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Regelwerk

AVV RÜb- AVV Rahmen-Überwachung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts

Vom 3. Juni 2008
(GMBl. Nr. 22 vom 11.06.2008 S. 426; BAnz. AT 08.06.2012 B3 12; 20.08.2013 B2 13; 17.02.2017 B3 17)



zur aktuellen Fassung:

Archiv: 2004
(Die Überschrift dieser Verordnung wurde neu gefasst. Die bisherige Bezeichnung lautete:
AVV RÜb-AVV Rahmen-Überwachung - Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften
)

Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck 12 17

(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts für die amtliche Kontrolle, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der tabakrechtlichen Vorschriften beitragen.

(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält ferner ergänzende Bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

§ 2 Geltungsbereich 12 17

(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts nach

  1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
  2. a. dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
  3. dem Weingesetz,
  4. dem Vorläufigen Tabakgesetz und
  5. § 4 Abs. 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes

zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie - im Rahmen ihrer auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zuständigkeit - an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. Satz 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften.

(2) Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist amtliche Kontrolle:

  1. amtliche Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
  2. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände,
  3. a. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1), des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
  4. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Weingesetzes, der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte im Anwendungsbereich des Weingesetzes über Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes,
  5. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes, der auf Grund des Vorläufigen Tabakgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte im Anwendungsbereich des Vorläufigen Tabakgesetzes über Erzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes,
  6. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen.

(3) Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über

  1. kosmetische Mittel,
  2. Bedarfsgegenstände und
  3. Tabakerzeugnisse.

(4) Die Artikel 6, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/ 2004 sind auf die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(5) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt, unbeschadet besonderer Vorschriften, insbesondere für

  1. die Qualifikation der mit der Durchführung der amtlichen Kontrolle betrauten Personen,
  2. die Anforderungen an die Kapazität und Leistungsfähigkeit der amtlichen Prüflaboratorien,
  3. die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben, die die Tätigkeiten nach Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfasst, und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifen sind,
  4. die Entnahme und Untersuchung von amtlichen Proben sowie die Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Probenuntersuchungen zu ergreifen sind,
  5. den Informationsaustausch zwischen allen an der amtlichen Kontrolle Beteiligten und
  6. das Krisenmanagement.

(6) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze für die Zusammenarbeit von Behörden und Stellen der Länder untereinander sowie - im Rahmen seiner auf besonderer gesetzlicher Grundlage beruhenden Zuständigkeit - mit dem Bund, insbesondere über

  1. den Informationsaustausch,
  2. das Berichtswesen und
  3. die Durchführung von Kontrollen durch die Europäische Kommission

(7) Der § 3 Abs. 1 und 2, die § § 6 und 7 Abs. 1, 3, 6 und 7 und die § § 8, 9 und 11 gelten nicht für die amtliche Kontrolle von Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83).

(8) Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften findet diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Anwendung bei der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Vorschriften Bestimmungen zum Produktionspotenzial, zu den Stützungsmaßnahmen, zu den Erzeuger- und Branchenorganisationen und über den Handel mit Drittländern, ausgenommen die in Artikel 158a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelten Einfuhrvoraussetzungen, enthält.

(9) Die § § 6, 8 und 9 gelten nicht für die amtliche Kontrolle und Probenahme im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung.

(10) Die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.

Abschnitt 2
Anforderungen an die amtliche Kontrolle

§ 3 Personelle Anforderungen

(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass fachlich ausgebildete Personen in den jeweiligen Fachbereichen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um die amtliche Kontrolle durchführen zu können.

(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten fachlich ausgebildeten Personen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit die hierfür erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllen. Weitergehende Vorschriften über die fachlichen Anforderungen an die in der amtlichen Kontrolle tätigen Personen bleiben unberührt.

(3) Die zuständigen Behörden tragen ferner dafür Sorge, dass

  1. die in der amtlichen Kontrolle tätigen Personen durch qualifiziertes Verwaltungspersonal in den Vollzugsbehörden unterstützt werden,
  2. zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
  1. Beratungs-, Untersuchungs-, Analyse- oder Sachverständigentätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Dienst- oder Werkverträge von in der amtlichen Kontrolle tätigen Personen nur im Rahmen der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften nach vorheriger Prüfung und Genehmigung der zuständigen Behörde erbracht werden dürfen,
  2. die Personen, die die amtliche Kontrolle von Betrieben nach § 7 durchführen, grundsätzlich ihr Kontrollgebiet regelmäßig wechseln (Rotationsprinzip) oder sonstige ausgleichende Maßnahmen getroffen werden.

§ 4 Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen 12 17

(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Prüflaboratorien vorbehaltlich § 12 Abs. 1 hinsichtlich ihrer Kapazitäten die erforderlichen Untersuchungsaufgaben jederzeit in vollem Umfang wahrnehmen können und dass ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer, apparativer und organisatorischer Hinsicht der Anzahl und Art der eingelieferten amtlichen Proben sowie den Untersuchungszielen und -parametern angepasst ist. Die Zusammenarbeit von amtlichen Prüflaboratorien mit Schwerpunktbildung bleibt unberührt.

(2) Das Bundesamt prüft und bewertet Eignungsprüfungssysteme für Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gibt Empfehlungen für deren Anwendung heraus. Die Organisation von Laborvergleichsuntersuchungen obliegt dem Bundesamt, sofern dies nicht in die Zuständigkeit eines nationalen Referenzlabors fällt.

(3) Für die Benennung der amtlichen Prüflaboratorien sind die Länder zuständig.

(4) Die amtlichen Prüflaboratorien stellen den zuständigen Behörden die Untersuchungsergebnisse, bei Lebensmitteln, tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes einschließlich der Begutachtung, so zeitnah zur Verfügung, dass erforderliche Vollzugsmaßnahmen umgehend und wirksam getroffen werden können. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Lebensmittel, kosmetisches Mittel, Bedarfsgegenstand, Tabakerzeugnis oder Erzeugnis im Sinne des Weingesetzes ein Risiko für die Gesundheit des Menschen mit sich bringt, ist die amtliche Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen, das Untersuchungsergebnis einschließlich einer kurzen Begutachtung vorab mitzuteilen und das ausführliche Gutachten unverzüglich nachzureichen. Untersuchungsergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden der zuständigen Behörde als Sofortmeldung mit einer vorläufigen lebensmittelrechtlichen Bewertung mitgeteilt.

(4a) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein tierisches Nebenprodukt oder dessen Folgeprodukt oder ein Futtermittel ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit mit sich bringt, ist die amtliche Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen und der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis unverzüglich mitzuteilen. Untersuchungsergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden der zuständigen Behörde als Sofortmeldung mitgeteilt.

(5) Die Sachverständigen der amtlichen Prüflaboratorien nehmen im Rahmen des § 42 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf Anforderung der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den amtlichen Kontrollen von Betrieben teil und unterstützen die für die amtlichen Kontrollen zuständigen Vor-Ort-Behörden beratend.

§ 5 Qualitätsmanagement-Systeme 12

(1) Die zuständigen Behörden richten Qualitätsmanagement-Systeme ein, die sich an den aktuellen Normen, insbesondere der EN ISO/IEC 17020 und DIN EN ISO 9001, orientieren. Die Qualitätsmanagement-Systeme nach Satz 1 umfassen Qualitätsstandards für mindestens folgende Bereiche:

  1. Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben nach Abschnitt 3,
  2. sachgerechte Entnahme von amtlichen Proben, Aufbewahrung, Weiterleitung an die Prüflaboratorien, insbesondere nach Abschnitt 4,
  3. Treffen und Durchsetzen der notwendigen Anordnungen und Maßnahmen,
  4. Durchführung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen nach Anhang II Kapitel I dieser Verordnung,
  5. Organisation der zuständigen Behörden,
  6. technische Mindestausrüstung der Kontrollbehörden,
  7. Bearbeitung von Beschwerden,
  8. Kommunikations-, Informationsabläufe und Ablaufschemata, insbesondere für das Vorgehen bei durch Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EU Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedingten Erkrankungen,
  9. Durchführung von Überprüfungen (Audits) nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 sind die von den Ländern erarbeiteten gemeinsamen Qualitätsstandards und die daraus abgeleiteten länderübergreifenden Verfahrensanweisungen anzuwenden. Die Länder stellen die Qualitätsstandards und Verfahrensanweisungen nach Satz 1 in das FIS-VL nach § 19 Abs. 1 ein und aktualisieren diese anlassbezogen.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen dafür Sorge, dass die jeweils zuständigen Behörden daraufhin überprüft werden, dass sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

(4) Die Prüfung nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfolgt durch die Aufsicht führenden Behörden.

(5) Die zuständigen Behörden machen ihr Auditsystem nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in geeigneter Weise bekannt.

(6) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch für Futtermittel. Die Qualitätsmanagement-Systeme nach Absatz 1 Satz 1 umfassen auch Qualitätsstandards für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben sowie für die sachgerechte Entnahme von amtlichen Proben, deren Aufbewahrung und Weiterleitung an die Prüflaboratorien.

Abschnitt 3
Grundsätze für die amtliche Kontrolle von Betrieben

§ 6 Allgemeine Kriterien der risikoorientierten Kontrolle von Betrieben 12 17

(1) Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu kontrollierenden Betriebe zunächst in Risikokategorien oder, soweit es sich um Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen oder Futtermittelbetriebe handelt, in Risikobetriebsarten einzustufen und die Kontrollhäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist

  1. für Lebensmittelbetriebe ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen entspricht,
  2. a. für Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen, ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in Anlage 1a Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht, und
  3. für Futtermittelbetriebe ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in Anlage 1b Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht,

anzuwenden.

(2) Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in Anlage 1 Nummer 1 bis 4, Anlage 1a Nummer 1 oder den in Anlage 1b Nummer 1 genannten Anforderungen entspricht, obliegt wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung der Betriebe nach Absatz 1 Satz 2 obliegt den örtlich zuständigen Kontrollpersonen. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben sind bei diesen Betrieben Kontrollhäufigkeiten von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 3 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(3) Zur Durchführung der Tätigkeit nach

  1. Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 1,
  2. a. Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1a kann das in Anlage 1a Nummer 2,
  3. Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 kann das in Anlage 1b Nummer 2
    beschriebene Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden.

(4) Für

  1. Lebensmittelbetriebe, die
    1. kosmetische Mittel,
    2. Bedarfsgegenstände oder
    3. Tabakerzeugnisse
      herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen,
  2. Betriebe der Primärproduktion und
  3. Weinbaubetriebe
    werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Kontrollhäufigkeiten festgelegt.

§ 7 Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben 17

(1) Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände oder Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden zu erfassen und zu überwachen. Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für Lebensmittelbetriebe bleibt unberührt.

(2) Bei der amtlichen Kontrolle von Betrieben sind

  1. zwei Kontrollpersonen einzusetzen, wenn dies auf Grund besonderer Gegebenheiten oder spezieller Erkenntnisse über den jeweiligen Betrieb angezeigt oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist (Vier-Augen-Prinzip),
  2. interdisziplinäre Kontrollteams zu bilden, sofern es der Kontrollzweck, insbesondere die amtliche Kontrolle der Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, gebietet,
  3. amtliche Proben zu entnehmen, soweit dies erforderlich ist.

(3) Die Kontrolle von Betrieben, die Lebensmittel, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse oder Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes herstellen oder behandeln, hat grundsätzlich während der Zeit der Herstellung oder Behandlung dieser Erzeugnisse in dem jeweiligen Betrieb zu erfolgen.

(4) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass, soweit auf Grund amtlicher Kontrollen trotz festgestellter Mängel keine Maßnahmen ergriffen wurden, dies mit Gründen versehen dokumentiert wird.

(5) Sofern in einem Betrieb Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder nach Artikel 21 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder andere, nach vergleichbaren Kriterien erarbeitete branchenspezifische Leitlinien angewendet werden, ist zu überprüfen, ob diese Leitlinien im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle berücksichtigt werden.

(6) Die zuständige Behörde unterrichtet im Rahmen der amtlichen Kontrolle den Lebensmittelunternehmer , Unternehmer nach Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder Futtermittelunternehmer über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie oder Risikobetriebsart nach § 6 Absatz 1.

(7) Die zuständige Behörde bewahrt die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 von ihr zu erstellenden Berichte über die durchgeführten amtlichen Kontrollen von Betrieben mindestens fünf Jahre lang auf, sofern Regelungen der Länder keinen anderen Zeitraum vorschreiben.

Abschnitt 4
Kontrollprogramme, amtliche Probenahme und Probenuntersuchung

§ 8 Grundsätze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung 17

(1) Die Entnahme einer amtlichen Probe zur Überprüfung von Lebensmitteln, tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, insbesondere hinsichtlich

  1. ihrer mikrobiologischen Anforderungen,
  2. ihres Gehaltes an Rückständen, Kontaminanten oder unerwünschten Stoffen,
  3. ihrer Zusammensetzung,
  4. ihrer Kennzeichnung oder Aufmachung oder
  5. des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen

durch die zuständigen Behörden erfolgt, unbeschadet der Verantwortlichkeit aller Inverkehrbringer nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte und des Futtermittelrechts, vorrangig beim Hersteller oder Einführer. Wenn der Hersteller im Inland ansässig ist, kann sich die Überwachung der Erzeugnisse auf den nachfolgenden Handelsstufen in der Regel auf die Prüfung beschränken, ob sich durch Transport, Lagerung, Verarbeitung oder weiteres Inverkehrbringen Mängel ergeben haben. Satz 1 gilt nicht für Futtermittel.

(2) Die Primärproduktion ist risikoorientiert in die amtliche Probenahme einzubeziehen.

(3) Die Entscheidung, welche amtlichen Proben entnommen werden, erfolgt in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und den amtlichen Prüflaboratorien.

(4) Die zuständige Behörde bewahrt die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 von ihr zu erstellenden Berichte über die amtliche Probenahme und Probenuntersuchung mindestens fünf Jahre lang auf, sofern Regelungen der Länder keinen anderen Zeitraum vorschreiben.

§ 9 Durchführung der amtlichen Probenahme 17

(1) Die Auswahl und Anzahl der amtlichen Proben richtet sich nach den in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Zielen. Sie erfolgt risikoorientiert in Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den amtlichen Prüflaboratorien und, soweit verfügbar, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der amtlichen Kontrolle der Betriebe sowie unter Berücksichtigung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen. Dabei beträgt die jährliche Zahl amtlicher Proben

  1. bei Lebensmitteln grundsätzlich fünf amtliche Proben und
  2. bei Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen grundsätzlich insgesamt 0,5 amtliche Proben
    je 1.000 Einwohner.

(1a) Bei tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten bestimmt sich die jährliche Zahl amtlicher Proben nach dem jeweiligen Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte als Bestandteil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2) Bei Futtermitteln bestimmt sich die jährliche Zahl amtlicher Proben nach dem jeweiligen Kontrollprogramm Futtermittel als Bestandteil des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

§ 9a Weitere Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Probenahme bei Lebensmitteln 12 17

(1) Die risikoorientierte Durchführung der amtlichen Probenahme nach § 9 erfolgt bei Lebensmitteln nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Bei der risikoorientierten Probenplanung und Probenahme sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Mindestens 80 % des Probensolls nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden risikoorientiert geplant.
  2. In den Probenahmekonzepten sind Kriterien aus
    1. dem produktspezifischen Sektor,
    2. dem betriebsspezifischen Sektor und
    3. dem sonstigen Sektor
      angemessen zu berücksichtigen. Die Gewichtung oder der Grad der Verschränkung oder Verknüpfung der drei Sektoren richtet sich nach den Überwachungsgrundsätzen der Länder.
  3. In den aus den Überwachungsgrundsätzen der Länder resultierenden Konzepten sind mindestens die folgenden Kriterien angemessen zu berücksichtigen:
    1. Kriterien des produktspezifischen Sektors:
      • Sicherheit der betreffenden Produkte,
      • Täuschungsschutz,
      • sonstige fehlende Rechtskonformität der Produkte im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift,
    2. Kriterien des betriebsspezifischen Sektors: - Bedeutung des Betriebes,
      • Verhalten des Lebensmittelunternehmers, - regionale Strukturen,
    3. Kriterien des sonstigen Sektors:
      • Ernährungsrelevanz und
      • zukünftige Entwicklung.

(3) Die Erläuterungen und Begriffsbestimmungen der Anlage 4 sind bei der Vorbereitung der risikoorientierten Probenahme zu berücksichtigen.

§ 10 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan 12

(1) Der mehrjährige nationale Kontrollplan (MNKP) nach Artikel 41 bis 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 besteht aus den einzelnen integrierten mehrjährigen Kontrollplänen der Länder (Kontrollplan) und einem länderübergreifenden Teil.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder erstellen für das jeweilige Land den Kontrollplan und nehmen jährlich die erforderlichen Anpassungen für diesen Plan entsprechend Artikel 42 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 und Artikel 44 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor.

(3) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die Kontrollpläne nach Absatz 2 für das Folgejahr bis zum 30. November eines jeden Jahres an das Bundesamt. Das Bundesamt stellt diese Kontrollpläne zusammen und wirkt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Länder und unter Beteiligung anderer Behörden des Bundes, insbesondere der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Friedrich-Loeffler-Instituts, an der Erstellung des länderübergreifenden Teils bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit.

(4) Das Bundesamt macht den MNKP im FIS-VL nach § 19 Abs. 1 bekannt und erteilt der Europäischen Kommission für den aktuellen MNKP Leserechte.

§ 11 Bundesweiter Überwachungsplan 12

(1) Der bundesweite Überwachungsplan (BÜp) ist ein Plan über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben. Der Umfang amtlicher Proben nach Satz 1 beträgt je Land mindestens 0,15 und höchstens 0,45 amtliche Proben je 1.000 Einwohner und Jahr. Der Kontrollumfang (amtliche Probenahme und amtliche Kontrolle von Betrieben) beinhaltet auch die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und die im Rahmen der nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 koordinierten Programme der Europäischen Union von den zuständigen Behörden jeweils durchzuführenden amtlichen Kontrollen und ist hinsichtlich der Entnahme amtlicher Proben in der in § 9 genannten Gesamtzahl amtlicher Proben enthalten.

(2) Zu den Kontrollprogrammen des BÜp gehören Untersuchungsprogramme zur amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes sowie Programme zur amtlichen Kontrolle von Betrieben. Zur Berechnung der Gesamtzahl amtlicher Proben nach Absatz 1 Satz 2 wird die amtliche Kontrolle eines Betriebes wie die Untersuchung einer amtlichen Probe gezählt. Sofern im Rahmen der amtlichen Kontrolle eines Betriebes amtliche Probenahmen erfolgen, sind diese ebenfalls bei der Berechnung der Gesamtzahl amtlicher Proben zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Ländern den für ein Jahr gültigen Arbeitsplan (jährlicher BÜp) zur Durchführung des
Absatzes 1.

