umwelt-online: Geflügelfleischhygiene-Verordnung (5)

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Hygienische Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch und an das Personal in zugelassenen Betrieben; Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Betrieben
 Kapitel I
Hygienische Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch und an das Personal
  02a 04b
Anlage 3
(zu den §§ 9, 10 und 14)

1. In zugelassenen Geflügelschlachtbetrieben ist beim Schlachten von Geflügel über Anlage 2 Kapitel III hinaus zu beachten, dass die Untersuchung nach Anlage 1 Kapitel III und die Annahme des Geflügels zur Schlachtung in einem eigens hierfür bestimmten ausreichend großen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum oder an einem entsprechenden überdachten Platz durchgeführt werden muss.

2. In zugelassenen Betrieben ist beim Zerlegen von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel V hinaus Folgendes zu beachten:

2.1 Das Zerlegen und Entbeinen von Tierkörpern von Schlachtgeflügel ist nur in Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zulässig.

2.2 Das Zerlegen und Entbeinen von Federwild ist nur in Wildbearbeitungsbetrieben zulässig; in Geflügelfleischzerlegungsbetrieben ist dies nur dann zulässig, wenn diese Betriebe über je einen zusätzlichen Raum für das Rupfen und das Ausnehmen des Federwildes verfügen.

3. In zugelassenen Verarbeitungsbetrieben ist beim Zubereiten von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel VI hinaus Folgendes zu beachten:

3.1 Die Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für das Zubereiten oder Behandeln von Fleischerzeugnissen oder Geflügelfleischerzeugnissen benutzt werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen sie jedoch zeitgleich oder zu einem anderen Zeitpunkt für die Herstellung anderer Lebensmittel verwendet werden.

3.2 In den Räumen oder Bereichen, in denen frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen zubereitet oder behandelt werden, muss ein hygienisches Arbeiten gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind diese Räume oder Bereiche zu kühlen. In Pökelräumen ist, mit Ausnahme von hand werklich strukturierten Betrieben, eine Raumtemperatur von höchsten +12 °C einzuhalten. Die zuständige Behörde kann von dieser Raumtemperatur Ausnahmen zulassen, wenn dies die Art der Zubereitung der Geflügelfleischerzeugnissezulässt.

3.3 Geflügelfleisch, das zur Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen verwendet werden soll, muss

3.3.1 aus einem zugelassenen Betrieb stammen und unter den hygienischen Anforderungen der Nummer 7 in den Verarbeitungsbetrieb befördert und

3.3.2 nach Ankunft im Verarbeitungsbetrieb bis zu seiner Zubereitung entsprechend Anlage 2 Kapitel IX gelagert

worden sein.

3.4 Geflügelfleischzubereitungen, die zur Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen bestimmt sind, müssen, soweit sie nicht in einem Herstellungsraum des Verarbeitungsbetriebes hergestellt wurden,

3.4.1  aus einem nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 genannten Betrieb oder im Fall des Kapitels VI Nr. 3 der Anlage 2 aus einem nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb stammen, nach Nummer 7 befördert und

3.4.2 im Verarbeitungsbetrieb bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nach Nummer 7 gelagert werden.

3.5 Beim Zubereiten und Behandeln von Erzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen haltbar gemacht werden, ist Folgendes zu beachten:

3.5.1 Behältnisse müssen

3.5.1.1 bei Beschädigung oder Fertigungsmängeln ausgesondert werden,

3.5.1.2 erforderlichenfalls nach dem Reinigen und vor dem Befüllen lange genug abtropfen,

3.5.1.3 erforderlichenfalls nach dem hermetischen Verschließen und vor dem Druckerhitzen mit Trinkwasser gewaschen werden, das gegebenenfalls so heiß sein muss, dass Fett entfernt werden kann.

3.5.2 Die Behältnisse sind nach dem Erhitzen mit Trinkwasser oder Kühlwasser, das mit Chlor behandelt worden ist, in geeigneter Weise abzukühlen und abzutrocknen; sie müssen bei der Entnahme aus dem Autoklaven noch so heiß sein, dass die Feuchtigkeit schnell verdampft. Die Behältnisse dürfen vor dem völligen Abtrocknen nicht angefasst werden.

3.5.3 Die Behältnisse sind

3.5.3.1 stichprobenweise zu inkubieren und

3.5.3.2 durch geeignete Geräte auf Dichtheit und Unversehrtheit zu überprüfen.

3.5.4 Bombierte Behältnisse sind zusätzlich zu untersuchen.

3.6 Die Thermometer der Autoklaven sind mittels geeichter Thermometer zu überprüfen.

3.7 Beim Zubereiten von Geflügelfleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die heiß abgefüllt

und anschließend gekühlt in den Verkehr gebracht werden, ist Folgendes zu beachten:

3.7.1 Geflügelfleischerzeugnisse, die Zutaten bei der Herstellung eines Fleischerzeugnisses oder Geflügelfleischerzeugnisses sind, müssen unmittelbar nach dem Erhitzen

3.7.1.1 entweder direkt mit den anderen Zutaten vermischt werden; sofern sie anschließend nicht nochmals erhitzt werden, ist die Zeit, während der die Temperatur des Geflügelfleisches zwischen +10 °C und +60 °C liegt, auf ein Minimum zu verkürzen; oder

3.7.1.2 vor der Vermischung mit den anderen Zutaten auf höchstens + 10 °C abgekühlt sein.

3.7.2 Geflügelfleischerzeugnisse sind innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Stunden nach Beendigung des Erhitzens auf eine Innentemperatur von höchstens + 10 °C und so rasch wie möglich auf die vom Hersteller festgelegte Lagerungstemperatur abzukühlen. Sofern die Verzehrstauglichkeit des Endprodukts gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde jedoch dem Betrieb gestatten, von Satz 1 abzuweichen, wenn eine längere Abkühlzeit wegen der angewandten Produktionstechnologie zulässig ist.

3.7.3 Geflügelfleischerzeugnisse müssen erforderlichenfalls unmittelbar nach dem Abkühlen gefroren oder tiefgefroren werden.

3.8 Bei der Herstellung von Fetten und vergleichbaren Nebenerzeugnissen des Ausschmelzens aus tierischen Geweben ist Folgendes zu beachten:

3.8.1 Ausgelassene tierische Fette dürfen ausschließlich aus Fettgeweben gewonnen werden, die aus zugelassenen oder registrierten Betrieben stammen. Abweichend von Satz 1 können zur Gewinnung von ausgelassenen Fetten Ausgangsprodukte verwendet werden, die in Räumen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes anfallen, sofern sie hygienisch einwandfrei und sachgemäß verpackt sind. Fettgewebe sind unter hygienischen Bedingungen bei einer Innentemperatur von höchstens +7 °C zu befördern und bei dieser Temperatur bis zum Schmelzen zu lagern. Abweichend von Satz 3 dürfen Fettgewebe ungekühlt gelagert und befördert werden, sofern sie innerhalb von zwölf Stunden nach dem Tage des Gewinnung ausgelassen werden.

3.8.2 Vor dem Ausschmelzen müssen Fettgewebe auf Verunreinigungen und Fremdkörper kontrolliert werden; diese sind zu entfernen.

3.8.3 Fettgewebe sind zunächst durch Erhitzen, durch Druckanwendung oder nach anderen geeigneten Verfahren auszuschmelzen; danach sind die festen Bestandteile vom flüssigen Fett durch Abklären, Zentrifugieren, Filtrieren oder ein anderes geeignetes Verfahren zu trennen. Dabei dürfen Lösungsmittel nicht verwendet werden.

3.9 Bei der Zubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen ist die Verwendung zulässig von

3.9.1 Fleisch, sofern dieses den Anforderungen der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),

3.9.2 Fischereierzeugnissen, sofern diese den Anforderungen der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737),

3.9.3 Eiprodukten, sofern diese den Anforderungen der Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288),

3.9.4 Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, sofern diese den Anforderungen der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544)

in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und nicht nur im Inland in den Verkehr gebracht werden dürfen.

3.10 Bei Geflügelfleischerzeugnissen, ausgenommen Geflügelfleischerzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchstabe b, in Verpackungen, die nicht für Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, ist auf der Verpackung das Herstellungsdatum der Geflügelfleischerzeugnisse oder eine Kodierung anzugeben, aus der sich das Herstellungsdatum ableiten lässt.

4. In zugelassenen Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen ist beim Zubereiten von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel VI und die Nummern 3 bis 3.4 hinaus Folgendes zu beachten:

4.1 Für das Herstellen von Geflügelfleischzubereitungen darf nur frisches Geflügelfleisch verwendet werden, das, wenn es tiefgefroren ist, durchgehend bei mindestens -18 °C und

4.1.1 im Falle von frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nicht länger als 12 Monate oder

4.1.2 im Falle von frischem Geflügelfleisch von Federwild nicht länger als 6 Monate

seit der Schlachtung oder Tötung nach jagdrechtlichen Vorschriften gelagert worden ist.

4.2 Geflügelfleischzubereitungen müssen unter kontrollierten Temperaturen hergestellt werden; sie müssen verpackt werden und so rasch wie möglich auf eine Innentemperatur von höchstens +4 °C oder höchstens -18 °C gebracht und bei den genannten Temperaturen befördert und gelagert werden.

4.3 Tiefgefrorene Geflügelfleischzubereitungen dürfen nach dem Auf- oder Antauen nicht erneut tiefgefroren werden und müssen innerhalb von 18 Monaten in den Verkehr gebracht werden.

4.4 Über die allgemeinen Hygieneanforderungen nach Anlage 2 Kapitel II Nr. 1 hinaus haben Beschäftigte beim Zerkleinern, Formen, Umhüllen und Zubereiten der Geflügelfleischzubereitungen, soweit dieses nicht in einem geschlossenen System erfolgt, Mund- und Nasenmasken sowie glatte und wasserundurchlässige Einweg-Handschuhe oder entsprechende Handschuhe, die gereinigt und desinfiziert werden können, zu tragen.

5. In zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben ist beim Gewinnen und Behandeln von Federwild über Anlage 2 Kapitel VII und Nummer 2 hinaus Folgendes zu beachten:

Federwild ist auf eine Innentemperatur von höchstens +4 °C abzukühlen. Reicht die Außentemperatur dafür nicht aus, ist das Federwild möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach dem Erlegen, in einen Wildbearbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle zu bringen.

6. In zugelassenen Betrieben ist für das Umhüllen und Verpacken von Fleisch über Anlage 2 Kapitel VIII hinaus Folgendes zu beachten:

6.1 Das Verpacken von Geflügelfleisch darf in einem Zerlegungsraum erfolgen, wenn

6.1.1 die Verpackungsmaterialien während des Transports mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle geschützt und im Betrieb unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum gelagert worden sind; das Verpackungsmaterial darf nicht unmittelbar auf dem Boden gelagert werden;

6.1.2 die Lagerräume für das Verpackungsmaterial wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind; zwischen ihnen und den Räumen, die Stoffe enthalten, die das frische Geflügelfleisch nachteilig beeinflussen könnten, darf keine Luftverbindung bestehen;

6.1.3 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorbereitet wird, bevor es in den Zerlegungsraum gebracht wird;

6.1.4 das Verpackungsmaterial unter hygienischen Bedingungen in den Zerlegungsraum gebracht und unverzüglich verwendet wird; mit dem Verpackungsmaterial dürfen nur Personen arbeiten, die frisches Geflügelfleisch nicht zerlegen oder entbeinen;

6.1.5 das Geflügelfleisch unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Kühl- oder Gefrierräume gebracht wird. Das gilt auch bei Geflügelfleischerzeugnissen, die im Herstellungsraum verpackt werden.

Das Verpacken von Geflügelfleisch darf in einem Zerlegungsraum auch erfolgen, wenn Eurokästen oder ähnliche Behältnisse verwendet werden, die vor dem Verbringen in den Zerlegungsraum gereinigt und desinfiziert worden sind.

6.2 Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in demselben Raum mit unverpacktem frischen Geflügelfleisch gelagert werden.

7. In zugelassenen Betrieben ist für das Kühlen, Lagern und Befördern von Geflügelfleisch über Anlage 2 Kapitel IX hinaus Folgendes zu beachten:

7.1 Frisches Geflügelfleisch darf nur in Gefrierräumen

7.1.1 des Schlachtbetriebes, in dem es gewonnen,

7.1.2 des Zerlegungsbetriebes, in dem es zerlegt,

7.1.3 des Herstellungsbetriebes für Geflügelfleischzubereitungen, in dem diese hergestellt worden sind, 7.1.4 eines zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses

mittels geeigneter Kühlanlagen gefroren werden.

7.2 Tierkörper, die gefroren werden sollen, müssen spätestens nach dem Erreichen der in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 vorgeschriebenen Temperatur gefroren werden. Zerlegtes Geflügelfleisch, das gefroren werden soll, muss unmittelbar im Anschluss an das Zerlegen gefroren werden.

7.3 Bei gefrorenem Geflügelfleisch muss eine Innentemperatur von mindestens -12 °C erreicht werden, die bei der anschließenden Lagerung gehalten werden muss.

7.4 Leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse dürfen nur in Kühl- oder Gefrierräumen eines zugelassenen Verarbeitungsbetriebes oder eines nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes oder nach fleischhygiene- oder lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen Kühl- oder Gefrierhauses gelagert werden. Bei Raumtemperatur haltbare Geflügelfleischerzeugnisse dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Lagerräumen gelagert werden, die aus stabilem sowie leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen.

Wenn frisches Geflügelfleisch eingeführt oder gemäß § 15 Abs. 4 durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes befördert wird, muss das Transportmittel verplombt sein; die Transportmittel müssen so ausgestattet sein, dass die in Anlage 2 Kapitel IX Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

7.5 Die zur Beförderung von Geflügelfleisch bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

7.5.1 Die Innenwände und anderen Teile, die mit dem Geflügelfleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die sensorischen Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben; die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

7.5.2 die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Geflügelfleisches vor Staub und Insekten versehen und so abgedichtet sein, dass Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann.

7.6 Geflügelfleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden, es sei denn, dass wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in ein und denselben Transportmitteln mit unverpacktem Geflügelfleisch befördert werden, es sei denn, durch eine geeignete Abtrennung wird sichergestellt, dass das unverpackte Geflügelfleisch nicht mit dem verpackten Geflügelfleisch in Berührung kommt.

   

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Kapitel II
Betriebseigene Kontrollen 
04b
Anlage 3

1. Mikrobiologische Untersuchungen von Geflügelfleischzubereitungen in zugelassenen Betrieben

1.1 Bei den von den Betrieben vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Geflügelfleischzubereitungen den Kriterien nach Nummer 1.3 entsprechen. Sie sind einmal wöchentlich in Labors nach § 14 Abs. 5 zu untersuchen.

1.2 Die für die Untersuchung entnommene Probe muss aus fünf Unterproben bestehen und repräsentativ für die Tagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Zubereitungen aus nicht zerkleinertem Geflügelfleisch nach Denaturierung der Fleischoberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Muskulatur.

1.3 Mikrobiologische Kriterien für Geflügelfleischzubereitungen

Keimart/Keimgruppe n   c   m M
Kolibakterien 5 2 5 x 102/g 5 x 103/g
Koagulasepositive Staphylokokken 5 1 5 x 102/g 5 x 103/g
Salmonellen 5 0 nicht feststellbar in 1 g

Legende

n = Zahl der Proben einer Partie
c = Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen
m = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufrieden stellend anzusehen sind
Für die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwertüberschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m
  • bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,
  • bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache überschritten wird.
M = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten als nicht zufrieden stellend.
M = 10 m bei einer Keimzählung in festen Medien (entspricht dem Tabellenwert);
für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen Medien wird eine methodische Toleranz eingeräumt:
M = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellenwertes).

1.4 Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchungen sind wie folgt zu bewerten:

1.4.1 Der Gehalt an Kolibakterien und der an koagulasepositiven Staphylokokken werden nach einem Drei-Klassen-Schema bewertet, und zwar mit

Die Qualität der Partie gilt als

1.4.1.1 zufrieden stellend, wenn keiner der festgestellten Werte den Richtwert m überschreitet,

1.4.1.2 annehmbar, wenn nicht mehr als die vorgegebene Anzahl c der Proben zwischen m und M liegt und der Grenzwert M von keiner Probe überschritten wird,

1.4.1.3 nicht zufrieden stellend, wenn

1.4.1.4 gesundheitlich bedenklich oder verdorben, wenn ein Keimgehalt von 103 x m erreicht oder überschritten wird. Der Gehalt an koagulasepositiven Staphylokokken darf zu keinem Zeitpunkt den Wert von 5 x 104/g überschreiten.

