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Regelwerk

FischEtikettG - Fischetikettierungsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen

Vom 1. August 2002
(BGBl. I Nr. 55 vom 08.08.2002 S. 2980; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407 06; 20.10.2015 S. 1736 15)
Gl.-Nr.: 7847-25



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich 15

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften zur Verbraucherinformation und Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen nach den Artikeln 35 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1) und der zu seiner Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung oder Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Etikettierung:
    1. die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kennzeichnung an einen oder mehrere Fische oder Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an ihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse oder
    2. Verwenden eines Lieferscheines oder vergleichbarer Bescheinigungen für eine Sendung von Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder Handelsstufe - ausgenommen im Falle der Abgabe an den Endverbraucher - oder
    3. im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischereierzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels schriftliche und deutlich sichtbare Angaben für den Verbraucher am Ort der Abgabe;
  2. Produktionsmethode:
    Fang von Fischen in der See oder in Binnengewässern oder Erzeugung von Fischen in der Aquakultur.

§ 3 Ermächtigungen 06 15

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist,

  1. vorzuschreiben, dass
    1. Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode, des Fanggebietes der Seefischerei oder der Binnenfischerei, der Fanggeräte-Kategorie oder des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,
    2. bei der Etikettierung zusätzlich der wissenschaftliche Name der Fischart bei der Angabe der Handelsbezeichnung zu verwenden ist,
    3. bei der Etikettierung von aus bestimmten Fanggebieten stammenden Fischen oder Fischereierzeugnissen eine schriftliche Angabe des Untergebietes oder der Division zu verwenden ist,
  2.  
    1. die Art und Weise der Etikettierung nach Nummer 1,
    2. Ausnahmen von der Etikettierungspflicht für kleine Mengen von Fischen oder Fischereierzeugnissen,
    3. die Festlegung von Handelsbezeichnungen und die Aufstellung eines Verzeichnisses der Handelsbezeichnungen der Fischarten unter Berücksichtigung der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches nach § 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie die Voraussetzungen über die Eintragung in das Verzeichnis und das Verfahren der Aufstellung,
    4. zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der bei der Etikettierung gemachten Angaben die Rückverfolgbarkeit und das Verfahren der Rückverfolgung

zu regeln.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c oder d kann die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde bestimmt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung 15

Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt

  1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,
  2. im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 5 Befugnisse 06 15

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