(4) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die für das Folgejahr zur Verfügung gestellten Kontingente amtlicher Proben für den nach Absatz 3 erstellten jährlicher BÜp bis zum 30. November eines jeden Jahres an das Bundesamt.

(5) Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes könnet kurzfristig Programme in den jährlichen BÜp aufgenommen werden.

(6) Der jährliche BÜp enthält für

  1. Programme zu amtlichen Kontrollen von Betrieben mindestens
    1. die Art der zu kontrollierenden Betriebe,
    2. den Inhalt der Betriebskontrollen und
    3. den Zeitraum, in dem die Betriebskontrollen durchgeführt werden sollen,
  2. Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen oder Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes, soweit erforderlich:
    1. die Gesamtzahl amtlicher Proben,
    2. die Art der zu beprobenden Erzeugnisse,
    3. die Aufteilung der zu untersuchenden amtlichen Proben auf die Länder,
    4. die Stoffe oder Mikroorganismen, die in den Erzeugnissen qualitativ und/oder quantitativ analytisch zu bestimmen sind, und die Bestimmungsgrenzen der angewandten Methoden,
    5. eine für die Bestimmung nach Buchstabe d geeignete Methode,
    6. die teilnehmenden Untersuchungsämter,
    7. die Gebiete der Entnahme amtlicher Proben,
    8. die Zeiträume der Entnahme amtlicher Proben,
    9. die Zuordnung der Zahlen amtlicher Proben zu den jeweiligen Untersuchungsämtern,
    10. die Herkunft amtlicher Proben und
    11. die Entnahmestellen amtlicher Proben.

Bei der Aufteilung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c sind insbesondere

  1. die besondere Inanspruchnahme einzelner Länder im Rahmen der Einfuhrkontrolle und
  2. Art und Anzahl von bestimmten Betrieben in einem Land

zu berücksichtigen.

(7) Das Bundesamt gibt, soweit erforderlich, Empfehlungen zur Durchführung der Programme heraus.

(8) Sofern eine Datenübermittlung nach § 21 nicht möglich ist, stellt das Bundesamt den Ländern ein geeignetes Datenformat zur Verfügung.

(9) § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015 (AVV Monitoring 2011 - 2015) vom 15. Dezember 2010 (BAnz. S. 4364) sind auf Untersuchungsprogramme zu amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen anzuwenden.

(10) Das Bundesamt wertet die Ergebnisse der Durchführung des jährlichen BÜp aus und veröffentlicht die Ergebnisse nebst Auswertung im Einvernehmen mit den Ländern in geeigneter Weise.

§ 11a Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte 17

(1) Das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte ist ein Programm über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Rechts der tierischen Nebenprodukte durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben.

(2) Das Bundesamt erstellt das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte in nicht personenbezogener Form in Zusammenarbeit mit den Ländern. Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes kann das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte insbesondere unter Berücksichtigung der unter seiner Geltung gewonnenen Kontrollergebnisse geändert werden.

(3) Das Kontrollprogramm tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte enthält insbesondere Vorgaben

  1. zum Inhalt und zur Anzahl der Inspektionen,
  2. zur Aufteilung der nach dem Recht der tierischen Nebenprodukte erforderlichen Proben
    1. auf die tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte,
    2. auf die Länder.

§ 11b Kontrollprogramm Futtermittel 17

(1) Das Kontrollprogramm Futtermittel ist ein Programm über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme amtlicher Proben.

(2) Das Bundesamt erstellt das Kontrollprogramm Futtermittel in nicht personenbezogener Form in Zusammenarbeit mit den Ländern. Auf Antrag eines Landes oder des Bundesamtes kann das Kontrollprogramm Futtermittel insbesondere unter Berücksichtigung der unter seiner Geltung gewonnenen Kontrollergebnisse geändert werden.

(3) Das Kontrollprogramm Futtermittel enthält insbesondere Vorgaben

  1. zum Inhalt und zur Anzahl der Inspektionen,
  2. zur Aufteilung der Proben auf die Futtermittelarten,
  3. zur Aufteilung der Proben auf die Länder,
  4. zur Aufteilung der Einzelbestimmungen auf die Analyseparameter und die Länder,
  5. zu Kontrollen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln,
  6. zur Überwachung von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen und
  7. zu den Entnahmestellen amtlicher Proben.

§ 11c Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln  12 17

(1) Die zuständigen Behörden der Länder erstellen unter Koordination des Bundesamtes und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung in nicht personenbezogener Form ein nationales mehrjähriges Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln nach den Vorgaben des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder melden dem Bundesamt spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form die Anzahl der im folgenden Kalenderjahr von jeder Erzeugnisgruppe des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf bestimmte Pflanzenschutzmittelrückstände risikobezogen zu untersuchenden Proben, und zwar mindestens 50 % der im Land vorgesehenen Planproben für das jährlich zu aktualisierende Programm nach Absatz 1 zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen.

(3) Das Bundesamt fasst jährlich auf der Grundlage des Programms nach Absatz 1 die von den zuständigen Behörden der Länder übermittelten Angaben im Benehmen mit diesen und dem Bundesinstitut für Risikobewertung in nicht personenbezogener Form zu einem aktualisierten nationalen Jahresprogramm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen zusammen und leitet dieses bis zum 15. September eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zu.

(4) Für eine einheitliche Meldung der zuständigen Behörden der Länder nach Absatz 2 stellt das Bundesamt den zuständigen Behörden der Länder im Benehmen mit diesen Formatvorlagen zur Verfügung.

§ 11d Nationales Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln 17

Die zuständigen Behörden der Länder erstellen unter Koordination des Bundesamtes und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung in nicht personenbezogener Form ein nationales mehrjähriges Programm zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in Futtermitteln, das Bestandteil des Kontrollprogramms Futtermittel ist. Die im Rahmen des Kontrollprogramms vorrangig zu analysierenden Pflanzenschutzmittelwirkstoffe werden auf der Grundlage einer vom Bundesamt erarbeiteten multifaktoriellen Risikoanalyse ausgewählt.

§ 12 Beauftragung von nicht amtlichen Prüflaboratorien

(1) Die für die Kontrolle lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher oder tabakrechtlicher Vorschriften jeweils zuständige oberste Landesbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazitäten, die auf unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, amtlichen Prüflaboratorien gestatten, nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen zu beauftragen oder an der Durchführung zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann ferner nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien beauftragen oder sie an der Durchführung beteiligen, unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt bei der beauftragenden Stelle.

§ 12a Beauftragung von Prüflaboratorien bei Futtermitteln

(1) Die für die Futtermittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde kann den mit der Untersuchung beauftragten Prüflaboratorien gestatten, für bestimmte Untersuchungsparameter andere Prüflaboratorien mit der Durchführung der Untersuchung zu beauftragen.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Untersuchungsergebnisse liegt bei dem mit der Untersuchung beauftragten Prüflaboratorium.

§ 13 Nationale Referenzlaboratorien

Das Bundesamt macht die aktuelle Liste der nationalen Referenzlaboratorien nach Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 jährlich zum 31. Dezember im FIS-VL nach § 19 Abs. 1 bekannt.

§ 14 Verbindungsstelle

Die zuständigen obersten Landesbehörden informieren das Bundesamt in Fällen des Artikels 40 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Abschnitt 4a 12
Einfuhrkontrolle

§ 14a Grundlagen für amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs 12

(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden erstellen eine gemeinsame Liste von höchstens zwanzig TARIC-Codes zu Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die, unbeschadet der Kontrollen anderer Lebensmittel, vordringlich einer Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unterfallen sollen, sowie von dazugehörigen ergänzenden Risikoparametern (zum Beispiel Ursprungsland, Region, Versender) des jeweils betroffenen Lebensmittels. Das Bundesamt koordiniert die Erstellung der Liste nach Satz 1 und stellt das Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung über die Liste her. Die Liste nach Satz 1 wird nach Maßgabe der folgenden Absätze erstellt.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können zum Zweck der Vorbereitung der gemeinsamen Liste der Länder dem Bundesamt fortwährend Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs benennen, die vorrangig für eine Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Betracht kommen. Das Bundesamt führt die Meldungen nach Satz 1 zum 1. Februar und 1. August eines jeden Kalenderjahres zusammen, ordnet ihnen TARIC-Codes zu und übermittelt diese Zusammenstellung dem Bundesministerium. Das Bundesministerium leitet die Zusammenstellung nach Satz 1 in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Statistischen Bundesamt zu mit der Bitte, die dem Statistischen Bundesamt vorliegenden Daten über das Ursprungsland, das Versendungsland, die Zollstelle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Bestimmungsbundesland und die Gesamt-Tonnage der jeweils in der Zusammenstellung aufgeführten Lebensmittel an das Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt leitet die Daten nach Satz 3 den zuständigen obersten Landesbehörden und nachrichtlich dem Bundesministerium zu.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesamt spätestens zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres die jeweils aktuelle gemeinsame Liste der Länder nach Absatz 1 Satz 1. Bei der Aktualisierung berücksichtigen die zuständigen obersten Landesbehörden die ihnen nach Absatz 2 Satz 4 übermittelten Daten des Statistischen Bundesamtes. Die gemeinsame Liste nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus anlassbezogen aktualisiert werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Kriterien für die Inhalte und zur Aktualisierung der gemeinsamen Liste nach Absatz 1 Satz 1 werden von den zuständigen obersten Landesbehörden im Rahmenplan des mehrjährigen nationalen Kontrollplans nach Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegt.

§ 14b Verfahren bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs 12

(1) Das Bundesamt übermittelt der zuständigen zentralen Zollstelle und nachrichtlich den zuständigen obersten Landesbehörden in der Regel zum 1. Juli und zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres die gemeinsame Liste der Lebensmittel nach § 14a Absatz 1 Satz 1, die für eine Warenuntersuchung im Rahmen der amtlichen Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen eine angemessene Information der weiteren zuständigen Behörden über die in Satz 1 genannte Liste sicher.

(2) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig in dem für ihre jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlichen Umfang über festgestellte Rechtsverstöße oder über den hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen eines Rechtsverstoßes bei Sendungen, die sie im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kontrollieren.

(3) Die Handlungsanleitungen des Bundesministeriums der Finanzen für die Zusammenarbeit der Zollbehörden mit den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden bleiben unberührt.

§ 14c Verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs 12

(1) Zur Erstellung des Berichts nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 übermitteln die Behörden, die für die benannten Eingangsorte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zuständig sind, dem Bundesamt vierteljährlich bis spätestens zum 15. des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats die nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erforderlichen Informationen in nicht personenbezogener Form. Die Datenübermittlung erfolgt soweit möglich auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA) vom 15. Dezember 2010 (GMBl S. 1773).

(2) Das Bundesamt fasst die nach Absatz 1 übermittelten Informationen zusammen und übermittelt diese vierteljährlich bis zum Ende des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats an die Europäische Kommission in der von dieser vorgesehenen Form. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die zuständigen obersten Landesbehörden und das Bundesministerium erhalten einen tabellarisch zusammengefassten Bericht der Informationen nach Satz 1.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesamt Vorschläge für eine Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, bei Lebensmitteln unter Berücksichtigung der aus der Unterrichtung nach § 14b Absatz 2 gewonnenen Erkenntnisse. Die Vorschläge sind zu begründen. Das Bundesamt erstellt zu jedem nach Satz 1 übersandten Vorschlag zeitnah ein Formblatt anhand der Formatvorlage nach Anlage 5. Das Bundesamt übermittelt das nach Satz 3 erstellte Formblatt zeitnah im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden an die Europäische Kommission und nachrichtlich an die zuständigen obersten Landesbehörden und an das Bundesministerium

Abschnitt 5 12
Kontrollen durch die Europäische Kommission
Gemeinschaften (Gemeinschaftskontrollen)

§ 15 Vorbereitung und Begleitung von Gemeinschaftskontrollen sowie Berichterstattung 12 17

(1) Das Bundesamt bereitet in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden und der Europäischen Kommission bei Gemeinschaftskontrollen nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ein Programm für diese Kontrollen vor unter Berücksichtigung einer sachgerechten und möglichst gleichmäßigen Verteilung der Gemeinschaftskontrollen auf die Länder, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Produktionsstätten, und wirkt bei der Durchführung von Gemeinschaftskontrollen mit.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden leiten dem Bundesamt Stellungnahmen zu den Entwürfen der Berichte der Europäischen Kommission über die erfolgte Gemeinschaftskontrolle zu. Das Bundesamt erstellt den Entwurf einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland und stimmt diesen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium ab.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesamt die Maßnahmen, die sie, soweit erforderlich, auf Grund der Empfehlungen eines endgültigen Berichtes der Europäischen Kommission durchführen werden, und einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen mit. Das Bundesamt erstellt den Entwurf eines Maßnahmenplans der Bundesrepublik Deutschland und stimmt diesen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium ab.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden führen die Namen, Erreichbarkeit und Expertise von Sachverständigen, die an der Teilnahme von Gemeinschaftskontrollen in Mitgliedstaaten und Drittländern nach Artikel 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 interessiert sind, im FIS-VL nach § 19 Abs. 1 auf und aktualisieren diese Angaben anlassbezogen.

(5) Das Bundesamt macht die Aufstellung nach Absatz 4 gegenüber der Europäischen Kommissionin geeigneter Weise bekannt.

(6) Die zuständigen Behörden informieren das Bundesamt frühzeitig über von Drittländern geplante Kontrollen nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Das Bundesamt informiert die Europäische Kommission und beantragt, soweit erforderlich, Unterstützung.

Abschnitt 6 17
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung

§ 16 Maßnahmen bei Rechtsverstößen ohne unmittelbares Risiko für die Gesundheit 17

(1) Von der zuständigen Behörde nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, dem Weingesetz oder dem Vorläufigen Tabakgesetz getroffene Maßnahmen oder Anordnungen richten sich, je nach Erforderlichkeit, vorrangig an den Hersteller oder den Inverkehrbringer. Soweit erforderlich, sind die Vertriebswege des Lebensmittels, tierischen Nebenprodukts, Futtermittels, kosmetischen Mittels, Bedarfsgegenstandes, Tabakerzeugnisses oder Erzeugnisses im Sinne des Weingesetzes und der eingesetzten Rohstoffe zu ermitteln. Dabei sind die von dem für das Erzeugnis Verantwortlichen getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zu nutzen. Die für die Lieferanten oder Abnehmer des Erzeugnisses jeweils zuständige Behörde ist, soweit erforderlich, unverzüglich über die Feststellungen zu unterrichten.

(2) Stellt die ermittelnde Behörde fest, dass derjenige, gegenüber dem sie eine Maßnahme zu ergreifen beabsichtigt oder der von einer Maßnahme betroffen ist, seinen Sitz nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich hat, so hat sie die für diesen zuständige Behörde über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, soweit die ermittelnde Behörde Grund zu der Annahme hat, dass die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses nach Absatz 1 auf Einflüsse zurückzuführen ist, die während einer der Herstellung oder dem erstmaligen Inverkehrbringen folgenden Vermarktungsstufe eingetreten sind.

(3) Die Durchführung einer Rücknahme oder eines Rückrufs ist angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.

§ 17 Maßnahmen bei ernstem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die Gesundheit

(1) Unbeschadet der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel- und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem) vom 20. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 245 S. 17096) in der jeweils geltenden Fassung hat die zuständige Behörde im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren von Lebensmitteln, Futtermitteln oder von Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes ausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde darüber zu unterrichten.

(2) Ebenso hat die zuständige Behörde im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren von kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen ausgehenden Risikos für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde über getroffene Maßnahmen oder Anordnungen zu unterrichten.

(3) Die Durchführung einer Rücknahme oder eines Rückrufs ist angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.

§ 18 Informationsaustausch über Maßnahmen 17

(1) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Lebensmittel, tierisches Nebenprodukt oder dessen Folgeprodukt, Futtermittel, kosmetisches Mittel, Bedarfsgegenstand, Tabakerzeugnis oder Erzeugnis im Sinne des Weingesetzes den in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften nicht entspricht, hat sie die jeweils getroffenen Maßnahmen oder Anordnungen und, soweit ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, dessen Ergebnis zu dokumentieren. Ist der Sachverhalt der in Satz 1 genannten Behörde von einer anderen Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht worden, hat die in Satz 1 genannte Behörde diese spätestens vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens über die jeweils getroffenen Maßnahmen und Anordnungen und, soweit ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, darüber und über dessen Ergebnis zu unterrichten.

(2) Hat eine Behörde eine Maßnahme ergriffen, hat sie andere Behörden, soweit diese für eine andere Produktions-, Verarbeitungs-, oder Vertriebsstufe des jeweiligen Erzeugnisses zuständig sind, über die ergriffene Maßnahme zu unterrichten, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass eine solche Unterrichtung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

Abschnitt 7
Sonstiger Informationsaustausch, Verfahren bei Veröffentlichungen und Berichtswesen

§ 19 Sonstiger Informationsaustausch 17

(1) Die zuständigen Behörden der Länder, das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das Bundesamt, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Robert-Koch-Institut nutzen im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für den Informationsaustausch zu allen relevanten Fragen der amtlichen Kontrolle und der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit nach Möglichkeit das durch das Bundesamt zur Verfügung gestellte FIS-VL. Zur Durchführung des Satzes 1 benennen das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Robert-Koch-Institut sowie jede oberste Landesbehörde dem Bundesamt eine zuständige Kontaktstelle.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig und das Bundesamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für den Vollzug der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts über ergriffene Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium.

(3) Bei Informationen und Untersuchungsergebnissen aus der Rückstandsüberwachung nach der Richtlinie 96/23/EG ist nach den Vorgaben des Nationalen Rückstandskontrollplans zu verfahren.

§ 20 Verfahren bei Veröffentlichungen

(1) Vor einer Veröffentlichung von nicht selbst erhobenen Untersuchungs- oder Kontrolldaten, von Datenauswertungen oder von Bewertungen dieser Daten hat derjenige, der die Daten oder deren Bewertung veröffentlichen will, denjenigen, der die Daten erhoben hat, unter Beachtung folgender Fristen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben:

  1. bei längerfristig geplanten Berichten wie Jahresberichten einschließlich Veröffentlichungen im Internet eine Arbeitswoche, beginnend mit der Übersendung des Entwurfs,
  2. ein Arbeitstag in den übrigen Fällen.

Derjenige, der die Daten erhoben hat, ist an gut sichtbarer Stelle zu benennen.

(2) Wird bei der Beantwortung von Anfragen Dritter oder in Veröffentlichungen Bezug genommen auf Einzeldaten, die ein anderer erhoben hat, so ist zuvor die Zustimmung desjenigen einzuholen, der diese Daten erhoben hat.

