Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches - Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Vom 15. September 2025
(BAnz. AT 20.10.2025 B5)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 51. Sitzung am 17. Juni 2025 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen:
- Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Berlin, den 15. September 2025
Anlage
Änderung der Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus
Die Neufassung der Leitsätze für Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B2, GMBl 2021 S. 524), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 19. September 2023 (BAnz AT 09.10.2023 B1, GMBl 2023 S. 1003) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.9 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Krebs- und Weichtiererzeugnisse
Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind aus Krebs- oder Weichtieren oder Teilen davon durch geeignete Verfahren (in der Regel Garverfahren) haltbar gemachte und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln hergestellte Erzeugnisse, die einen Krebs- oder Weichtieranteil von mindestens 50 % aufweisen, sofern in diesen Leitsätzen nicht anders beschrieben. |
"Krebs- und Weichtiererzeugnisse
Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind aus Krebs- oder Weichtieren oder Teilen davon durch geeignete Verfahren (in der Regel Garverfahren) haltbar gemachte und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln hergestellte Erzeugnisse. Ein Krebs- oder Weichtiererzeugnis wird, sofern nicht anders beschrieben, unter Verwendung eines Krebs- oder Weichtieranteils von mindestens 50 % hergestellt." |
2. Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Krebs- oder Weichtiererzeugnissen werden unter anderem verwendet:
Die prozentualen Anteile beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden. |
"Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Krebs- oder Weichtiererzeugnissen werden unter anderem verwendet:
Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden." |
3. Der erste Absatz in Nummer 1.5.1 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
(Stand: 10.11.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion