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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

FertigPackV - Fertigpackungsverordnung
Verordnung über Fertigpackungen

Vom 8. März 1994
(BGBl. I S. 451; 1307; 21.08.1996 S. 1333; 28.07.2000 S. 1238; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407 06; 11.06.2008 S. 1079 08; 11.12.2014 S. 2010 14; 23.02.2016 S. 198 16; 29.03.2017 S. 626 17; 05.07.2017 S. 2272 17a; 18.11.2020 S. 2504aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7141-6-1-6



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Verbindliche Standardisierung und Maßbehältnisse

§ 1 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Lebensmitteln 08

(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.

§ 2 Maßbehältnisse

(1) Behältnisse aus formbeständigem Material in Flaschenform (Flaschen) mit einem Nennvolumen von nicht mehr als fünf Liter sind Maßbehältnisse, wenn sie die Angaben nach Absatz 3 tragen und die Genauigkeitsanforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 einhalten. Haben Flaschen ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen und halten ihre Randvollvolumen die in der Tabelle festgelegten Größenwerte und die Genauigkeitsanforderungen des § 3 Abs. 1 bis 3 ein, so sind sie Maßbehältnisse, auch wenn sie die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht tragen:

Nennvolumen
in Milliliter
Randvollvolumen
in Milliliter
20 21,5
25 27
30 32,5
40 42,5

(2) Bei Maßbehältnissen ist

  1. das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen,
  2. das Randvollvolumen das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.

(3) Wer Maßbehältnisse gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, muss folgende Angaben am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche aufbringen oder aufbringen lassen:

  1. das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,
  2. das Randvollvolumen in Zentiliter ohne Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens oder die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung des Einheitenzeichens,
  3. das Herstellerzeichen nach § 4,
  4. bei Flaschen mit einem Nennvolumen
    1. bis 50 Milliliter den Buchstaben M,
    2. von 50 Milliliter bis 5 Liter das Zeichen nach Anlage 8.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 müssen unverwischbar, gut sichtbar und deutlich lesbar sein und mindestens die in § 20 Abs. 1 festgelegte Schriftgröße haben.

(5) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnisse sind, gewerbsmäßig herstellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, darf die Bezeichnungen des Absatzes 3 Nr. 2 und 4 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.

§ 3 Genauigkeitsanforderungen an Maßbehältnisse

(1) Bei Maßbehältnissen müssen der Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen und die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.

(2) Wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen

Nennvolumen in Milliliter % des Nennvolumens Milliliter
bis 50 6 -
50 bis 100 - 3
100 bis 200 3 -
200 bis 300 - 6
300 bis 500 2 -
500 bis 1000 - 10
1000 bis 5000 1 -

(3) Wird gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.

(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnissen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, entsprechen.

§ 4 Herstellerzeichen 17

(1) Wer Maßbehältnisse herstellt, kann die Erteilung eines Herstellerzeichens beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu stellen.

(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,

  1. das beantragte Herstellerzeichen zu ändern, wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind,
  2. zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat das Herstellerzeichen in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben.

(5) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

§ 5 (aufgehoben) 08

Zweiter Abschnitt
Füllmengenkennzeichnung von Fertigpackungen

§ 6 Kennzeichnung der Füllmenge

(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist sofern nicht nach den § § 7 bis 9 die Angabe in einer bestimmten Größe vorgeschrieben ist, hat die Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(2) Unbestimmte Füllmengenangaben, die Angabe eines Füllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig.

(3) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben Erzeugnisses, so ist die gesamte Füllmenge und die Anzahl der einzelnen Packungen anzugeben. Die Angabe der Anzahl der Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sichtbar und leicht zählbar sind.

(4) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben.

(5) Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur Angabe der Füllmenge auf den einzelnen Fertigpackungen auf der Umhüllung der Sammelpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar sind und die Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen, bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenigstens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über die Füllmengenkennzeichnung enthalten.

§ 7 Kennzeichnung der Füllmenge bei Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen 08

(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.

(2) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Abweichend davon sind zu kennzeichnen:

  1. nach Gewicht Fertigpackungen mit
    1. Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,
    2. Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke; bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, ist das Gewicht und das Volumen anzugeben, bei Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen,
    3. Essigessenz,
    4. Würzen,
  2. nach Volumen Fertigpackungen mit
    1. Feinkostsoßen und Senf,
    2. Speiseeis,
  3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,
  4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,
  5. Fertigpackungen. mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.

Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen und gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.

(3) Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen zu kennzeichnen. Fertigpackungen mit diesen Erzeugnissen in fester oder pulveriger Form sind nach Gewicht zu kennzeichnen. Abweichend davon sind weiche Seifen nach Gewicht, feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen.

(4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(5) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen.

(6) Fertigpackungen mit Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

(7) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standard- und Reagenzmaterialien darf anstelle der Füllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.

§ 8 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln

(1) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf bei Fertigpackungen mit Obst und Gemüse, Backoblaten und Gewürzen die Stückzahl angegeben werden, wenn die Erzeugnisse der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden.

(2) Die Stückzahl darf ferner bei folgenden Lebensmitteln angegeben werden, sofern sie in Fertigpackungen mit mehr als einem Stück abgegeben werden und die Füllmenge weniger als 100 Gramm beträgt:

  1. bei figürlichen Zuckerwaren, figürlichen Schokoladenwaren, ausgenommen Pralinen, und Dauerbackwaren mit einem Einzelgewicht von mehr als 5 Gramm,
  2. bei Kaugummi, Kaubonbons und Schaumzuckerwaren.

(3) Bei Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die Stückzahl anzugeben.

§ 9 Kennzeichnung der Stückzahl bei Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen

Abweichend von § 7 Abs. 3 bis 6 darf die Stückzahl angegeben werden bei

  1. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Füllmenge für eine einmalige Anwendung oder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen ist (Portionspackungen), sowie Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, für die die Angaben des Gewichts oder Volumens nicht von Bedeutung ist,
  2. Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm,
  3. Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackungen,
  4. Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,
  5. Klebstiften,
  6. Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milliliter.

§ 10 Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung 08

(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden dürfen oder bei denen nach den § § 8 und 9 die Stückzahl angegeben werden darf, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.

(2) Die Angabe der Füllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit

  1. Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,
  2. Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter,
  3. Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm
  4. Feinen Backwaren mit Ausnahme der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenes Brot mit einer Füllmenge von 100 Gramm oder weniger,
  5. Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger,
  6. Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger,
  7. Brot, das zu den in § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bezeichneten Zwecken abgegeben wird.

Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nr. 3 von der Kennzeichnung der Füllmenge befreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Verpackung die Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.

§ 11 Abtropfgewicht

(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgußflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben. Als Aufgußflüssigkeit gellen folgende Erzeugnisse - einschließlich ihrer Mischungen-, auch gefroren und tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wäßrige Salzlösungen, Salzlake, Genußsäure in wäßriger Lösung, Essig, wäßrige Zuckerlösungen, wäßrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

(2) Das Abtropfgewicht ist leicht erkennbar und deutlich lesbar in unmittelbarer Nähe der gesamten Füllmenge und mindestens in gleicher Schriftgröße wie diese anzugeben.

§§ 12 bis 18 (aufgehoben)

§ 18 Art und Weise der Füllmengenangabe

(1) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge auf der Fertigpackung leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben. Bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Verpackung aus einer Innenverpackung und einer Außenverpackung besteht, ist die Füllmenge auf beiden Verpackungen anzugeben.

(2) Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf Überwiegend von Hand herstellt und sie feilhält, darf die Füllmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung angeben.

(3) Bei Großpackungen mit frischem Obst und Gemüse, die

  1. auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder
  2. ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,

braucht die Füllmenge nur in den Begleitpapieren angegeben zu sein. Großpackungen im Sinne dieser Vorschrift sind Fertigpackungen, die nach ihrer Füllmenge üblicherweise nicht an andere als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Letztverbraucher abgegeben werden.

(4) Wer Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat die Füllmenge anzugeben

(5) Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.

§ 19 (aufgehoben)

§ 20 Schriftgröße

(1) Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und 4 und § § 11 und 18 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:

Nennfüllmenge in g oder ml Schriftgröße in mm
5 bis 50 2
Mehr als 50 bis 200 3
Mehr als 200 bis 1000 4
Mehr als 1000 6

(2) Die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackungen müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:

Nennfüllmenge der Einzelpackungen
in g oder ml
Schriftgröße in mm
bis 50 3
50 und mehr als 50 6

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden, nach den Vorschriften der Eichordnung.

§ 21 EWG-Zeichen für Fertigpackungen

(1) Das in Anlage 9 wiedergegebene EWG-Zeichen darf auf Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge aufgebracht werden, wenn die in den § § 6, 7, 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1, § § 22, 26, 27 und 29 Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Nennfüllmenge nicht weniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter beträgt. Ist neben der gesamten Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben, so bezieht sich das EWG-Zeichen nur auf die gesamte Füllmenge.

(2) Das EWG-Zeichen muß im gleichen Sichtfeld wie die Angaben der Nennfüllmenge liegen.

Dritter Abschnitt
Füllmengen von Fertigpackungen

§ 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen 08

(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung

  1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
  2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die. Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung

  1. im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
  2. die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:

Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Zulässige Minusabweichung
in % von QN in g oder ml
5 bis 50 9 -
50 bis 100 - 4,5
100 bis 200 4,5 -
200 bis 300 - 9
300 bis 500 3 -
500 bis 1 000 - 15
1000 bis 10000 1,5 -

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in Prozent angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens 2 vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.

(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge das Zweifache der in der Tabelle des Absatzes 3 festgelegten Werte nicht überschreitet

(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem und tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14), gelten die dort in Artikel 8 Abs. 4 festgelegten Füllmengenanforderungen.

§ 22a Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung des Abtropfgewichts

(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung vom angegebenen Abtropfgewicht das Dreifache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten als eingehalten, wenn das Abtropfgewicht der Fertigpackungen in dem in Nummer 8a der Anlage 4a festgelegten Zeitraum den Anforderungen genügt.

§ 23 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche

(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet.

(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet.

(3) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung von der Nennfüllmenge bei einer Kennzeichnung

nicht überschreitet. Abweichend davon, darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und weniger 4 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge und Breite.

(5) Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbände gelten nur die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2. Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. Für Reißverschlüsse gelten die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgelegten Anforderungen.

§ 24 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Stückzahl

(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.

(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die Füllmenge im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
  2. die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.
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