(3) Bei Pressemitteilungen zu Untersuchungs- oder Kontrolldaten oder von Bewertungen gilt zur gegenseitigen Unterrichtung der Behörden des Bundes und der Länder grundsätzlich eine Frist von mindestens einem Arbeitstag vor Veröffentlichung.

§ 21 Datenübermittlung 12 17

(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu übermittelnden Daten sind nach Maßgabe AVV Data zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt, soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Daten nach dem in der AVV Data geregelten Verfahren.

§ 22 Jahresbericht nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 12 12 17

(1) Der Jahresbericht nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 besteht aus den einzelnen integrierten Jahresberichten der Länder (Jahresbericht) und einem länderübergreifenden Teil.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder erstellen für das jeweilige Land den Jahresbericht, einschließlich der gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/ 2004 notwendigen Anpassungen des mehrjährigen Kontrollplans gemäß § 10.

(3) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die Jahresberichte nach Absatz 2 bis zum 15. Mai eines jeden Jahres an das Bundesamt. Das Bundesamt stellt die Jahresberichte zusammen und wirkt, unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Länder und unter Beteiligung anderer Behörden des Bundes, insbesondere der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, des Bundesinstitutes für Risikobewertung und des Friedrich-Loeffler-Institutes, an der Erstellung des länderübergreifenden Teils bis zum 15. Juni eines jeden Jahres mit und leitet den Jahresbericht dem Bundesministerium zu.

(4) Für die einheitliche Berichterstattung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Betrieben und im Hinblick auf die Ergebnisse der Untersuchung der nach § 8 entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen verwenden die zuständigen Behörden die in den Anlagen 2 und 3 genannten Formatvorlagen. Soweit darüber hinaus für die einheitliche Berichterstattung nach Absatz 1 erforderlich, stellt das Bundesamt ein geeignetes Datenformat zur Verfügung.

(5) Das Bundesamt macht den Jahresbericht im FIS-VL nach § 19 Abs. 1 bekannt und erteilt der Europäischen Kommission für den aktuellen Jahresbericht Leserechte.

(6) Für den Bereich der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Abweichend von Absatz 4 Satz 1 verwenden die zuständigen Behörden die vom Bundesamt den zuständigen Behörden der Länder im Benehmen mit diesen zur Verfügung gestellten Formatvorlagen. Die übermittelten Berichte der Länder dienen auch als Grundlage für eine sachgerechte Anpassung des Kontrollprogramms nach § 11a.

§ 22a Informationsübermittlung bei Lebensmitteln nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 12

(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Bundesamt spätestens jeweils acht Wochen nach dem Ende eines Vierteljahres die nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu übermittelnden Informationen in nicht personenbezogener Form.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Bundesamt bis zum 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(3) Für die Übermittlung der Informationen der zuständigen Behörden der Länder stellt das Bundesamt im Benehmen mit diesen Formatvorlagen zur Verfügung.

§ 22b Veröffentlichung der Überwachungsergebnisse von Lebensmitteln nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 12

(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen obersten Landesbehörden übermittelten anonymisierten Ergebnisse der amtlichen Kontrollen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Berichte, in denen die Ergebnisse in nicht personenbezogener Form zusammengeführt und ausgewertet sind; unter anderem erstellt das Bundesamt jährlich bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres in nicht personenbezogener Form einen Jahresbericht mit den Ergebnissen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Das Bundesamt macht die in Absatz 1 genannten Berichte nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 im Internet bekannt.

Abschnitt 8
Krisenmanagement

§ 23 Notfallpläne

Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen ihre nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellenden Notfallpläne für Lebensmittel und Futtermittel in das FIS-VL nach § 19 Abs. 1 ein und aktualisieren diese anlassbezogen.

§ 24 Zusammenarbeit der Behörden im Krisenfall 12

(1) Die zuständigen Behörden benennen dem Bundesministerium und nachrichtlich dem Bundesamt zur Durchführung des Artikels 55 bis 57 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Stellen, die für die Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen bei Eintritt einer Situation zuständig sind, in der auf Lebensmittel oder Futtermittel zurückzuführende unmittelbare oder mittelbare Risiken für die menschliche Gesundheit voraussichtlich nicht durch bereits vorhandene Vorkehrungen verhütet, beseitigt oder auf ein akzeptables Maß gesenkt werden oder ausschließlich durch Anwendung der in den Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/ 2002 genannten Maßnahmen angemessen bewältigt werden können (Kontaktstellen).

(2) Das Bundesamt richtet eine für eine in Absatz 1 beschriebene Situation spezifische E-Mail-Adresse, Rufnummer und Telefaxnummer im Bundesamt (BVL-Lagezentrum) ein und gibt sie den zuständigen Behörden und den beteiligten Bundesbehörden bekannt. Die Kontaktstellen melden sich bei dieser E-Mail-Adresse mit ihrer für die jeweilige in Absatz 1 beschriebene Situation spezifischen E-Mail-Adresse, Rufnummer und Telefaxnummer an.

(3) Das betroffene Land oder die betroffenen Länder stellen die für das Krisenmanagement erforderlichen Informationen, insbesondere zu Rückrufen, öffentlichen Warnungen und zu eingeleiteten Kontrollmaßnahmen in das FIS-VL nach § 19 Abs. 1 ein. Die für das Krisenmanagement relevanten Daten, insbesondere Daten über Ergebnisse aus der amtlichen Untersuchung, über Erkenntnisse aus amtlichen Kontrollen von Betrieben und über die Rückverfolgbarkeit werden grundsätzlich im Datenformat gemäß AVV Data übermittelt. Sofern ein abweichendes Datenformat erforderlich sein sollte, legt das Bundesamt dieses im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden fest. Andere Berichtspflichten und Meldewege bleiben unberührt.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten das Bundesministerium über die Einleitung eines Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße bezieht, die in Zusammenhang mit Sachverhalten stehen, die sich aus in Absatz 1 beschriebenen Situation ergeben.

§ 25 Durchführung von Simulationsübungen

Die Länder unterrichten den Bund, wenn sie Simulationsübungen nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchführen.

Abschnitt 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AVV Rahmen-Überwachung vom 21. Dezember 2004 (GMBl 2004 S. 1169), geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2007 (GMBl 2007 S. 351), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.


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Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Lebensmittelbetrieben Anlage 1 12
zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2

Bei der Erstellung eines Systems zur Ermittlung der Kontrollhäufigkeit auf Risikobasis sind folgende Anforderungen einzuhalten und Kriterien einzubeziehen:

1. Anforderungen an das Beurteilungssystem

1.1 Beurteilungssystem

1.1.1 Das Beurteilungssystem soll

  1. auf die Bandbreite der vorhandenen Betriebsarten anwendbar sein sowie
  2. eine betriebsspezifische Beurteilung des Risikos und
  3. eine Änderung der Anzahl der Hauptmerkmale sowie der Beurteilungsmerkmale pro Hauptmerkmal bei gleich bleibender Gesamtpunktzahl

ermöglichen.

1.1.2 Das Beurteilungssystem soll ferner

  1. aus einem Beurteilungsbogen (Papier und vorzugsweise elektronische Form),
  2. Erläuterungen mit Beschreibungen der Kriterien zur Beurteilung der Beurteilungsmerkmale sowie
  3. einer Durchführungsanleitung mit Erläuterungen zur Anwendung des Verfahrens

bestehen.

1.2 Beurteilungsmerkmale und -kriterien

1.2.1 Die Beurteilungsmerkmale sowie die Kriterien zur Beurteilung der Beurteilungsmerkmale müssen

  1. von den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen abzuleiten und fachlich begründet sowie
  2. einzeln und nachvollziehbar zu beurteilen sein.

Zur Einstufung eines Beurteilungsmerkmals sind mehrere Beurteilungskriterien oder die Anzahl zählbarer Ereignisse pro Beurteilungsstufe festzulegen.

1.2.2 Beurteilungsmerkmale können zu Gliederungspunkten (Hauptmerkmalen) zusammengefasst werden. Dabei ist sowohl die Anzahl der Hauptmerkmale als auch die Anzahl der Beurteilungsmerkmale pro Hauptmerkmal so festzulegen, dass jedes einzelne Merkmal eine ausreichende Auswirkung auf das Gesamtergebnis haben kann. Bezogen auf das in Nummer 5 aufgeführte Beispielmodell sollte die Anzahl von acht Beurteilungsmerkmalen pro Hauptmerkmal nicht überschritten werden.

Folgende Hauptmerkmale sind in einem System mindestens zu berücksichtigen:

  1. die Betriebsart,
  2. das Verhalten des Lebensmittelunternehmers,
  3. die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und
  4. das Hygienemanagement.

Für die Einstufung der Betriebsart ist die Risikokategorie nach Nummer 2 und die Risikostufe des Produktes nach Nummer 3 heranzuziehen.

1.3 Gewichtung der Beurteilungsmerkmale

Sofern eine Gewichtung der Haupt- oder Beurteilungsmerkmale vorgenommen werden soll, muss die Gewichtung nach der Bedeutung der einzelnen Haupt- oder Beurteilungsmerkmale für das zu beurteilende Risiko eines Betriebes

  1. fachlich begründet und nachvollziehbar sein und
  2. so im Beurteilungssystem festgelegt werden, dass eine Änderung (Gewichtung) durch die beurteilende Person nicht möglich ist.

Die Festlegung der Gewichtungsfaktoren hat nach einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren zu erfolgen. Die Gewichtung variabler Haupt- und Beurteilungsmerkmale muss im Verhältnis zu den statischen Haupt- und Beurteilungsmerkmalen mindestens 50 Prozent betragen.

1.4 Beurteilungsstufen

Die Einstufung eines Beurteilungsmerkmals kann in Form von Noten oder Punkten erfolgen. Dabei ist für jede Beurteilungsstufe eines Beurteilungsmerkmals eine definierte Punktzahl vorzugeben, um eine subjektive Beurteilung durch eine freie Noten- und/oder Punktvergabe auszuschließen. Um eine Abstufung in der Mängelausprägung bei der Beurteilung der Beurteilungsmerkmale erfassen zu können, sollten mindestens drei Beurteilungsstufen vorhanden sein. Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die Anzahl der Beurteilungsstufen muss eine differenzierte Abstufung der Beurteilung ermöglichen.

2. Kriterien zur Festlegung von Risikokategorien für Betriebe

Die Betriebsarten sind nach folgenden (statischen) Kriterien in eine Risikokategorie einzustufen:

  1. Produktionsstufe (Primärproduktion oder der Primärproduktion nachfolgende Stufen),
  2. Umgang mit dem Produkt (Umgang mit offenen, umhüllten oder verpackten Lebensmitteln),
  3. Ort der Abgabe (Herstellerbetriebe, die Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/ 2002 im Einzelhandel be- oder verarbeiten; Herstellerbetriebe ausgenommen Einzelhandel),
  4. Kontaminationsrisiko (z.B. Zerkleinerungsgrad),
  5. Risikostufe des Produktes.

Jeder Betriebs-Risikokategorie sind mehrere Kontrollhäufigkeiten zuzuordnen, die ein Betrieb durch die Risikobeurteilung erreichen kann

3. Kriterien zur Festlegung von Risikostufen für Produkte

Vorbehaltlich einer wissenschaftlich untermauerten Risikobewertung der einzelnen Produktarten, ist das Risiko eines Produktes nach folgenden Kriterien bezüglich bekannter chemischer, mikrobiologischer und physikalischer Gefahren einzustufen:

  1. Ausmaß der Auswirkung bei Eintritt der Gefahr,
  2. Häufigkeit des Vorkommens einer Gefahr oder Überschreitung gesundheitsrelevanter Grenzwerte im Endprodukt innerhalb eines Beurteilungszeitraumes (Anzahl gesundheitsrelevanter Produktbeanstandungen oder Schnellwarnungen im Beurteilungszeitraum),
  3. bestimmungsgemäßer Verzehr durch besonders empfindliche Verbrauchergruppen.

Bis zum Vorliegen einer wissenschaftlich untermauerten Einstufung des Produktrisikos ist die Haltbarkeit eines Produktes unter Berücksichtigung der Herstellungs- oder Stabilisierungsverfahren als Kriterium für die Einschätzung der Risikostufe einer Produktart hinsichtlich mikrobiologischer Gefahren einzubeziehen.

4. Dokumentation

Ein nach dem beiliegenden Beispiel ausgefüllter Beurteilungsbogen gilt als geeignete Dokumentation für die durchgeführte Beurteilung von Betrieben.

5. Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben

5.1 Beurteilungsbogen

Betrieb Beurteiler/in Kontrollhäufigkeit
Datum
Hauptmerkmal Beurteilungsmerkmale Risiko max. Punkte Ergebnis Begründung bei Abweichungen
Hauptmerkmal I Betriebsart 120
Risikokategorie    
1. Umgang mit dem Produkt
(Einteilung in Risikokategorie nach Erläuterungen)
(Punkte)
6 5 4 3 2 1      
0 20 40 60 80 100      
2. Produktrisiko
(Einteilung in Risikostufe nach Erläuterungen)
(Punkte)
Risikostufe      
gering mittel hoch      
0 10 20      
  Beurteilungsstufe 1 = sehr gut; 2 = gut; 3 = zufrieden stellend;
4 = ausreichend; 5 = nicht ausreichend;
pro Beurteilungsmerkmal eine Beurteilungsstufe markieren, vorgegebene Punktwerte verwenden, keine freie Punktvergabe
1 2 3 4 5
Hauptmerkmal II Verhalten des Unternehmers 0 3 8 9 15 15    
  1. Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen 0 1 2 3 5      
2. Rückverfolgbarkeit 0   2   3      
3. Mitarbeiterschulung 0 2 4 6 7      
Hauptmerkmal III Verlässlichkeit der Eigenkontrollen 0 6 12 18 25 25    
  1. HACCP-Verfahren 0 3 6 9 12      
2. Untersuchung von Produkten 0 1 2 3 5      
3. Temperatureinhaltung (Kühlung) 0 2 4 6 8    
Hauptmerkmal IV Hygienemanagement 0 10 20 27 40 40    
  1. Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung) 0 1 2 3 5      
2. Reinigung und Desinfektion 0 2 4 6 8      
3. Personalhygiene 0 3 5 8 11      
4. Produktionshygiene 0 4 7 10 13      
5. Schädlingsbekämpfung 0   2   3      
Gesamtpunktzahl    

5.2 Erläuterungen zur Anwendung der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben (Leitfaden)

Beurteilungsmerkmale Beurteilungskriterien Beispiele für Risikokategorien

Hauptmerkmal I Betriebsart

1. Umgang mit dem Produkt Zuordnung einer dem Risiko entsprechenden Risikokategorie zu einer Betriebsart oder einer Gruppe von Betriebsarten Einteilung der Risikokategorien nach

1. der Produktionsstufe

2. Umgang mit offenen oder umhüllten/verpackten Lebensmitteln

3. Ort der Abgabe (z.B. Einzelhandel (Abgabe am Ort der Herstellung) nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002)

4. Kontaminationsrisiko und

5. Risikostufe des Produktes

Ein Katalog mit Einteilung der Betriebsarten in Risikokategorien kann nach den nebenstehenden Kriterien erfolgen.

Auswahl der entsprechenden Risikokategorie mit der zugeordneten Betriebsart aus dem zuvor hinterlegten Katalog:

Risikokategorie 1:
Herstellung von Lebensmitteln
mit hohem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher

Risikokategorie 2:
Herstellung von Lebensmitteln
mit mittlerem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher

Risikokategorie 3:
Herstellung von Lebensmitteln (Umgang mit offenen Lebensmitteln)
mit geringem Risiko ohne direkte Abgabe an den Endverbraucher oder
mit hohem Risiko bei direkter Abgabe an den Endverbraucher

Risikokategorie 4:
Herstellung von Lebensmitteln mit mittlerem Risiko
(Umgang mit offenen Lebensmitteln) bei direkter Abgabe an den Endverbraucher
oder
Umgang mit verpackten/umhüllten Lebensmitteln ohne direkte Abgabe an Endverbraucher

Risikokategorie 5:
Herstellung von Lebensmitteln mit geringem Risiko
(Umgang mit verpackten Lebensmitteln) bei direkter Abgabe an den Endverbraucher

Risikokategorie 6:
Primärproduktion oder
Umgang mit verpackten/umhüllten Lebensmitteln mit direkter Abgabe an den Endverbraucher, ohne zusätzliches Kontaminationsrisiko

    Beispiele für Risikostufen
2. Produktrisiko * Einteilung in Risikostufen nach Beurteilung der:

1.Haltbarkeit (mikrobiologische Gefahr); Stabilisierung durch: Säuerung; Trocknung, Erhitzung; Gehalt an: Zucker, Salz, Alkohol)

2.Rückstände und Kontaminanten (chemische Gefahr) im Endprodukt (Einzelfallentscheidung!)

3.physikalische Gefahr im Endprodukt (Einzelfallentscheidung!)

4.empfindliche Verbrauchergruppen

Risikostufe "geringes Risiko"

1. > 3 Monate, umhüllte/verpackte Lebensmittel nicht kühlbedürftig im Einzel- oder Großhandel (Risikokategorie 6); umhüllte/verpackte Lebensmittel in Kühlhäusern oder Umpackzentren (Risikokategorie 4)

2. nicht vorhanden oder zu erwarten

3. nicht vorhanden oder zu erwarten

4. kein bestimmungsgemäßer Verzehr

Risikostufe "mittleres Risiko"

1. > 1 Woche < 3 Monate, stabilisiert;
oder
unmittelbar nach Herstellung verzehrt

2. ggf. im Einzelfall vorhanden
(Untersuchungsergebnis vorhanden)

3. ggf. im Einzelfall aufgetreten

4. kein bestimmungsgemäßer Verzehr

Risikostufe "hohes Risiko"

1. < 1 Woche, bestimmungsgemäßer Verzehr ohne Wärmebehandlung, zum Rohverzehr geeignet

2. Grenzwertüberschreitung

3. regelmäßig aufgetreten

4. bestimmungsgemäßer Verzehr durch besonders empfindliche Verbrauchergruppen

* ) Die Einstufung des Produktrisikos erfolgt anhand des Lebensmittels mit dem höchsten Risiko, unabhängig von der produzierten, verarbeiteten oder in Verkehr gebrachten Menge

Beurteilungsmerkmale Beurteilungskriterien Beispiele für geringstes Risiko bzw. volle Einhaltung der Anforderungen (Beurteilungsstufe "Sehr gut")

Etwaige Mängelausprägungen vor Ort sind anhand der für jedes Haupt- oder Beurteilungsmerkmal genannten Anforderungen zu beurteilen und entsprechend in die Beurteilungsstufen 2 - 5 ("gut" bis "nicht ausreichend`) einzustufen.

