September 2023 (BAnz AT 09.10.2023 B1, GMBl 2023 S. 1003) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.9 wird wie folgt geändert:

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Krebs- und Weichtiererzeugnisse

Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind aus Krebs- oder Weichtieren oder Teilen davon durch geeignete Verfahren (in der Regel Garverfahren) haltbar gemachte und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln hergestellte Erzeugnisse, die einen Krebs- oder Weichtieranteil von mindestens 50 % aufweisen, sofern in diesen Leitsätzen nicht anders beschrieben.

"Krebs- und Weichtiererzeugnisse

Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind aus Krebs- oder Weichtieren oder Teilen davon durch geeignete Verfahren (in der Regel Garverfahren) haltbar gemachte und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln hergestellte Erzeugnisse. Ein Krebs- oder Weichtiererzeugnis wird, sofern nicht anders beschrieben, unter Verwendung eines Krebs- oder Weichtieranteils von mindestens 50 % hergestellt."


2. Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:

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Zutaten anderer Lebensmittel

Bei der Herstellung von Krebs- oder Weichtiererzeugnissen werden unter anderem verwendet:

  • Aufgüsse/Marinaden/Dressings/Laken: Zubereitungen aus Trinkwasser, wahlweise pflanzlichem Speiseöl7, Essig8, Säuerungsmitteln9, Speisesalz und anderen Zutaten.
  • Soßen/Saucen/Dressings, gebunden: gebundene Zubereitungen aus den unter Aufgüssen/Marinaden/ Dressings genannten Zutaten.
  • Cremes: Soßen/Saucen, die bei Erzeugnissen, die durch Erhitzen haltbar gemacht sind, verwendet werden. Sie enthalten mindestens 20 % Fett.
  • Tomatensoßen und -cremes: Tomatensoßen/-saucen und -cremes, die durch Erhitzen haltbar gemacht sind; sie enthalten mindestens 20 % Tomatenmark mit einem Gehalt von 36 % kochsalzfreier Trockenmasse.
  • Soßen/Saucen und Cremes mit Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen Feinkostsaucen10: Wird in hervorhebender Weise auf Zutaten wie "Mayonnaisensauce", "Remoulade", "Mayonnaise" hingewiesen (z.B."... in Mayonnaisensauce"), beträgt der Anteil dieser Zutat mindestens 50 % an der Soße/Sauce oder Creme.
  • Pflanzliche Speiseöle7 auch als Zubereitung gegebenenfalls mit geschmackgebenden Zutaten (wie z.B. Kräutern, Knoblauch).

Die prozentualen Anteile beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden.

"Zutaten anderer Lebensmittel

Bei der Herstellung von Krebs- oder Weichtiererzeugnissen werden unter anderem verwendet:

  • Aufgüsse/Marinaden/Dressings/Laken: Zubereitungen aus Trinkwasser, wahlweise pflanzlichem Speiseöl 7, Essig 8, Säuerungsmitteln 9, Speisesalz und anderen Zutaten.
  • Soßen (auch Saucen)/Dressings, gebunden: gebundene Zubereitungen aus den unter Aufgüssen/Marinaden/Dressings genannten Zutaten.
  • Cremes: Soßen, die bei Erzeugnissen, die durch Erhitzen haltbar gemacht sind, verwendet werden. Sie enthalten mindestens 20 % Fett.
  • Tomatensoßen und -cremes: Tomatensoßen und -cremes, die durch Erhitzen haltbar gemacht sind; sie werden unter Verwendung von mindestens 20 % Tomatenmark mit einem Gehalt von 36 % kochsalzfreier Trockenmasse hergestellt.
  • Soßen und Cremes mit Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen Feinkostsoßen 10:
    Wird in hervorhebender Weise auf Zutaten wie "Mayonnaisensoße", "Remoulade", "Mayonnaise" hingewiesen (zum Beispiel ".in Mayonnaisensoße"), beträgt der Anteil dieser Zutat mindestens 50 % an der Soße oder Creme.
  • Pflanzliche Speiseöle 7, auch als Zubereitung gegebenenfalls mit geschmackgebenden Zutaten (wie zum Beispiel Kräutern, Knoblauch).

Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden."


3. Der erste Absatz in Nummer 1.5.1 wird wie folgt geändert:

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