Hauptmerkmal II Bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers
1. Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen Beurteilung der:
1. Art und Anzahl aller verwaltungsrechtlichen Maßnahmen (Ordnungsverfügungen, Beschränkungen oder Widerruf von Zulassungen, Bußgeldverfahren, Strafverfahren) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
 1. keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen abgeschlossen
2. Anzahl von Probenbeanstandungen in Bezug auf Gesundheitsgefahr! 2. keine gesundheitsrelevanten Probenbeanstandungen, keine Gesundheitsgefahr im eigenen Verantwortungsbereich
3. Anzahl von Probenbeanstandungen in Bezug auf Täuschungsschutz 3. keine täuschungsschutzrechtlichen Beanstandungen im eigenen Verantwortungsbereich
4. Einhaltung von behördlich gesetzten Fristen und Maßnahmen oder Anordnungen 4. behördlich gesetzte Fristen: werden eingehalten
2. Rückverfolgbarkeit Beurteilung der  
1. Funktionstüchtigkeit der eingerichteten Rückverfolgbarkeitssysteme gem. Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 für GVO 1. der Betriebsgröße und -art angemessen, funktionsfähig, nachvollziehbar
2. Verwendung von Identitätskennzeichen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2. nachvollziehbar
3. Dokumentation 3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
3. Mitarbeiterschulung Beurteilung der  
1. Inhalte und Intervall der durchgeführten/veranlassten Schulungen zu Hygiene (Personalhygiene, Arbeitsvorgängen, Produktionsabläufen), Infektionsschutzgesetz, betriebliche Eigenkontrollen, HACCP-Konzept 1. regelmäßig, Inhalt dem Umgang mit dem Produkt und dem Produktrisiko angemessen, Intervall dem Produktrisiko, der Betriebsgröße und -art angemessen, umfassend theoretisch und vor Ort, Schulungserfolg überprüft;
2. Dokumentation 2. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Hauptmerkmal III Verlässlichkeit der Eigenkontrollen
1. HACCP - Verfahren Beurteilung des HACCP Konzepts:  
1. Qualität, Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit (Gefahrenanalyse Bestimmung von Kontrollpunkten (CP) und kritischen Kontrollpunkten (CCP)),
Festlegung von Grenzwerten,
Festlegung von Verfahren zur Kontrolle von kritischen Kontrollpunkten,
Maßnahmen bei Abweichung von den festgelegten Grenzwerten, Verifizierung
1. Gefahrenanalyse: umfassend erstellt Kritische Kontrollpunkte (CCP): prozessabhängig festgelegt Grenzwerte: geeignet, nachvollziehbar festgelegt Verfahren zur Kontrolle der CCP geeignet festgelegt, CCP überprüft, Prüfintervall angemessen Korrekturmaßnahmen bei Grenzwertüberschreitung: festgelegt, geeignet, umfassend
Verifizierung: geeignet festgelegt, regelmäßig durchgeführt, Intervall angemessen
2. Umfang 2. Betriebsgröße und -art angemessen
3. Aktualisierung 3. regelmäßig überprüft, Anpassung bei Änderungen
4. Dokumentation 4. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
2. Untersuchung von Produkten Beurteilung der:  
1. Qualität der Wareneingangskontrolle und Untersuchung von Ausgangsmaterial 1. regelmäßig, Intervall angemessen (Temperaturmessungen, Überprüfung optisch und hygienisch, Kennzeichnung); Auswertungen (Lieferantenbewertung)
Nichteinhaltung der Vorgaben: Zurückweisung der Ware und Information des Lieferanten
2. Qualität der Untersuchungen des Betriebes zur Überprüfung der Einhaltung gesundheitsschutzrechtlicher Anforderungen (Untersuchungspläne für Ausgangsstoffe/Zutaten, Behandlungsstoffe, Zwischenprodukte, Endprodukte, Bedingungen bei denen LM behandelt oder gelagert werden, Trinkwasserqualität) 2. der Betriebsgröße und -art angemessen, produktabhängig, Parameter geeignet, regelmäßig, Intervalle angemessen, Ergebnisse ausgewertet, Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, angemessen
3. Qualität der Untersuchungen des Betriebes zur Überprüfung der Einhaltung täuschungsschutzrechtlicher Anforderungen (Endprodukt) 3. der Betriebsgröße und Art angemessen, produktabhängig, Parameter geeignet, regelmäßig, Intervalle angemessen, Ergebnisse ausgewertet, Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, angemessen
4. Dokumentation 4. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
3. Temperatureinhaltung (Kühlung) Beurteilung der:  
1. Qualität der Einhaltung der Kühltemperaturen und der Kühlkette bei kühlpflichtigen Lebensmitteln 1. eingehalten, Kühlung der Ware ohne Verzögerung; Maßnahmen bei Abweichungen, geeignet, angemessen
2. Überprüfung der Temperaturen und Temperaturmessgeräte 2. regelmäßig, geeignet, Prüfintervalle angemessen
3. Dokumentation 3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
Hauptmerkmal IV Hygienemanagement
1. Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung) Beurteilung der  
1. Betriebsstruktur, Ausstattung (Wände, Decken, Fußboden, Beleuchtung, Belüftung, Handwaschbecken), Kühlkapazität, Abwasserabfluss, Anlagen 1. Anforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und soweit zutreffend Nr. 853/2004 eingehalten, umfassender Schutz vor Kontaminationen durch bauliche Beschaffenheit gegeben
2. Qualität der laufenden Instandhaltungsmaßnahmen 2. umgehend oder innerhalb angemessener Fristen
2. Reinigung und Desinfektion
(R+D)
Beurteilung der  
1. Effektivität der Reinigung (Mittel, Intervall, Maßnahmen bei Abweichungen, Erfolgskontrolle) 1. effektiv, regelmäßig, Intervalle geeignet, angemessen, zusätzlich bei Bedarf; Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, Erfolg überprüft (optisch, ggf. mikrobiologisch)
2. Effektivität der Desinfektion (Mittel, Intervall, Maßnahmen bei Abweichungen, Erfolgskontrolle) 2. effektiv, regelmäßig, Intervalle geeignet, angemessen, zusätzlich bei Bedarf; Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, Erfolg überprüft (optisch, ggf. mikrobiologisch)
3. Dokumentation 3. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
3. Personalhygiene Beurteilung der  
1. Qualität des Hygienebewusstseins der Mitarbeiter 1. Hygieneverhalten aller Mitarbeiter einwandfrei; Maß an persönlicher Sauberkeit hoch; Umgang mit Rohware bis Endprodukt hygienisch einwandfrei
2. Schutzkleidung 2. geeignet, sauber, Wechsel täglich oder nach Bedarf, Aufbewahrung geeignet, Schuhwerk geeignet, sauber
3. Maßnahmen bei Erkrankungen 3. Meldeverpflichtung bei Erkrankung besteht, eingehalten, Maßnahmen bei Erkrankungen geeignet, angemessen
4. Dokumentation 4. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar
4. Produktionshygiene Beurteilung der:  
1. Organisation der Produktion 1. Trennung rein/unrein über den gesamten Produktionsablauf gewährleistet
2. Schutz vor nachteiliger Beeinflussung 2. umfassend gewährleistet; Arbeitsgeräte und Anlagen entsprechen Stand der Technik
3. Abfallbeseitigung 3. Schutz vor Kontamination umfassend gewährleistet
5. Schädlingsbekämpfung Beurteilung der:  
1. Effektivität der Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen (Auswahl und Lage der Köder, Überprüfungsintervall, Maßnahmen bei Befall) 1. regelmäßig, effektiv, Intervall angemessen, Maßnahmen bei Abweichungen geeignet, angemessen
2. Dokumentation 2. regelmäßig, umfassend, nachvollziehbar

5.3 Durchführungsanleitung

Zur Beurteilung von Betrieben sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

5.3.1 Angaben zur Beurteilung von Betrieben
Im Kopf des Beurteilungsbogen eintragen

5.3.2 Ersteinstufung

Die Ersteinstufung eines Betriebes erfolgt vor der ersten Beurteilung im Betrieb. Durch die Ersteinstufung wird eine erste Kontrollhäufigkeit für den betreffenden Betrieb oder für die betreffende Betriebsart unter Annahme einer zufrieden stellenden Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen ermittelt.

Die betreffende Risikokategorie, Risikostufe und Beurteilungsstufe ist auf dem Beurteilungsbogen zu markieren. Dabei ist die vorgegebene Punktzahl zu verwenden, eine freie Punktvergabe ist nicht vorgesehen.

5.3.3 Feineinstufung

In der Feineinstufung werden die Beurteilungsmerkmale der Hauptmerkmale II bis IV (variabel) nach erfolgter Ersteinstufung betriebsspezifisch in eine der drei bis fünf möglichen Beurteilungsstufen anhand der in den Erläuterungen angegebenen Beurteilungskriterien eingestuft.

Die Einstufung des Hauptmerkmals I (statisch) ändert sich, sofern der Betrieb den Umgang mit dem Produkt oder die Produktpalette ändert.

Bei dem zweiten Beurteilungsmerkmal des Hauptmerkmals 2 (Rückverfolgbarkeit) und dem fünften Beurteilungsmerkmal des Hauptmerkmals IV (Schädlingsbekämpfung) sind nur drei Beurteilungsstufen möglich.

In den Erläuterungen (Nr. 5.2) sind die für jedes einzelne Beurteilungsmerkmal im Betrieb heranzuziehenden Kriterien aufgeführt. Für die Beurteilungsmerkmale der Hauptmerkmale II bis IV ist in der rechten Spalte die volle Einhaltung der Anforderungen als Beispiel für die beste Beurteilungsstufe beschrieben.

Ausgehend davon ist ein Beurteilungsmerkmal je nach Ausprägung der betreffenden Mängel im Betrieb als gut bis ungenügend einzustufen. Die von der Beurteilungsstufe "sehr gut" abweichende Beurteilung eines Beurteilungsmerkmals ist stichwortartig zu begründen.

5.3.4 Ermittlung der Gesamtpunktzahl (Ergebnis)

5.3.5 Ermittlung der Kontrollhäufigkeit

Die Risikoklasse bezeichnet die Kontrollhäufigkeit für die betreffende Risikokategorie des beurteilten Betriebes. Aufgrund der Einstufung der Betriebe (Hauptmerkmal I, Beurteilungsmerkmal: Umgang mit dem Produkt) in eine Risikokategorie, ist die von einem Betrieb erreichbare maximale und minimale Gesamtpunktzahl und damit der Bereich der Kontrollhäufigkeiten (= Anzahl der Risikoklassen), in die ein Betrieb gelangen kann, festgelegt.

Für das dargestellte Beispielmodell gelten folgende Risikoklassen, Kontrollhäufigkeiten sowie erreichbare Punkte für die einzelnen Betriebs-Risikokategorien:

Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorie

Risikoklasse Gesamtpunktzahl* Risikokategorie des Betriebes Kontrollhäufigkeit
1 2 3 4 5 6
1 200 - 181 200 -           arbeits-) täglich
2 180 - 160 180 - wöchentlich
3 160 - 141 160 - monatlich
4 140 - 121 140 - vierteljährlich
5 120 - 101 120 - halbjährlich
6 100 - 81 100 100 - jährlich
7 80 - 61   80 1,5- jährlich
8 60 - 41   60 zweijährlich
9 40 - 0   40 20 0 dreijährlich

* minimal und maximal erreichbare Punkte innerhalb einer Betriebs-Risikokategorie

.

Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikobasierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Betrieben und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen Anlage 1a 17
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 1a)

1 Einstufung in Risikobetriebsarten

Für die Durchführung der amtlichen Kontrolle werden die zu kontrollierenden Betriebe oder Anlagen zunächst nach der Betriebsart auf Basis der Schlüsselnummer einer Risikoklasse für das Grundrisiko zugeordnet. Daraus ergibt sich ein Zeitrahmen für die Erstkontrolle. Im Ergebnis der Kontrolle durch die Überwachungsbehörden der Länder wird auf der Grundlage einer Risikobeurteilung die für diesen Betrieb oder diese Anlage spezifische Kontrollfrequenz festgelegt. Diese Einstufung ist für jeden Betrieb oder jede Anlage zu dokumentieren und fortzuschreiben.

In die Risikobeurteilung fließen in Abhängigkeit von den der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen die folgenden Beurteilungsmerkmale ein:

  1. das Grundrisiko (Risikoklasse für die Betriebs- oder Anlagenart),
  2. die eingesetzten Materialien,
  3. die Herkunft der Materialien (Warenfluss),
  4. Empfänger bzw. der Verbleib der Materialien oder Produkte (Warenfluss),
  5. die Betriebs- oder Anlagengröße,
  6. die Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,
  7. das Hygiene- und Betriebsmanagement und
  8. die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle.

2 Beispielmodell zur risikobasierten Beurteilung von Betrieben und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen

2.1 Zweck und Anwendung

Das vorliegende Beispielmodell eines Risikobeurteilungssystems dient als Instrument zur Bewertung des individuellen betriebsspezifischen Risikos eines Betriebes oder einer Anlage. Dies umfasst sämtliche Unternehmen von Unternehmern im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Hinblick auf die Gewährleistung, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt werden, insbesondere unter Berücksichtigung potenzieller gesundheitlicher Gefahren für Mensch oder Tier und speziell zum Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette.

Dabei ergibt sich das Risiko, das von einem Betrieb oder einer Anlage ausgeht, der oder die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgeht, aus dem Beurteilungsmerkmal Grundrisiko sowie einer individuellen Bewertung anhand von zehn weiteren Beurteilungsmerkmalen:

  1. A. Grundrisiko (Risikoklasse für die Betriebs- oder Anlagenart),
  2. B. Eingesetzte Materialien,
  3. C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien,
  4. C.2 Warenfluss: Empfänger bzw. Verbleib der Materialien oder Produkte,
  5. D. Betriebs- oder Anlagengröße,
  6. E. Art der hergestellten bzw. abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte,
  7. F. Hygiene und Betriebsmanagement mit den Merkmalen:
    F.1 Hygiene im Betrieb oder in der Anlage,
    F.2 Hygiene im Arbeitsablauf,
    F.3 Personal,
    F.4 Betriebliche Eigenverantwortung und
  8. G. Ergebnisse der amtlichen Kontrolle.

Die Beurteilung erfolgt in der Form von Noten bzw. Punkten von 1 bis 5 (Beurteilungsstufen). Sofern ein Risikofaktor nicht zutrifft, wird er mit 0 bewertet (siehe Nummer 2.3.5). Ein Beurteilungsmerkmal kann in bis zu sieben Risikofaktoren unterteilt sein. Das Hauptmerkmal F Hygiene und Betriebsmanagement stellt einen Sonderfall dar, da es in vier Beurteilungsmerkmale aufgeteilt ist. Der höchste Einzelwert bzw. die Summe der Beurteilungswerte geteilt durch die Anzahl der Werte, die mit 1 bis 5 beurteilt wurden, bildet den Beurteilungswert des Beurteilungsmerkmals. Die Beurteilungswerte werden mit dem jeweiligen Faktor für die Gewichtung multipliziert. Dies ergibt die jeweilige Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal. Die Summe der gewichteten Risikopunktzahlen bildet das betriebsspezifische Risiko in Form der Gesamt-Risikopunktzahl. Anhand der Gesamt-Risikopunktzahl wird die Risikoklasse in der Tabelle in Nummer 2.3.7.2. ersichtlich. Das so ermittelte betriebs- oder anlagenspezifische Risiko (Risikoklasse), dargestellt als Gesamtpunktzahl in einer Skala von 16 bis 80, bestimmt die Kontrollfrequenz für Inspektionen.

Die Durchführung der Risikobeurteilung obliegt der für den Vollzug des Rechts der tierischen Nebenprodukte zuständigen Behörde. Bewertet werden alle Unternehmen von Unternehmern im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Bezogen auf einzelne Betriebe oder Anlagen können mehrere Betriebsstätten oder Anlagenstandorte vorhanden sein, die jeweils gesondert zu bewerten sind.

2.2 Aufbau

Die Bewertung eines betrieblichen Risikos erfolgt in einem zweistufigen System, der Kombination aus der Beurteilung des Grundrisikos der Betriebs- oder Anlagenart (siehe Anhang 1) und der individuellen Beurteilung eines Betriebes mit Hilfe von weiteren zehn Beurteilungsmerkmalen. Über das beschriebene Punktesystem wird das Gesamtrisiko, ausgedrückt als Gesamt-Risikopunktzahl eines Betriebes oder einer Anlage, ermittelt. Diese Gesamt-Risikopunktzahl des jeweiligen Betriebes oder der jeweiligen Anlage bestimmt die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz dieses Betriebes oder der Anlage (Anhang 1).

2.3 Durchführung

2.3.1 Grundsätzliches

Die Risikobeurteilung eines Betriebes oder einer Anlage ist nach jeder amtlichen Vollkontrolle zu aktualisieren und in das Risikobeurteilungssystem einzupflegen. Insbesondere Änderungen der Betriebs- oder Anlagenart, die sich ggf. aus einem veränderten Tätigkeitsspektrum ergeben können, müssen aktualisiert werden.

2.3.2 Ersteinstufung:

Allen Betrieben oder Anlagen wird anhand der Betriebs- oder Anlagenart eine Risikoklasse für das Grundrisiko zugeteilt, sodass die Kontrollfrequenz für die erstmalig durchzuführende Kontrolle des Betriebes oder der Anlage festgelegt wird.

Risikoklasse Risiko Kontrollfrequenz mindestens alle
5 sehr hohes Risiko 12 Monate
4 hohes Risiko 24 Monate
3 mittleres Risiko 36 Monate
2 geringes Risiko 48 Monate
1 sehr geringes Risiko 60 Monate

Dies gilt nur, sofern nicht bereits weitere Erkenntnisse über den Betrieb/die Anlage vorliegen, die eine andere Einschätzung erfordern.

2.3.3 Festlegung der Kontrollfrequenz nach Beurteilung des Gesamtrisikos anhand der Gesamt-Risikopunktzahl

Das Risikopotenzial eines Betriebes oder einer Anlage, der oder die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgeht, orientiert sich an den durchgeführten Tätigkeiten im Bereich der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Umwandlung, der Bearbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten.

Diese Zuordnung von Betriebs- oder Anlagenarten in eine Risikoklasse für das Grundrisiko erfolgt anhand der technischen Spezifikationen für das Format der zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen oder Unternehmern, die tierische Nebenprodukte innerhalb der Europäischen Union und in Drittländern handhaben. Die Schlüsselnummer bildet die Grundlage für die Erstellung der Liste der zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer. In dem hier beschriebenen System wird der Betriebs- oder Anlagenart eine entsprechende Risikoklasse für das Grundrisiko zugewiesen. Bei mehreren Tätigkeiten ist grundsätzlich diejenige Betriebs- oder Anlagenart einzusetzen, von der das höchste Risiko ausgeht. Es gibt fünf mögliche Risikoklassen, wobei der Risikoklasse 1 das kleinste, der Risikoklasse 5 das größte Risiko zugesprochen wird. Jeder Risikoklasse ist ein Punktefenster/Intervall vorgegeben. Durch die Betriebs- oder Anlagenart wird die Risikoklasse für das Grundrisiko festgelegt. Daraus ergibt sich ein Zeitrahmen für die Erstkontrolle. Nach der Erstkontrolle ist die betriebs- oder anlagenspezifische Risikobewertung vorzunehmen. Anhand der nach der Erstkontrolle zu ermittelnden Gesamt-Risikopunktzahl wird die Kontrollfrequenz für die Folgekontrolle vorgegeben.

2.3.4 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung der Betriebe oder Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen

Aufgrund von Merkmalen bestimmter Tätigkeitsarten, die möglicherweise ein höheres oder auch geringeres Risiko hervorbringen als bei der standardmäßigen Einstufung berücksichtigt werden kann, sind in Einzelfällen Korrekturen notwendig (siehe Anhang 1).

2.3.5 Hauptmerkmal - Beurteilungsmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko

Für die individuell für den Betrieb oder die Anlage, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen, zu errechnende Gesamt-Risikopunktzahl stehen elf Beurteilungsmerkmale (A. Grundrisiko, B. Eingesetzte Materialien, C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien, C.2 Warenfluss: Empfänger bzw. Verbleib der Materialien oder Produkte, D. Betriebs- oder Anlagengröße, E. Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, F. Hygiene- und Betriebsmanagement (Hauptmerkmal mit den Beurteilungsmerkmalen F.1 Hygiene im Betrieb oder in der Anlage, F.2 Hygiene im Arbeitsablauf, F.3 Personal und F.4 Betriebliche Eigenverantwortung) und G. Ergebnisse der amtlichen Überwachung) zur Verfügung, die jeweils wiederum in bis zu sieben Risikofaktoren unterteilt sein können. Jeder dieser Risikofaktoren ist anhand von fünf Beurteilungsstufen (1 bis 5) zu beurteilen. Sofern ein Risikofaktor nicht anwendbar ist, wird dies mit "0 = Nicht zutreffend" gekennzeichnet.

Durch die Auswahl einer Beurteilungsstufe wird die jeweils entsprechend dem nachfolgenden Schema hinterlegte Punktzahl festgelegt. Die Beurteilungsmerkmale sind aus den in Nummer 3.6 beschriebenen Gründen gewichtet; dies kann von einem EDV-Programm automatisch unterstützt werden.

Zur Verdeutlichung und zur Objektivierung werden nachfolgend die Beurteilungsstufen näher beschrieben. Diese Beschreibung soll die Auswahl der jeweiligen Beurteilungsstufe oder Punktzahl erleichtern. Die Bewertung erfolgt damit nach individueller Betriebskenntnis anhand eines standardisierten Bewertungsverfahrens. Grundsätzlich gilt, dass je höher das Risiko, desto höher die zu wählende Beurteilungsstufe oder Punktzahl ist.

Dokument zur Risikobewertung

Risikobewertung von Betrieben und Anlagen, die mit tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten umgehen

Betrieb oder Anlage:
Zulassungs- oder Registrier-Nummer:
Beurteilungsdatum:

Allgemeine Erläuterungen

Soweit ein Betrieb oder eine Anlage für mehr als eine Betriebsart eine Zulassung besitzt, ist für jede Betriebs- oder Anlagenart eine eigene Risikobewertung durchzuführen.

Die Beurteilung des Risikos erfolgt in fünf Stufen:

5 = sehr hohes Risiko
4 = hohes Risiko
3 = mittleres Risiko
2 = geringes Risiko
1 = sehr geringes Risiko

Jedes Beurteilungsmerkmal ist durch Beurteilung der einzelnen Beurteilungsmerkmale zu bewerten. Beurteilungsmerkmal

Die Einhaltung der in einem Beurteilungsmerkmal beschriebenen Anforderungen oder die Anzahl zählbarer Ereignisse wird bei der risikobasierten Beurteilung überprüft und dient der Bewertung des Beurteilungsmerkmals.

Beurteilungsstufen

Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale erfolgt in Form von Noten oder Punkten (Beurteilungsstufen). Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die einzelnen Beurteilungsstufen sind wie folgt beschrieben:

Folgende Bewertung findet Anwendung:

Beurteilungsstufe

0 = Nicht zutreffend
1 = Risiko sehr gering; Anforderungen voll eingehalten; Mängel: keine; Note 1 - sehr gut
2 = Risiko gering; Anforderungen weitgehend eingehalten; Mängel: geringfügig; Note 2 - gut
3 = Risiko mittel; Anforderungen überwiegend eingehalten; Mängel mittelgradig; Note 3 - zufriedenstellend
4 = Risiko hoch; Anforderungen teilweise eingehalten; Mängel: hochgradig, noch tolerierbar; Note 4 - ausreichend
5 = Risiko sehr hoch; Anforderungen nicht eingehalten; Mängel höchstgradig, nicht tolerierbar; Note 5 - ungenügend

Aus den festgestellten Einzelrisiken in den Teilbereichen B bis E fließt das jeweils höchste Einzelrisiko in die Bewertung ein. Für den Teilbereich F und G werden Mittelwerte berechnet (gerundet auf ganze Zahlen, bis 0,49 wird abgerundet, ab 0,50 wird aufgerundet). Das Risiko für jedes Beurteilungsmerkmal wird anhand einer Risikopunktzahl ermittelt.

Die Risikopunktzahlen aller Beurteilungsmerkmale werden, wie in Nummer 2.3.7.1 beschrieben, im Anschluss mit den angegebenen Gewichtungsfaktoren multipliziert und die gewichtete Risikopunktzahl ermittelt. Die Summe der gewichteten Risikopunktzahlen ergibt die Gesamt-Risikopunktzahl. Anhand dieser kann die Risikoklasse bestimmt werden und die Kontrollfrequenz in der Tabelle in Nummer 2.3.7.3 abgelesen werden (siehe auch Anhang 1).

Innerhalb der vorgegebenen Kontrollfrequenz ist eine Vollkontrolle durchzuführen. Teilkontrollen sind möglich, sofern die einzelnen Teilkontrollen mindestens zusammen eine Vollkontrolle in der vorgegebenen Kontrollfrequenz ergeben.

Für Biogas- und Kompostieranlagen, die an tierischen Nebenprodukten ausschließlich eigene Gülle verarbeiten, oder Anlagen ohne Nutztierhaltung, die Fremdgülle verarbeiten, kann die berechnete Kontrollfrequenz nach der fachlichen Beurteilung der zuständigen Behörde auf maximal 96 Monate ausgedehnt werden.

Beurteilungsmerkmale

A. Grundrisiko (Risikoklasse für die Betriebsart)

Das Grundrisiko ist für die Betriebs- oder Anlagenart wie folgt vorgegeben:

Schlüsselnummer Betriebs- oder Anlagenart Risikoklasse
01 (Zwischen-)Behandlungsbetrieb Kat. 1 und Lagerbetrieb Kat. 1 5
02 (Zwischen-)Behandlungsbetrieb Kat. 2 und Lagerbetrieb Kat. 2 4
03 (Zwischen-)Behandlungsbetrieb Kat. 3 und Lagerbetrieb Kat. 3 3
04 Pasteurisierungsanlage 4
05(1) Verbrennungsanlage 4
05(2) Mitverbrennungsanlage 4
05(3) Verwendung als Brennstoff 4
06 Verarbeitungsbetrieb Kat. 1 5
07 Verarbeitungsbetrieb Kat. 2 4
08 Verarbeitungsbetrieb Kat. 3 3
09 Fettverarbeitungsbetrieb Kat. 1 und Kat. 2 5
10 Fettverarbeitungsbetrieb Kat. 3 4
11 Biogasanlage 2
12 Kompostierungsanlage 2
13 Heimtierfutterbetrieb 3
14 Handhabung der tierischen Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte im Einzelnen:
14(1) Blut, Blutprodukte, Medizinprodukte 3
14(2) Blut und Blutprodukte von Equiden 3
14(3) Häute, Felle und Gerbereien 3
14(4) Jagdtrophäen und andere Präparate 3
14(5) Wolle, Haare, Federn, Borsten 3
14(6) Imkereierzeugnisse 3
14(7) Knochen, Horn, Hufe und deren Erzeugnisse 3
14(8) Milch, Kolostrum und deren Erzeugnisse 3
14(9) Andere 3
15 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zootiere 3
16 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zirkustiere 3
17 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Aas fressende Vögel, Reptilien und Greifvögel 3
18 Verfütterung tierischer Nebenprodukte an andere wilde Tiere 3
19 Verfütterung tierischer Nebenprodukte (andere Verwendungszwecke z.B. Hunde, Katzen, Maden, Pelztiere) 2
20 Lagerbetrieb für Folgeprodukte 3
21 Verwendung tierischer Nebenprodukte zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken 2
22 Sammelstelle für tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verfüttert werden sollen 3
23 Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln 3
24 Verwendung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln 3
28 Betriebe, die kosmetische Mittel in Verkehr bringen 1
29 Betriebe, die implantierbare medizinische Geräte in Verkehr bringen 1
30 Betriebe, die Medizinprodukte in Verkehr bringen 1
31 Betriebe, die in-vitro-Diagnostika in Verkehr bringen 1
32 Betriebe, die Tierarzneimittel in Verkehr bringen 1
33 Betriebe, die Arzneimittel in Verkehr bringen 1
34 Betriebe, die Zwischenprodukte handhaben 1
35 Registrierte Transporteure 3
36 Registrierte Händler 3
37 Andere registrierte Unternehmen 2
38 Molkereien, die tierische Nebenprodukte zu Futterzwecken abgeben 4
39 Tierfriedhöfe 1
40 Biogasanlagen (ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle Kat. 3) 3
41 Kompostierungsanlagen (ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle Kat. 3) 3
Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal A

Der Wert der für die jeweilige Betriebsart zutreffenden Risikoklasse ist als Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal A. Grundrisiko zu verwenden.

B. Eingesetzte Materialien (tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte und Kategorie)

Verarbeitete Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 3

Diese sind nach den eingesetzten technischen Verfahren (z.B. bei Kategorie 1 Batch- oder kontinuierliches Verfahren), den Sicherungsmaßnahmen und den Ergebnissen der Laboranalysen der letzten zwei Jahre zu beurteilen.

Rohmaterial der Kategorie 1 (Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Beurteilungsstufe 3: Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii tote Heimtiere
Beurteilungsstufe 4: Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iii tote Zoo- und Zirkustiere
Beurteilungsstufe 5: spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ganze Tierkörper mit SRM, sonstiges Kat. 1-Material

Rohmaterial der Kategorie 2 (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Beurteilungsstufe 3: Artikel 9 Buchstabe a (Gülle, Magen-Darm-Inhalt)
Beurteilungsstufe 4: Artikel 9 Buchstabe c, d, g, h
Beurteilungsstufe 5: Artikel 9 Buchstabe b, e, f und untaugliche Tierkörper mit übertragbaren Krankheiten

Rohmaterial der Kategorie 3 (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

Beurteilungsstufe 2: Artikel 10 Buchstabe a
Beurteilungsstufe 3: Artikel 10 Buchstabe b, c, f, g, h, i, j, k, l Beurteilungsstufe 4: Artikel 10 Buchstabe d, e, m
Beurteilungsstufe 5: Artikel 10 Buchstabe n, o und p
Risikofaktor Beurteilungsstufe
1 2 3 4 5
1 Rohmaterial Kat. 1 - - [ ] [ ] [ ]
2 Rohmaterial Kat. 2 - - [ ] [ ] [ ]
3 Rohmaterial Kat. 3 - [ ] [ ] [ ] [ ]
4 Folgeprodukt Kat. 1 - - [ ] [ ] [ ]
5 Folgeprodukt Kat. 2 - [ ] [ ] [ ] -
6 Folgeprodukt Kat. 3 [ ] [ ] [ ] - -

B. Risiko: (höchster Einzelwert):

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal B ________________

C. Warenfluss: Herkunft der Materialien

Die lokale Herkunft (Gebietskörperschaft) kann mit einem sehr geringen Risiko bewertet werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Betriebe oder Anlagen und der tierseuchenrechtliche Status einer Behörde bekannt sind. Die Anzahl der Lieferanten ist ebenso in die Bewertung mit einzubeziehen.

Risikofaktor Beurteilungsstufe
1 2 3 4 5
1 Lokal (Gebietskörperschaft) [ ] [ ] [ ] - -
2 Regional (Bundesland) [ ] [ ] [ ] - -
3 National [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
4 Europäische Union (EU, Mitgliedstaat, EWR-Staat) - [ ] [ ] [ ] ¡
5 Drittland -- - [ ] [ ] [ ]

C.1 Risiko (höchster Einzelwert):

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal C.1 ________________

C.2 Warenfluss: Empfänger oder sonstiger Verbleib der Materialien oder Produkte Die Anzahl der Abnehmer ist ebenso in die Bewertung mit einzubeziehen.

Risikofaktor Beurteilungsstufe
1 2 3 4 5
1 Lokal (Gebietskörperschaft) [ ] [ ] - - -
2 Regional (Bundesland) [ ] [ ] [ ] - -
3 National (Deutschland) [ ] [ ] [ ] [ ] [ ]
4 Europäische Union (EU, Mitgliedstaat, EWR-Staat) - [ ] [ ] [ ] [ ]
5 Drittland (weltweit) - - [ ] [ ] [ ]

C.2 Risiko (höchster Einzelwert):

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal C.2 ________________

D. Betriebs- oder Anlagengröße

Risikofaktor Beurteilungsstufe
1 2 3 4 5
1 < 10 t/Jahr [ ]
2 10 -- 1.000 t/Jahr [ ]
3 1.000 - 10.000 t/Jahr [ ]
4 10.000 - 50.000 t/Jahr [ ]
5 > 50.000 t/Jahr [ ]

D. Risiko (höchster Einzelwert):

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal D __________________

E. Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte

Risikofaktor Beurteilungsstufe
1 2 3 4 5
1 Rohmaterial Kat. 1 - - - [ ] [ ]
2 Rohmaterial Kat. 2 - - [ ] [ ] [ ]
3 Rohmaterial Kat. 3 - [ ] [ ] [ ] [ ]
4 Folgeprodukt Kat. 1 - - [ ] [ ] [ ]
5 Folgeprodukt Kat. 2 - [ ] [ ] [ ] -
6 Folgeprodukt Kat. 3 [ ] [ ] [ ] - -

E. Risiko (höchster Einzelwert)

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal E __________________

F. Hygiene-Betriebs- oder Anlagenmanagement

F.1 Hygiene im Betrieb

Risikofaktor Beurteilungsstufe
0 1 2 3 4 5
F.1.1 Baulicher Zustand
F.1.2 Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
F.1.3 Räumliche Trennung von anderen Betrieben
F.1.4 Zustand der Installationen, Ausrüstungen und Gerätschaften
F.1.5 Kontaminationsrisiko oder Kreuzkontamiation
F.1.6 Abfall-, Abwasserbeseitigung
F.1.7 Schädlingsbekämpfung
Summe

F.1. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 - 5 beurteilt wurden) Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.1 __________

F.2 Hygiene im Arbeitsablauf

Risikofaktor Beurteilungsstufe
0 1 2 3 4 5
F.2.1 Anlieferung, Wareneingang, Kategorisierung
F.2.2 Prozesshygiene, Behandlungsverfahren
F.2.3 Temperaturbedingungen Lagerung, Transport
F.2.4 Lagerung der Rohstoffe, Erzeugnisse
F.2.5 Trennung Rein/Unrein (z.B. Hygieneschleuse)
F.2.6 Fahrzeug-, Behältnis-, Containerreinigung und -desinfektion

F.2. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 - 5 beurteilt wurden) Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.2 __________

F.3 Personal

Risikofaktor Beurteilungsstufe
0 1 2 3 4 5
F.3.1 Ausreichende Anzahl
F.3.2 Personalqualifikation, Schulungen
F.3.3 Schutzkleidung
F.3.4 Hygieneverhalten
F.3.5 Sozial-, Sanitärräume
Summe

F.3. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 - 5 beurteilt wurden Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.3 __________

F.4 Betriebliche Eigenverantwortung

Risikofaktor Beurteilungsstufe
0 1 2 3 4 5
F.4.1 Qualitätsmanagementsystem
F.4.2 HACCP/Arbeitsanweisungen
F.4.3 Betriebseigene Kontrollen
F.4.4 Handelsdokumentation, Aufzeichnungen, Benutzung des TRAde Control and Expert Systems (TRACES) für Handelspapiere
F.4.5 Rückverfolgbarkeit gewährleistet
Summe

F.4. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 - 5 beurteilt wurden) Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F.4 __________

F.1 __+ F.2 __+ F.3 __+ F.4 __= Summe __________ / 4 =

Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal F __________(F. Risiko)

G. Ergebnisse der amtlichen Kontrolle

Risikofaktor Beurteilungsstufe
0 1 2 3 4 5
G.4.1 Dokumentation, Rückverfolgbarkeit, TRAde Control and Expert System (TRACES)
G.4.2 Eigenkontrollen, HACCP, Arbeitsanweisungen
G.4.3 Lagerungsbedingungen
G.4.4 Mängel innerhalb vertretbarer Frist behoben
G.4.5 Zusammenarbeit mit Behörden
G.4.6 Ergebnisse amtlicher Untersuchungen
G.4.7 Ergebnisse von Inspektionen
Summe

G. Risiko (Mittelwert = Summe/Nur Anzahl der Werte, die mit 1 - 5 beurteilt wurden) Risikopunktzahl für das Beurteilungsmerkmal G __________

2.3.6 Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale

Um den verschiedenen Risikopotenzialen Rechnung zu tragen, werden die Beurteilungsmerkmale unterschiedlich gewichtet und zu diesem Zweck ein Multiplikator benutzt. Dabei steht der Faktor"1 "für ein geringes Risikopotenzial, der Faktor "2" für ein mittleres Potenzial, welches doppelt so hoch gewichtet ist, und der Faktor "3" für eine hohe Gewichtung (dreimal so hoch).

Gewichtung der Beurteilungsmerkmale

Beurteilungsmerkmal Gewichtungsfaktor
A Grundrisiko 3
B Eingesetzte Materialien (tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte und Kategorie) 2
C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien 1
C.2 Warenfluss: Empfänger oder Verbleib der Materialien oder Produkte 1
D Betriebs- oder Anlagengröße 1
E Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte 2
F Hygiene- und Betriebsmanagement 3
G Ergebnisse der amtlichen Kontrolle 3

Die Gewichtung der Beurteilungsmerkmale ist durch den Anwender nicht veränderbar. Sofern Bedarf besteht (z.B. nach Revision des Risikobeurteilungssystems; bei Änderung der individuellen Gewichtung eines Beurteilungsmerkmales aufgrund neuerer Erkenntnisse) kann die Gewichtung angepasst werden. Dies darf jedoch nur mit hinterlegter Begründung durch einen entsprechend legitimierten Mitarbeiter in Abstimmung mit der für das Risikobeurteilungssystem zuständigen Einrichtung erfolgen. Die Anpassung der Gewichtung führt zu einer neuen Version der Risikobeurteilung aller Betriebe oder Anlagen.

2.3.7 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz

2.3.7.1 Berechnung des Gesamtrisikos für einen Betrieb oder eine Anlage

Die für jedes Beurteilungsmerkmal ermittelte Risikopunktzahl (siehe 2.3.5) ist mit dem Gewichtungsfaktor (siehe 2.3.6) zu multiplizieren. Die Summe der gewichteten Risikopunktzahlen der einzelnen Beurteilungsmerkmale ergibt die Gesamt-Risikopunktzahl.

Beurteilungsmerkmal Risikopunktzahl Gewichtungsfaktor gewichtete
Risikopunktzahl
A. Grundrisiko 3
B. Eingesetzte Materialien 2
C.1 Warenfluss: Herkunft der Materialien 1
C.2 Warenfluss: Empfänger bzw. Verbleib der Materialien oder Produkte 1
D. Betriebs- oder Anlagengröße 1
E. Art der hergestellten oder abgegebenen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte 2
F. Betriebs-, Hygienemanagement 3
G. Ergebnisse der amtlichen Kontrolle 3

Gesamt-Risikopunktzahl (Summe) __________

Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 80, die minimale 16.

2.3.7.2 Intervall für Risikoklassen

Risikoklasse Gesamt-Risikopunktzahl
1 16 bis 30
2 31 bis 40
3 41 bis 50
4 51 bis 64
5 65 bis 80

2.3.7.3 Zuordnung zu einer Risikoklasse und Kontrollfrist

Anhand der für den Betrieb oder die Anlage spezifischen Gesamt-Risikopunktzahl kann die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz in folgender Tabelle abgelesen werden:

Risikoklasse Gesamt-Risikopunktzahl Kontrollfrequenz
(ohne Probenahme)
mindestens alle
1 16 bis 30 60 Monate
2 31 bis 40 48 Monate
3 41 bis 50 36 Monate
4 51 bis 64 24 Monate
5 65 bis 80 12 Monate

Wenn der sich aus der Risikobeurteilung ergebende nächste Kontrolltermin geändert wird, ist eine Begründung anzugeben.

Anlagen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden, und Unternehmen, die mit der Erzeugung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind, die in den landwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Anlagen vorgenommen werden, in denen Tiere gehalten, gezüchtet oder betreut werden, können prinzipiell auch durch das vorliegende System beurteilt werden."

.

Anhang 1

.

Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Häufigkeit amtlicher Kontrollen von Futtermittelbetrieben Anlage 1b 17
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 2)

1 Einstufung in Risikobetriebsarten

Zur Durchführung der amtlichen Kontrolle sind die zu kontrollierenden Betriebe zunächst in Risikobetriebsarten (RBA) einzustufen und die Kontrollhäufigkeit durch die Überwachungsbehörden der Länder auf der Grundlage einer Risikobeurteilung zu ermitteln. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben.

In die Risikobeurteilung fließen in Abhängigkeit von den der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen die folgenden Beurteilungsmerkmale ein:

  1. die Betriebsart,
  2. der Produktions- und Handelsumfang, das Vertriebsgebiet,
  3. die Anzahl kritischer Rezepturwechsel,
  4. die Verderblichkeit des Produktes, Rezepturarten,
  5. die Herkunft der Ausgangserzeugnisse,
  6. die Produktion und die Behandlung,
  7. der bauliche und technische Zustand der Produktions-, Lagerungs-, Behandlungs- und Transporteinrichtungen sowie der Hygienezustand und die Wartung,
  8. die Bewertung des Verschleppungsrisikos,
  9. eventuelle, potentielle Kontaminationsmöglichkeiten mit Stoffen, die keine Futtermittel sind,
  10. die Dokumentation und die Rückverfolgbarkeit,
  11. die Aktualität und die Anwendung des HACCP-Systems,
  12. die betrieblichen Eigenkontrollen (Wareneingangs- und Produktausgangskontrollen), die interne Betriebsorganisation,
  13. eventuelle Beanstandungen und Produktrückrufe,
  14. das Verhalten des Unternehmers (Mängelbeseitigung, Reaktion auf Beanstandungen, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Kooperationsbereitschaft),
  15. die Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungen und
  16. die Ergebnisse aus Inspektionen.

2 Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Futtermittelbetrieben

2.1 Zweck und Anwendung

Das vorliegende Beispielmodell eines Risikobeurteilungssystems dient als Instrument zur Bewertung des individuellen betriebsspezifischen Risikos eines Futtermittelunternehmens im Sinne des § 3 Nummer 10 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) im Hinblick auf die Einhaltung futtermittelrechtlicher Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung potentieller gesundheitlicher Gefahren für Mensch oder Tier.

Dabei ergibt sich das Risiko, das von einem Futtermittelunternehmen ausgeht, aus der entsprechenden RBa sowie einer individuellen Bewertung anhand der vier Hauptmerkmale, nämlich

  1. Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum (I),
  2. Produktions- und Betriebsstruktur (II),
  3. betriebliche Eigenverantwortung (III) und
  4. Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung (IV).

Das so ermittelte betriebsspezifische Risiko (Gesamtrisiko RB), dargestellt als Gesamtpunktzahl in einer Skala von 0 bis 250, bestimmt die Häufigkeit von Kontrollfrequenzen für Inspektionen. In Verbindung mit der zusätzlichen, risikoorientiert durchgeführten amtlichen Entnahme von Futtermittelproben findet die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geforderte risikoorientierte Durchführung von amtlichen Kontrollen damit ihre Umsetzung.

Die Durchführung der Risikobeurteilung obliegt der zuständigen Fachbehörde für den Vollzug des Futtermittelrechts. Bewertet werden alle Futtermittelunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 10 LFGB. Bezogen auf einzelne Unternehmen können ggf. mehrere Betriebsstätten vorhanden sein, die jeweils gesondert zu bewerten sind.

2.2 Aufbau

Die Bewertung eines betrieblichen Risikos erfolgt in einem zweistufigen System, der Kombination aus Risikobetriebsart (RBA, siehe Anhang 1) und individueller Beurteilung eines Betriebes (RI) mit Hilfe der vier Hauptmerkmale. Über das beschriebene Punktesystem wird das Gesamtrisiko (RB), ausgedrückt als Risikopunktzahl eines Betriebes, ermittelt. Aus dieser Risikopunktzahl des jeweiligen Betriebes kann die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz dieses Betriebes bestimmt werden (Anhang 2).

2.3 Durchführung

2.3.1 Grundsätzliches

Die Risikobeurteilung eines Betriebes ist nach jedem Betriebsbesuch zu ergänzen und zu aktualisieren und in das Risikobeurteilungssystem einzupflegen. Insbesondere Änderungen der Risikobetriebsart, die sich ggf. aus einem veränderten Tätigkeitsspektrum ergeben können, müssen aktualisiert werden.

2.3.2 Ersteinstufung

Alle Betriebe werden anhand ihres Tätigkeitsprofils (ermittelt aus Zieltiergruppe, Produkt und Tätigkeit) in eine Risikobetriebsart eingestuft. Mit Ausnahme der Unternehmen aus den Risikobetriebsarten 4 und 5 wird dem angemeldeten Betrieb in den einzelnen Bewertungspunkten jeweils die geringste Punktzahl (= Startpunktzahl der jeweiligen Risikobetriebsart, SRBA) zugeordnet, sofern nicht bereits weitere Erkenntnisse vorliegen. Aufgrund des besonderen Risikopotentials, das von Betrieben der Risikobetriebsarten 4 und 5 ausgeht, erhalten diese Betriebe jeweils die höchste Punktzahl, sofern nicht bereits weitere Erkenntnisse vorliegen.

2.3.3 Festlegung der Risikobetriebsart (RBA)

2.3.3.1 Standardeinstufung

Die Risikobetriebsart eines Futtermittelunternehmens orientiert sich am Risikopotential der durchgeführten Tätigkeiten im Bereich der Erzeugung, der Herstellung, der Lagerung, des Transports, des Inverkehrbringens sowie der Verwendung von Futtermitteln für Nutz- und Heimtiere.

Diese Zuordnung von Tätigkeiten in eine RBa erfolgt in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog der nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebenden Tätigkeiten (vgl. Anhang 1). Dieser Kodierkatalog kann in einem EDV-System zur Erstellung des Verzeichnisses von registrierten und zugelassenen Betrieben hinterlegt sein. In dem hier beschriebenen System wird den Tätigkeitsarten eine entsprechende Risikobetriebsart anhand der in Anhang 1 dargestellten Vorgaben zugewiesen. Bei mehreren Tätigkeiten ist grundsätzlich diejenige Betriebsart einzusetzen, von der das höchste Risiko ausgeht. Es gibt fünf mögliche RBA, wobei der RBa 1 das kleinste, der RBa 5 das größte Risiko zugesprochen wird (vgl. Anhang 2). Jeder RBa ist eine Startpunktzahl (SRBA) sowie ein Punktefenster/Intervall (IRBA) vorgegeben. Durch die Festlegung der RBa bzw. der Startpunktzahl wird die Kontrollfrequenz wesentlich beeinflusst.

2.3.3.2 Anpassung der Standardeinstufung und Bewertung des Heimtierfutterbereichs

Aufgrund von Merkmalen bestimmter Tätigkeitsarten, die möglicherweise ein höheres oder auch geringeres Risiko hervorbringen als bei der standardmäßigen Einstufung berücksichtigt werden kann, sind in Einzelfällen Korrekturen notwendig (siehe Anhang 1).

Aufgrund der Besonderheiten im Heimtierfutterbereich wird bei der Einstufung in die RBa eine Korrektur vorgenommen. Sofern ein Unternehmen ausschließlich Futtermittel für Heimtiere erzeugt oder in Verkehr bringt (Gefährdungspotential auf die menschliche Gesundheit ist hier nicht gegeben), wird die standardmäßige vorgegebene RBa immer um eine Stufe herabgesetzt. Dadurch wird den unterschiedlichen Risiken der Zieltiergruppen Rechnung getragen.

2.3.4 Hauptmerkmale - Risikopunkte - Punktevergabe - individuelles Risiko

Zur Bewertung der individuell erreichten Punktzahl (RI) stehen vier Hauptmerkmale (Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum (I), Produktions- und Betriebsstruktur (II), Betriebliche Eigenverantwortung (III) und Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung (IV)) zur Verfügung, die jeweils wiederum in bis zu sieben Risikofaktoren unterteilt sein können. Jeder dieser Risikofaktoren besitzt maximal fünf Bewertungs- oder Risikostufen (0 bis 4). Durch die Auswahl einer Stufe wird die jeweils entsprechend dem nachfolgenden Schema hinterlegte Punktzahl festgelegt. In einigen Fällen sind Entscheidungsfelder (ja/nein) auszuwählen, denen ebenfalls eine entsprechende Punktzahl hinterlegt ist. Die Risikofaktoren sind aus den in Punkt 3.5 beschriebenen Gründen gewichtet, was von einem EDV-Programm automatisch unterstützt werden kann.

Zur Verdeutlichung und zur Objektivierung werden nachfolgend die Risikofaktoren innerhalb der Hauptmerkmale näher beschrieben. Diese Beschreibungen sollen die Auswahl der jeweiligen Risikostufe bzw. Punktzahl erleichtern.

Die Bewertung erfolgt damit nach individueller Betriebskenntnis anhand eines standardisierten Bewertungsverfahrens. Grundsätzlich gilt, dass je höher das Risiko, desto höher die zu wählende Risikostufe bzw. Punktzahl ist.

Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktionsspektrum

Risikofaktor Risikostufe (= Punkte) Kriterium Beschreibung
I.1
Produktionsumfang und -spektrum
0 < 3.000 t Je größer der Produktionsumfang, desto mehr Futtermittel und Abnehmer sind betroffen, desto höher also das Risiko. Die auszuwählende Risikostufe richtet sich nach den Produktions-/Handelsmengen des Betriebs. Um dabei dem unterschiedlichen Risiko verschiedener Produkte Rechnung zu tragen, werden für die Ermittlung der vergleichenden Produktionsmenge zunächst die produzierten/gehandelten Mengen unter Anwendung eines produktspezifischen Faktors berechnet. Je Menge in Verkehr gebrachtes Produkt ist dabei mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:

- Einzelfuttermittel: x 0,1

- Mischfuttermittel: x 1

- Mineralfuttermittel: x 10

- Vormischungen: x 20

- Zusatzstoffe: x 50

Die sich daraus ergebenden Mengen (in t) werden bei der Einstufung in die jeweilige Risikostufe zugrunde gelegt. Bei verschiedenen Produkten sind die jeweilig errechneten Mengen zu summieren. Der errechnete Wert dient der Einstufung in die jeweilige Risikostufe.

1 3.000 bis 10.000 t
2 10.000 bis 50.000 t
3 50.000 bis 100.000 t
4 > 100.000 t
I.2
Handelsumfang
0 < 3.000 t Je größer der Handelsumfang, desto mehr Futtermittel und Abnehmer sind betroffen, desto höher also das Risiko. Die auszuwählende Risikostufe richtet sich nach den Handelsmengen des Betriebs. Um dabei dem unterschiedlichen Risiko verschiedener Produkte Rechnung zu tragen, werden für die Ermittlung der vergleichenden Produktionsmenge zunächst die gehandelten Mengen unter Anwendung eines produktspezifischen Faktors berechnet. Je Menge in Verkehr gebrachtes Produkt ist dabei mit folgende Faktoren zu multiplizieren:

- Einzelfuttermittel: x 0,1

- alle anderen: x 1

Die sich daraus ergebenden Mengen (in t) werden bei der Einstufung in die jeweilige Risikostufe zugrunde gelegt. Bei verschiedenen Produkten sind die jeweils errechneten Mengen zu summieren. Der errechnete Wert dient der Einstufung in die jeweilige Risikostufe.

1 3.000 bis 10.000 t
2 10.000 bis 50.000 t
3 50.000 bis 100.000 t
4 > 100.000 t
I.3
Vertriebsgebiet
0 < 50 km Je größer das Vertriebsgebiet, desto mehr Abnehmer/Tiere/Länder sind betroffen, desto höher also das Risiko. Die Auswahl der Risikostufe erfolgt anhand der vorgegebenen Gebiete.
1 landesweit
2 national
(innerhalb der BRD)
3 europaweit
4 weltweit
I.4
Kritische Produktwechsel je Produktionslinie/Verschleppungsrisiko
0 keine Herstellung ohne kritische Produktwechsel (z.B. wenn nur für eine Tierkategorie wie z.B. Legehennen hergestellt wird). Hierzu gehört auch z.B. das Herstellen von einem oder mehreren Einzelfuttermitteln, einer Vormischung oder eines Zusatzstoffes Gilt nur für Hersteller. Produktwechsel können das
Risiko von Verschleppungen insbesondere von kritischen Stoffen erhöhen. Für die Bewertung ist es jedoch entscheidend, welche Mischungen in der jeweiligen Linie produziert werden.
Je mehr verschiedene Futtermitteltypen mit kritischen Stoffen pro Linie hergestellt werden, desto größer ist das Risiko. Die höchste Risikostufe betrifft Produktionslinien, die alle Mischfuttertypen
inkl. des Einsatzes von Kokzidiostatika beinhalten.
1 wenig kritisch Herstellung unter Verwendung von Mineralfuttermitteln oder Herstellen ausschließlich gleichartiger Vormischungen (z.B. nur unterschiedliche Konzentrationen) oder gleichartiger Zusatzstoffe (z.B. nur Aromastoffe, Bindemittel/Fließhilfsstoffe...)
2 mäßig kritisch Herstellung unter Verwendung von Zusatzstoffen und/oder Vormischungen oder es werden nicht ausschließlich gleichartige Vormischungen hergestellt (z.B. Vitaminvormischungen und Spurenelementvormischungen)
3 kritisch Herstellung von Ergänzungsfuttermitteln und Alleinfuttermitteln mit und ohne Kokzidiostatika oder Herstellung nicht ausschließlich gleichartiger Zusatzstoffe (z.B. Vitamine und Spurenelemente)
4 sehr kritisch Herstellung von Ergänzungsfuttermitteln (einschl. Mineralfuttermitteln) und Alleinfuttermitteln mit und ohne Kokzidiostatika oder Herstellung von mehreren Zusatzstoffen, deren Verschleppung Auswirkungen auf die Sicherheit des Futtermittels hat (z.B. unterschiedliche Kokzidiostatika)
I.5
Rezepturarten
0 nur Standardmischungen Die Herstellung von Auftrags- bzw. Sondermischungen birgt gegenüber den Standardmischungen ein höheres Risiko.
2 auch Auftragsmischungen
4 überwiegend Auftragsmischungen (mehr als 75 % der Gesamtproduktion)
I.6
Herkunft der Erzeugnisse/Zusatzstoffe
0 aus EU-Mitgliedstaaten Ausgangserzeugnisse oder Zusatzstoffe bestimmter Herkunft können die Qualität des Mischfuttermittels beeinträchtigen und bergen je nach Herkunft unterschiedliche gesundheitsgefährdende Risiken. Die Wahl der Risikostufe richtet sich daher nach problematischen Herkünften. Das höchste Risiko wird Herkünften mit bekannter Rückstandsproblematik zugesprochen. Eine Liste kritischer Herkünfte wird anhand der Meldungen aus dem EU-RASFF und ggf. anderen Informationsquellen erstellt und regelmäßig aktualisiert.
1 pflanzliche Einzelfuttermittel aus Drittländern Drittländer = Nicht-EU-Staaten
2 sonstige Erzeugnisse aus Drittländern
3 Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar!
4 kritische Erzeugnisse aus Ländern mit bekannter Rückstandsproblematik
I.7
Verderblichkeit des Produktes
0 nein Leicht verderbliche Produkte können zu einer Anreicherung von Mikroorganismen und ggf. zur Bildung von gesundheitsschädlichen Stoffen (z.B. Mykotoxine) führen. Das kann ein höheres Risiko darstellen. Werden überwiegend leicht verderbliche Produkte erzeugt?
3 ja

Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur

Risikofaktor Risikostufe
(= Punkte)
Kriterium Beschreibung
II.1
Produktion/Behandlung
0 vollständig automatisiert Eine automatisierte Produktion ist eher geeignet, Futtermittel gleich bleibender Qualität zu erzeugen. Je mehr manuell beeinflusste Arbeitsgänge, desto höher das Risiko von Qualitätsschwankungen und Fehlmischungen. Vollst. automatisierter Betrieb ist z.B. gekennzeichnet durch:

- kritische Chargenabfolgen d. EDV-Programm gesperrt

- Mikrokomponenten-Dosieranlage für Zusatzstoffe/ Vormischungen

- technische Vermeidung von Fehlzugaben

- vollautomatische Absackung inkl. Kennzeichnung

(1) Stufe standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar! zwischen vollständig und wenig automatisiert
2 wenig automatisiert, mit Handzugabe Betrieb wenig automatisiert; einige Arbeitsvorgänge manuell (Handzugabe)
(3) Stufe standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar! zwischen wenig automatisiert und vorwiegend manuell
4 vorwiegend manuelle Arbeitsgänge Betriebe mit vorwiegend manuell beeinflussten Arbeitsgängen, z.B.:

- Entnahme/Abwaage/Zugabe von Zusatzstoffen von Hand

- Absacken, Kennzeichnen von Hand

- kein EDV-System zur Sperrung kritischer Chargenabfolgen

II.2
Baulicher und technischer Zustand der Produktions-/ Lager-/ Behandlungs-/ Transporteinrichtungen/ Hygienezustand/ Wartung
0 sehr gut Nicht optimal auf die Betriebsabläufe ausgerichtete bauliche und technische Einrichtungen sowie schadhafte und verunreinigte Gebäude-/Lager- und Produktionseinrichtungen stören den Produktionsprozess und erhöhen das Risiko von nachteiligen Effekten auf das erzeugte Futtermittel. Es erfolgt eine Bewertung des gegebenen baulichen und technischen Zustandes der Produktions- und Betriebsstätten. Dazu gehört auch der innerbetriebliche Transport der eingesetzten Erzeugnisse sowie Produkte. Werden Instandhaltungs-/und Wartungsmaßnahmen angemessen durchgeführt? Zeigt der Unternehmer Investitionsbereitschaft, um entsprechende Zustände zu verbessern bzw. zu optimieren? Werden den Tätigkeiten des Unternehmens angepasste Prüfungen der Misch- und/oder Herstellungsvorgänge (z.B. Wägegenauigkeit, Mischhomogenitätsuntersuchungen, etc.) durchgeführt? Liegen entsprechende Reinigungspläne vor? Besteht ein effektives Schädlingsbekämpfungssystem? Sehr guter Zustand aller Produktionsanlagen (kurze Wege, keine Überhebungen, optimale Wartungsintervalle, technische Anlagen in opt. Zustand, baulicher und technischer Zustand bietet umfassenden Schutz vor Kontaminationen); sofortige und umfassende Instandhaltungsmaßnahmen ohne zeitliche Verzögerung, ggf. betriebsspezifischer und den Tätigkeiten angemessener Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, Überprüfung wird regelmäßig durchgeführt, betriebsbezogene Reinigungspläne vorhanden, werden regelmäßig umgesetzt; Schädlingsbekämpfung betriebsspezifisch angepasst und organisiert
1 gut Anordnung und Zustand der Anlagen und Einrichtungen gut, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen werden durchgeführt, ggf. betriebsspezifischer und den Tätigkeiten angemessener Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, Reinigungspläne vorhanden; Schädlingsbekämpfung wird durchgeführt; Hygienezustand gut
2 mäßig Anordnung und Zustand der Anlagen und Einrichtungen mäßig, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen werden in der Regel rechtzeitig durchgeführt, Hygienezustand befriedigend, Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, entspricht aber nicht vollständig den ausgeübten Tätigkeiten
3 schlecht Anordnung der Anlagen und Einrichtungen teilweise ungünstig, Zustand schlecht und mit problematischen Bereichen, Hygienezustand ausreichend, Nachweis der Mischhomogenität vorhanden, entspricht aber nicht den ausgeübten Tätigkeiten
4 sehr schlecht
Anordnung der Anlagen und Einrichtungen überwiegend ungünstig (lange Transportwege, häufige Überhebungen, meist mechanisch); Zustand mangelhaft; hohe Gefahr der Entmischung/Verschleppung, mangelnde oder fehlende Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen; Gefahr von Kontaminationen hoch; hygienische Bedingungen mangelhaft; kein Nachweis der Mischhomogenität vorhanden
II.3
Kontaminationsmöglichkeiten mit/ Verschleppungsrisiko von "Nicht-Futtermitteln"
0 nein Besteht die Gefahr der Verunreinigung der eingesetzten Erzeugnisse oder erzeugten Produkte durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozide oder andere "Nicht-Futtermittel-Stoffe"?
3 ja

Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung

Risikofaktor Risikostufe
(= Punkte)
Kriterium Beschreibung
III.1
Dokumentation/ Rückverfolgbarkeit/ Produktrückruf
0 Dokumentation geht über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus, Rückverfolgbarkeit gewährleistet Umfassende Dokumentation der Warenströme und Produktionsprozesse sowie Rückstellproben gewährleisten die Rückverfolgbarkeit. Ein etabliertes und funktionierendes Produktrückrufsystem minimiert Zeitverluste im Worst-Case-Fall. Die Dokumentation von Arbeits- und Verfahrensabläufen schafft ein standardisiertes Produktionsverfahren, die Fehlersuche im Problemfall wird erleichtert.

Ungenügende oder nicht systematisch durchgeführte (angemessene) Dokumentation verzögert oder verhindert eine effektive Rückverfolgbarkeit, ein rasches Handeln zur Fehlerbehebung und erhöht damit das Risiko. Gesetzliche Anforderungen enthalten z.B. Artikel 18 Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Anhang II Verordnung (EG) Nr. 183/2005

System zur Rückverfolgbarkeit betriebsspezifisch angepasst, angemessen und im praktischen Test jederzeit unverzüglich anwendbar; auch innerbetriebliche Rückverfolgbarkeit gewährleistet; Dokumentation betriebsintern (z.B. Rezepturen, Mischprotokolle, Deklarationen, Warenausgang) und -extern (z.B. Herkunft Rohwaren, Daten Lieferanten sowie Kunden) transparent und nachweisbar; erfasst alle
relevanten Betriebsabläufe, System sinnvoll und betriebsspezifisch erweitert; Rückstellproben vorhanden, eindeutig identifizierbar und schnell auffindbar
2 Dokumentation erfüllt alle gesetzlichen Vorschriften, Rückverfolgbarkeit gewährleistet Rückverfolgbarkeitssystem im praktischen Test funktionsfähig, Rückstellproben vorhanden, Dokumentation erfüllt Vorschriften; darüber hinaus gehende Anpassung an betriebsspezifischen Produktionsprozess nur bedingt durchgeführt
4 Vorlage geforderter Dokumente nur mit Zeitverzögerung; Rückverfolgbarkeit ungenügend System der Rückverfolgbarkeit ungenügend/mit Plausibilitätsmängeln; Dokumentation ungenügend; Rückstellproben unvollständig
III.2
Aktualität und Anwendung des HACCP-Konzepts
0 alle Anforderungen erfüllt, Aktualität nachgewiesen Das im Betrieb vorliegende Konzept berücksichtigt alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, ist dabei funktionstüchtig und betriebsspezifisch angepasst. Eine regelmäßige Aktualisierung und Weiterentwicklung wird durchgeführt.

Betriebe mit ungenügendem Eigenkontrollsystem stellen ein höheres Risiko dar, da Fehler im Produktionsablauf nicht oder zu spät erkannt werden.

Futtermittelunternehmer auf der Stufe der Primärproduktion nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 erhalten hier standardmäßig die Risikostufe 0.

Gefahrenanalyse angemessen und umfassend durchgeführt und evtl. vorhandene Kontrollpunkte (CP) sowie kritische Kontrollpunkte (CCP) festgelegt; Verfahren zur Überwachung der CCP ist vorhanden; Grenzwerte als Auslösewerte und Maßnahmen zur ggf. Behebung sind festgelegt; zuständiges Personal ist bestimmt, das regelmäßig geschult wird; das operative Betriebspersonal kennt die CPs und CCPs und ist über deren Kontroll- und Beherrschungsmaßnahmen informiert; Arbeitsanweisungen liegen arbeitsplatznah vor, sind bekannt und werden berücksichtigt; Verifizierungssystem für alle im Konzept durchgeführten Maßnahmen ist vorhanden; Dokumentation aller Verfahren und Maßnahmen; Konzept wird regelmäßig aktualisiert und an Veränderungen (z.B. im Produktionsprozess) angepasst
2 Anforderungen weitestgehend erfüllt, jedoch verbesserungswürdig das operative Betriebspersonal kennt die CPs und CCPs teilweise und ist über deren Kontroll- und Beherrschungsmaßnahmen nur mäßig informiert; Arbeitsanweisungen liegen nicht griffbereit vor, sind nur mäßig bekannt und werden nicht immer berücksichtigt
4 Anforderungen nicht erfüllt, nicht angemessen funktionsfähig HACCP ist nicht plausibel, Konzept nicht an tatsächlichen Betriebsstrukturen und -tätigkeiten ausgerichtet; erforderliche Grenzwerte fehlen, erforderliche Kontrollmaßnahmen werden nicht durchgeführt, kein effektives Verifizierungssystem vorhanden; das operative Betriebspersonal kennt die CCPs nicht und ist über deren Kontroll- und Beherrschungsmaßnahmen nicht informiert; Arbeitsanweisungen liegen nicht vor, sind unbekannt
III.3
Betriebliche Eigenkontrollen (Wareneingangs- und Produktausgangskontrollen)
0 werden risikoorientiert und angemessen häufig durchgeführt; übertrifft branchenspezifische Anforderungen an Qualitätssicherungsverfahren Die Qualität der eingesetzten Rohwaren bestimmt nachhaltig die Qualität des erzeugten Produktes. Eigene Produktkontrollen dienen der Qualitätssicherung in der Produktion. Neben der Anzahl der durchgeführten Kontrollen (sensorisch, chemisch, mikrobiologisch) wird hier die risikoorientierte Durchführung (Auswahl der Untersuchungsparameter; Kontrollintervalle) bewertet. Als Maßstab dienen hier branchenspezifische Anforderungen an Qualitätssicherungsverfahren (z.B. die im "QS-Prüfsystem" QS-Leitfaden Futtermittelmonitoring formulierten Kontrollpläne für die jeweiligen Betriebsarten).
2 Umfang der Eigenkontrollen entspricht branchenspezifischen Anforderungen an Qualitätssicherungsverfahren branchenspezifische Vorgaben erfüllt
4 keine risikoorientierte
Eigenuntersuchungen, lediglich unspezifische Warenbegleitpapiere
Untersuchungen werden nicht risikoorientiert durchgeführt (es werden ausschließlich unproblematische Parameter erfasst, sporadisch, ohne System) oder es wird vollständig auf Eigenkontrollen verzichtet
III.4
Verhalten des Unternehmers (Mängelbeseitigung, Reaktion auf Beanstandungen, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Kooperationsbereitschaft)
0 sehr gut Betriebe, die eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde zeigen, die Beanstandungen ernst nehmen, eigeninitiativ Ursachenforschung betreiben und umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten, stellen ein geringeres Risiko dar als Betriebe, die lediglich "oberflächlich" oder nur nach wiederholter Aufforderung oder gar erst nach Androhung oder Durchführung von Zwangsmaßnahmen tätig werden. Eigeninitiativ, sofort, umfassend; mit Vorbeugemaßnahmen; umfassende Abhilfemaßnahmen sowie ggf. sinnvolle vorbeugende Maßnahmen zur zukünftigen Vermeidung werden eigeninitiativ und unverzüglich eingeleitet; Kommunikation bzw. Informationsweitergabe an zuständige Behörde erfolgt zeitnah
1 gut sofort, Reaktion des Betriebes erfolgt in angemessener Zeit, ausreichende Abhilfemaßnahmen werden eingeleitet; Kommunikation bzw. Informationsweitergabe an zuständige Behörde erfolgt mit zeitlicher Verzögerung
2 mäßig Betrieb reagiert mit zeitlichem Verzug oder erst nach Aufforderung
3 schlecht Nach wiederholter Aufforderung, mit deutlichem zeitlichem Verzug und/oder nur mit minimalem Aufwand
4 sehr schlecht Erst nach schriftlicher Aufforderung und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen; Betrieb reagiert gar nicht oder nur mit minimalem Aufwand; falsche Maßnahmen werden ergriffen; es wird keine umfassende Problemanalyse durchgeführt und es werden keine Vorsorgemaßnahmen getroffen; Betrieb zeigt nur wenig/keine Eigeninitiative und geringes "Problembewusstsein"; Informationsweitergabe an zuständige Behörde nur widerwillig
III.5
Interne Betriebsorganisation
0 gut Bewertet werden hier Besonderheiten in der innerbetrieblichen Organisation. Dazu gehören z.B. Personalmanagement (häufig wechselnde Zuständigkeiten, innerbetrieblicher Informationsfluss, Qualifikation des Personals, hohe Personalfluktuation, Qualität der Einarbeitung, Fortbildungsbereitschaft), häufige Lieferantenwechsel, ggf. privatwirtschaftliche Zertifizierungs-, Akkreditierungssysteme, sowie den Tätigkeiten des Unternehmens angepasste Prüfungen der Misch- und/oder Herstellungsvorgänge (z.B. Wägegenauigkeit, Mischhomogenitätsuntersuchungen...) gut eingearbeitetes Stammpersonal mit angemessener Qualifikation, eigene Lieferantenaudits mit Prüfung des Lieferanten vor Ort liegen vor; hohe Zuverlässigkeit; nur selten Rücksendung bezogener Waren; Betrieb gut strukturiert/organisiert
2 mäßig innerbetriebliche Organisation weist in einigen der beschrieben Punkte Schwächen auf
4 schlecht häufige Personalwechsel, Hilfskräfte ohne fachliche Qualifikation bzw. ohne angemessene Einarbeitung, günstigster Anbieter kommt zum Zug, keine Informationen zu Zuverlässigkeit; Abfälle/Unrat/nicht mehr benötigte Gerätschaften stehen im Produktionsbereich

Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung

Risikofaktor Risikostufe
(= Punkte)
Kriterium Beschreibung
IV.1
Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungen
0 sehr gut Zur Risikobetrachtung gehört die Bewertung bisher vorliegender Untersuchungsergebnisse aus der amtlichen Futtermittelüberwachung. Eine hohe Anzahl an Beanstandungen lässt auf mangelnde Sorgfalt schließen. Entscheidend ist dabei auch, welche Art von Verstößen vorliegt (Kennzeichnung, Höchstgehaltsüberschreitung, Gesundheitsgefährdung). Als ein Parameter zur Einschätzung kann z.B. die relative Beanstandungsquote herangezogen werden. In diesem Fall sind jedoch immer die Betrachtung innerhalb der jeweils vorliegenden RBA, sowie vergleichbare Zeiträume und Probenzahlen zugrunde zu legen. keine Beanstandungen
1 gut wenig Beanstandungen und/oder lediglich Kennzeichnungsverstöße
2 befriedigend durchschnittlich viele Beanstandungen und/oder Beanstandungen mit Abweichung vom deklarierten Gehalt
3 schlecht viele Beanstandungen und/oder Beanstandungen mit Abweichung vom Höchstgehalt
4 sehr schlecht sehr viele Beanstandungen und/oder Beanstandungen mit Gesundheitsgefährdung/ Rückholung
IV.2
Ergebnisse aus Inspektionen
0 gut Zur Risikobetrachtung gehört auch die qualitative Bewertung der Ergebnisse aus Inspektionen, die nicht in Hauptmerkmal II. und III. bewertet wurden. Z. B.:

- Wie häufig werden bei Inspektionen Mängel festgestellt?

- Wurden risikorelevante Sachverhalte festgestellt, die der Betrieb dringend selbst hätte erkennen müssen (z.B. Fehler in Produktionsmatrix, Unklarheiten im Umgang mit Retouren, eindeutige Beschriftung von Behältnissen,...)?

- Wurden Wiederholungsverstöße, das sind Verstöße, die in vorherigen Kontrollen bereits beanstandet und auch behoben wurden, bei einer weiteren Kontrolle jedoch wieder vorgefunden wurden, festgestellt?

es werden keine risikorelevanten Mängel festgestellt, evtl. Hinweise hatten belehrenden Charakter; evtl. früher vorgefundene Mängel wurden nachhaltig abgestellt
2 durchschnittlich es wurden vereinzelte Sachverhalte festgestellt, die unter ungünstigen Umständen risikorelevant sein können
(z.B. Behältnisse sind nicht eindeutig beschriftet, Umgang mit Retouren unklar)
4 auffällig es werden immer wieder Sachverhalte festgestellt, die risikorelevant sind oder sein können

2.3.5 Gewichtung der einzelnen Risikofaktoren

Um den verschiedenen Risikopotentialen Rechnung zu tragen, wird ein Multiplikator benutzt. Dabei steht der Faktor "1" als Basis-Risiko für ein geringes Risikopotential, der Faktor "2" für ein mittleres Potential, welches doppelt so hoch gewichtet ist, wie das Basis-Risiko und der Faktor "3" für eine hohe Gewichtung (dreimal so hoch, wie das Basis-Risiko).

Gewichtung der Risikofaktoren

Risikofaktor Gewichtung
I.1 Produktionsumfang und -spektrum 3
I.2 Handelsumfang 2
I.3 Vertriebsgebiet 2
I.4 Kritische Rezepturwechsel je Produktionslinie/Verschleppungsrisiko 3
I.5 Rezepturarten 1
I.6 Herkunft der Erzeugnisse/Zusatzstoffe 1
I.7 Verderblichkeit des Produktes 1
II.1 Produktion/Behandlung 1
II.2 Baulicher und technischer Zustand der Produktions-/Lager-/Behandlungs-/Transporteinrichtungen/Hygienezustand/Wartung 3
II.3 Kontaminationsmöglichkeiten mit/Verschleppungsrisiko von "Nicht-Futtermitteln" 1
III.1 Dokumentation/Rückverfolgbarkeit/Produktrückruf 1
III.2 Aktualität und Anwendung des HACCP-Konzepts 1
III.3 Betriebliche Eigenkontrollen 2
III.4 Verhalten des Unternehmers 2
III.5 Interne Betriebsorganisation 2
IV.1 Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungen 2
IV.2 Ergebnisse aus Inspektionen 2

Die Gewichtung der Risikofaktoren ist durch den Anwender nicht veränderbar. Sofern Bedarf besteht (z.B. nach Revision des Risikobeurteilungssystems; bei Änderung der individuellen Gewichtung des Risikofaktors aufgrund neuerer Erkenntnisse) kann die Gewichtung angepasst werden. Dies darf jedoch nur mit hinterlegter Begründung durch einen entsprechend legitimierten Mitarbeiter in Abstimmung mit der für das Risikobeurteilungssystem zuständigen Einrichtung erfolgen. Die Anpassung der Gewichtung führt zu einer neuen Version der Risikobeurteilung aller Betriebe.

2.3.6 Berechnung des Gesamt-Risikos und der Kontrollfrequenz

2.3.6.1 Startpunktzahl und Intervall für Risikobetriebsarten

Risikobetriebsart
RBA
Startpunktzahl
SRBA
Intervall
IRBA
RBa 1 0 50
RBa 2 20 80
RBa 3 50 100
RBa 4 100 100
RBa 5 150 100

2.3.6.2 Berechnung des Gesamtrisikos RB für einen Betrieb

Die Berechnung der individuell erreichten Punktzahl (RI) ergibt sich aus der Summe der nach Nummer 2.3.5 gewichteten einzelnen Bewertungspunkte der Risikofaktoren.

Unter Berücksichtigung der Risikobetriebsart und der innerhalb dieser Betriebsart möglichen Spannweite (IRBA), kann das Gesamtrisiko eines Betriebes (RB) wie folgt ermittelt werden:

RB: Betriebsspezifisches Gesamt-Risiko

SRBA: Startpunktzahl der jeweiligen Risikobetriebsart

IRBA: Intervall der jeweiligen Risikobetriebsart

RI: individuell erreichte Punktzahl

Rmax: maximal erreichbare Punktzahl z.B. für Mischfutterhersteller: 118 Punkte, für reine Händler: 86 Punkte (da hier einige Risikofaktoren entfallen)

2.3.6.3 Zuordnung zu einer Risikoklasse/Kontrollfrist

Aus dem errechneten betriebsspezifischen Gesamt-Risiko RB lässt sich nachfolgend die Risikoklasse und damit die Kontrollfrequenz ablesen (siehe auch Anhang 2):

Risikoklasse Gesamt-Risikopunktzahl (RB) Kontrollfrequenz
(ohne Probenahme)
I 0 bis 40 > 3 Jahre
II 41 bis 80 alle 3 Jahre
III 81 bis 130 alle 2 Jahre
IV 131 bis 180 alle 12 Monate (einmal pro Jahr)
V 181 bis 210 alle 9 Monate
VI 211 bis 230 alle 6 Monate
VII 231 bis 250 alle 3 Monate

Wenn der sich aus der Risikobeurteilung ergebende nächste Kontrolltermin geändert wird, ist eine Begründung anzugeben.

Landwirtschaftliche Primärproduzenten können prinzipiell auch durch das vorliegende System beurteilt werden.

.

Zuordnung der Risikobetriebsarten Anhang 1

I) Einteilung in Risikobetriebsarten (RBA) in Anlehnung an den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Kodierkatalog für im Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 anzugebende Tätigkeiten

Grundannahme: 5 Risikobetriebsarten, dabei 1 = sehr geringes Risiko, 5 = höchstes Risiko

Tabelle 1: Zuordnung RBa allgemein

Code 1 Tätigkeit Code 2 Futtermittelart RBA
A Futtermittelprimärproduktion und Tätigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 1
B Herstellen (zugelassen und registriert)
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
1 Zusatzstoffe 4
2 Vormischungen 5
3 Einzelfuttermittel 4
4 Mischfuttermittel 5
C Herstellen (nur registriert):
außer: Herstellen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel
1
2
4
4
C Herstellen (nur registriert):
Herstellen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel
3 2
C Trocknungsbetrieb (mit allg. Registrierung) 5 3 bzw.
siehe II.
C Dekontaminationsbetrieb (mit allg. Registrierung) 6 3
D Trocknen von Grünfutter, Lebensmitteln oder Lebensmittelresten, unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase 5 bzw.
siehe II.
E Dekontaminieren (zugelassener Betrieb) 4
F Inverkehrbringen (zugelassen und registriert)
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
1
2
3
2
G Inverkehrbringen (nur registriert):
außer: Inverkehrbringen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel
1
2
4
2
G Inverkehrbringen (nur registriert):
Inverkehrbringen nicht zulassungsbedürftiger Einzelfuttermittel
3 1
H Drittlandsvertreter (zugelassen und registriert) 1 Zusatzstoffe 4
2 Vormischungen
3 Einzelfuttermittel 3
4 Mischfuttermittel
I Drittlandsvertreter (nur registriert) 3
J Lagern 1
K Transportieren 2

II) Zuordnung der Risikobetriebsart für Trocknungsbetriebe

Abhängig von den eingesetzten Brennstoffen ergeben sich für Futtermittel-Trocknungsbetriebe unterschiedliche Risiken. Für Trocknungsbetriebe ist es deshalb erforderlich, genauere Angaben zum Betrieb zu machen. Sind die Merkmale noch nicht erfasst worden, dann wird die standardmäßig festgelegte RBa (siehe Tabelle 1) zugeordnet.

Tabelle 2: Zuordnung der RBa für Trocknungsbetriebe

Merkmal RBA
Indirekte Trocknung 1
Direkte Trocknung mit
- Gas (direkt, Gras + LM) 3
- Heizöl (direkt, Gras + LM) 4
- Feststoffen/Sonstiges (direkt, Gras + LM) 5
- Gas (direkt, sonst. FM) 1
- Heizöl (direkt, sonst. FM) 2
- Feststoffen/Sonstiges (direkt, sonst. FM) 3

III) RBA*: Korrekturen der RBa bei bestimmten Tätigkeiten/Produkten

Aufgrund von Merkmalen bestimmter Tätigkeitsarten, die ggf. ein höheres oder auch geringeres Risiko hervorbringen, als bei der standardmäßigen Einstufung berücksichtigt werden kann, sind in Einzelfällen Korrekturen notwendig.

Tabelle 3: Korrekturen bei RBA

Code 1 Tätigkeit Code 2 besonderes Merkmal RBA*
A
B
C
Gebrauch der Ausnahmeregelungen für WK und NWK nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 1, 2
4
4
mit entsprechender Zulassung/ Gestattung/ Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 RBA + 1
B Herstellen (zugelassen u. registriert nach Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 183/2005) von Zusatzstoffen 1 Herstellung unter Verwendung von mindestens einem Kokzidiostatikum/Histomonostatikum RBa + 1
C Herstellen von Zusatzstoffen und Vormischungen (nur registriert) 1
2
Herstellung von ausschließlich Aromastoffen RBa - 1
C Herstellen von Mischfuttermitteln 4 Herstellung von ausschließlich einfachen Mischfuttermitteln RBa - 1
F Inverkehrbringen (zugelassen und registriert nach Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 183/2005) von Zusatzstoffen 1 Inverkehrbringen von mindestens
einem Kokzidiostatikum/Histomonostatikum
RBa + 1

Darüber hinaus:

Korrektur bei allen Betrieben, deren Produktspektrum ausschließlich Nicht-Nutztierfutter umfasst. Korrektur: RBA* = RBa - 1.

.

Kontrollfrequenzen Anhang 2


Punktzahl 0 1 2 3 4 Max. Punktzahl innerhalb des Parameters Gewich-
tung
Max. Punktzahl nach Gewich-
tung
Risikofaktor Risikostufe 0 (niedrig) Risikostufe 1 Risikostufe 2 Risikostufe 3 Risikostufe 4 (hoch)
Hauptmerkmal I: Produktions-/Handelsmenge und Produktspektrum
I.1 Produktionsumfang/ -spektrum
produktspezifische Faktoren: EF: *0,1; Misch-FM: *1; MinFM: 10; VM: *20; ZS *50
< 3.000t 3.000 bis 10.000t 10.000 bis 50.000t 50.000 bis 100.000t > 100.000t 4 3 12
I.2 Handelsumfang
produktspezifische Faktoren: EF: *0,1; alle anderen FM: 1
< 3.000t 3.000 bis 10.000t 10.000 bis 50.000t 50.000 bis 100.000t > 100.000t 4 2 8
I.3 Vertrieb < 50 km landesweit national europaweit weltweit 4 2 8
I.4 Kritische Rezepturwechsel je Produktionslinie/ Verschleppungsrisiko keine
Herst. ohne kritische Rezepturwechsel (z.B. nur für eine Tierkategorie)
wenig kritisch
Herst. unter Verwendung von MinFM
mäßig kritisch Herst. unter Verwendung von ZS und/oder VM kritisch Herst. von Erg-FM und AF mit und ohne Kokzidiostatika sehr kritisch
Herst. von MinFM und ErgFM und AF mit und ohne Kokzidiostatika
4 3 12
I.5 Rezepturarten nur Standardmischungen auch Auftragsmischungen überwiegend Auftragsmischungen (mehr als 75 % der Gesamtproduktion) 4 1 4
I.6 Herkunft der Erzeugnisse/ZS aus Mitgliedstaaten pflanzliche Einzelfuttermittel aus Drittländern sonstige Erzeugnisse aus Drittländern Die Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe
einer Begründung auswählbar!
kritische Produkte aus Ländern mit bekannter Rückstandsproblematik 4 1 4
I.7 Verderblichkeit des Produktes nein ja 3 1 3
Hauptmerkmal II: Produktions- und Betriebsstruktur
II.1 Produktion/Behandlung vollständig automatisiert Die Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar! wenig automatisiert, mit Handzugabe Die Stufe ist standardmäßig nur unter Angabe einer Begründung auswählbar! vorwiegend manuelle Arbeitsgänge 4 1 4
II.2 Baulicher und technischer Zustand der Produktions-/ Lager-/ Behandlungs-/ Transporteinrichtungen/ Hygienezustand/ Wartung sehr gut
keine Überhebungen/Förderung nach Mischvorgang ausschl. über Schwerkraft, kurze Transportwege, keine Verschleißanfälligkeit, Mischgutachten angemessen, Betriebshygiene sehr gut, Schädlingsbek. betriebsspez. und effektiv
gut mäßig schlecht sehr schlecht mehrere Überhebungen, lange Transportwege, hohe Verschleißanfälligkeit, kein Mischhomogenitätsnachweis, mangelhafte Hygiene, mangelhafte/fehlende Schädlingsbekämpfung- 4 3 12
II.3 Kontaminationsmöglichkeiten mit/ Verschleppungsrisiko von "Nicht-Futtermitteln" nein ja 3 1 3
Hauptmerkmal III: Betriebliche Eigenverantwortung
III.1 Dokumentation und Rückverfolgbarkeit Dokumentation geht über die gesetzlichen Mindestanforderungen
hinaus, Rückstellproben vorhanden und schnell identifizierbar, Rückverfolgbarkeit gewährleistet
Dokumentation erfüllt alle gesetzlichen Vorschriften, Rückstellproben vorhanden, Rückverfolgbarkeit gewährleistet Vorlage geforderter Dokumente mit Zeitverzögerung, Rückstellproben unvollständig, Rückverfolgbarkeit ungenügend 4 1 4
III.2 Aktualität und Anwendung des HACCP alle Anforderungen erfüllt, Aktualität nachgewiesen Anforderungen weitestgehend erfüllt, jedoch verbesserungswürdig Anforderungen nicht erfüllt, nicht angemessen funktionsfähig 4 1 4
III.3 Betriebliche Eigenkontrollen (Wareneingangs- und Produktausgangskontrollen) werden risikoorientiert und angemessen häufig durchgeführt; übertrifft branchenspez. Anforderungen Umfang der Eigenkontrollen entspr. branchenspez. Vorgaben keine risikoorientierten Eigenuntersuchungen, lediglich unspezifische Warenbegleitpapiere 4 2 8
III.4 Verhalten des Unternehmens (Mängelbeseitigung, Reaktion auf Beanstandungen, Ergreifen von Abhilfemaßnahmen) sehr gut gut mäßig schlecht sehr schlecht 4 2 8
III.5 interne Betriebsorganisation gut mäßig schlecht 4 2 8
Hauptmerkmal IV: Bewertung von Ergebnissen aus der amtlichen Futtermittelüberwachung
IV.1 Ergebnisse amtlicher Futtermitteluntersuchungen sehr gut
(keine Beanstandungen BAs)
gut (wenig BAs u/o lediglich Kennzeichn. verstöße) befriedigend (durchschnittlich viele BAs u/o BAs mit Abw. vom dekl. Gehalt) schlecht (viele BAs u/o BAs mit Abw. vom Höchstgehalt) sehr schlecht (sehr viele BAs u/o Ba mit Rückholung) 4 2 8
IV.2 Ergebnisse aus Inspektionen gut durchschnittlich auffällig 4 2 8
maximal erreichbare Summe Rmax 118"

.

Ergebnisse der nach § 7 durchgeführten amtlichen Kontrolle von Lebensmittel- und Lebensmittelbedarfsgegenständebetrieben hinsichtlich Anzahl und Art der festgestellten Verstöße (*) Anlage 2 12
(zu § § 7 und 22)


  Erzeuger
(Urproduktion)
Hersteller und Abpacker Vertriebsunternehmer und Transporteure Einzelhändler
(Einzelhandel)
Dienstleistungsbetriebe Hersteller, die im wesentlichen auf der Einzelhandelsstufe verkaufen Insgesamt
Zahl der Betriebe              
Zahl der kontrollierten Betriebe              
Zahl der Kontrollbesuche              
Zahl der Betriebe mit Verstößen *              
Art der Verstöße *
Hygiene
(HACCP, Ausbildung)
             
Hygiene allgemein              
Zusammensetzung
(nicht mikrobiologisch)
             
Kennzeichnung und Aufmachung              
Andere Verstöße              
*) Nur diejenigen Verstöße, die zu formellen Maßnahmen der zuständigen Behörden im Sinne der Leitlinien geführt haben.

.

Ergebnisse der Untersuchung der nach § 8 entnommenen amtlichen Proben von Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen Anlage 3 12
(zu § 22 )


Produktgruppe Mikrobiologische Verunreinigungen Andere Verunreinigungen Zusammensetzung Kennzeichnung /Aufmachung Andere Zahl der Proben mit Verstößen Gesamtzahl der Proben Prozentualer Anteil der Proben mit Verstößen
Milch und Milchprodukte                
Eier und Eiprodukte                
Fleisch, Wild, Geflügel und Erzeugnisse daraus                
Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere und Erzeugnisse daraus                
Fette und Öle                
Suppen, Brühen, Saucen                
Getreide und Backwaren                
Obst und Gemüse                
Kräuter und Gewürze                
Alkoholfreie Getränke                
Wein                
Alkoholische Getränke
(außer Wein)
               
Eis und Desserts                
Schokolade, Kakao und kakaohaltige Erzeugnisse, Kaffee, Tee                
Zuckerwaren                
Nüsse, Nusserzeugnisse, Knabberwaren                
Fertiggerichte                
Lebensmittel für besondere Ernährungsformen                
Zusatzstoffe                
Gegenstände und Materialien mit Lebensmittelkontakt                
Andere                
Gesamt                

.

Erläuterungen und Begriffsbestimmungen für ein Konzept zur risikoorientierten Probenahme bei Lebensmitteln Anlage 4 12
(zu § 9a Absatz 3)

Gemäß § 9 sind 5 Lebensmittelproben je 1.000 Einwohner zu entnehmen. Davon werden mindestens 80 % risikoorientiert geplant. Der Rest steht für Anlassproben, Bundes- und Landesprogramme sowie Monitoring zur Verfügung (siehe Begriffsbestimmungen). Falls die Bundes- oder Landesprogramme einem risikobasierten Ansatz folgen, können sie ebenfalls Teil der risikoorientierten Planung sein.

Die genannten Beispiele (kursiv) erläutern die Zielrichtung der Kriterien und können für die risikoorientierte Probenplanung herangezogen werden:

Produktspezifischer Sektor

und

und

Sonstiger Sektor

z.B. Innovation, veränderte und neue Warenströme, Trends.

Im Falle der Eignung sind die Sektoren miteinander zu verknüpfen, da die Aussagekraft und Verwertbarkeit des ermittelten Untersuchungsergebnisses in erheblichem Maße von der ergebnisorientierten Verbindung von Entnahmeort und Ausgestaltung des Überwachungsziels abhängig sind.

Der Grad der Überschneidung bzw. die Intensität der Verknüpfung der einzelnen Sektoren in den jeweiligen Probenmanagementmodellen richtet sich nach den jeweiligen Überwachungsgrundsätzen der Länder.

Begriffsbestimmungen

Zu den "risikoorientierten Planproben" zählen alle im Vorfeld planbaren Proben, bei denen die Aufdeckung einer gesundheitlichen Gefahr oder die Feststellung eines Verstoßes Ziel der Probenahme und -untersuchung ist. Hierzu können z.B. auch Proben aus Überwachungsprogrammen zählen.

Nicht hierunter fallen Monitoringproben, da diese möglichst repräsentativ erhoben werden sollen.

Anlassbezogene Proben wie Beschwerdeproben, Verdachtsproben, Verfolgs-/Nach-/Vergleichsproben und Importproben folgen zwar einem risikoorientierten Ansatz, lassen sich jedoch nicht im Vorfeld planen und fallen daher ebenfalls nicht in diese Kategorie.

.

Formatvorlage zur Vorbereitung der Aktualisierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 Anlage 5 12
(zu § 14c Absatz 3)

Lebensmittel/Drittland/Untersuchungsparameter/TARIC-Code(s)
Häufigkeit der Warenuntersuchungen [%]
Beschreibung der Gefahr

Informationsquelle Einzelheiten
Schnellwarnungen
Gefundene Gehalte (Grad der Nichtkonformität)
Nationale Überwachungsdaten
Höchstgehalt vorhanden (ja/nein)
Ergebnisse der Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission
Schutzmaßnahmen
Handelsvolumina
  • Importvolumen
  • Verhältnis zum Gesamt-Importvolumen

bekannte Handelsstrukturen
Geographische Unterschiede
Saisonale Unterschiede
(soweit relevant)

  • Unterbrechung
Produktions- und Kontrollsysteme
Verzehrsdaten
EFSA-Stellungnahme erforderlich (ja/nein) Ergebnisse der Kontrollberichte
Weitere Informationsquellen
Ergebnisse der kontrollberichte


ENDE

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