1.4.2 Der Gehalt an Salmonellen wird nach einem Zwei-Klassen-Schema bewertet, das wie folgt festgelegt ist:

2. Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben

Es ist dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels I Nr. 3.5 stichprobenweise überwacht werden und bei der Herstellung von Geflügelfleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgefüllt und bei Raumtemperatur haltbar sind,

2.1 eine Wärmebehandlung angewandt wird, durch die krankheitserregende Mikroorganismen und deren Sporen abgetötet oder inaktiviert werden,

2.2 die Geflügelfleischerzeugnisse stichprobenweise

2.2.1 einem siebentägigen Inkubationstest bei +37 °C oder einem zehntägigen Inkubationstest bei +35 °C oder einem Inkubationstest bei einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Zeit-Temperatur-Kombination und

2.2.2 mikrobiologischen Untersuchungen

in einem Labor nach § 14 Abs. 5 unterzogen werden,

2.3 überprüft wird, ob das Kühlwasser nach Kapitel I Nr. 3.5.2 nach der Verwendung einen Restchlorgehalt aufweist.

3. Mikrobiologische Untersuchungen bei frischem Geflügelfleisch, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll

3.1 Frisches Geflügelfleisch der in § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes genannten Tierarten ist vom Herkunftsbetrieb des Geflügelfleisches nach den Nummern 3.2 bis 3.4 auf Salmonellen zu untersuchen. Salmonellen dürfen nicht nachgewiesen werden. Die Untersuchung ist in einem Labor nach § 14 Abs. 5 durchzuführen.

3.2 Probenahmeverfahren

Jede Sendung ist stichprobenweise zu untersuchen. Dabei sind die Stichproben gleichmäßig über die Sendung verteilt zu entnehmen.

3.2.1 Schlachtkörper mit noch anhängendem Hals:

Die Proben bestehen aus jeweils 10 Gramm Halshaut, die unter keimfreien Bedingungen mit sterilen Instrumenten (Skalpell, Pinzette, Schere) vom Schlachtkörper abgetrennt und separat in Probenbehälter überführt werden. Bis zur Untersuchung sind sie bei +4 °C gekühlt zu halten. Für die Untersuchung werden sie jeweils in 90 Milliliter gepuffertes Peptonwasser gegeben und 16 bis 20 Stunden bei +37 °C bebrütet (Voranreicherung).

Die weitere Untersuchung ist nach der in Nummer 3.4 genannten Methode durchzuführen. Dabei dürfen Teilmengen von bis zu 10 vorangereicherten Proben für die Anreicherung zu einer Sammelprobe vereint (gepoolt) werden.

Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zu der betreffenden Sendung möglich ist.

3.2.2 Schlachtkörper ohne anhängenden Hals, Schlachtkörperteile und Schlachtnebenprodukte:

Die Proben bestehen aus Gewebestücken von jeweils 25 Gramm, die unter keimfreien Bedingungen mit einem sterilen Korkbohrer oder durch Abschneiden einer Gewebescheibe mit einem sterilen Messer von der Fleischoberfläche entnommen und separat in Probenbehälter überführt werden. Bis zur Untersuchung sind sie bei höchstens +4 °C gekühlt zu halten. Für die Untersuchung werden sie jeweils in 225 Milliliter gepuffertes Peptonwasser gegeben und 16 bis 20 Stunden bei +37 °C bebrütet (Voranreicherung). Die weitere Untersuchung ist nach der in Nummer 3.4 genannten Methode durchzuführen. Dabei dürfen Teilmengen von höchstens 10 vorangereicherten Proben für die Anreicherung zu einer Sammelprobe vereint (gepoolt) werden. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zu der betreffenden Sendung möglich ist.

3.3 Stichprobenumfang

Die Anzahl der Packstücke in einer Sendung, aus der Stichproben entnommen werden, wird wie folgt festgesetzt:

Sendung
(Anzahl der Packstücke)
Stichprobenumfang
1 - 29 Zahl der Packstücke, jedoch höchstens 20
30- 39 25
40- 49 30
50- 59 35
60- 89 40
90-199 50
200-499 55
500 oder mehr 60

Sofern das Gewicht der einzelnen Packstücke einer Sendung zwischen 10 Kilogramm und 20 Kilogramm beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 75 Prozent verringert werden. Sofern das Gewicht aller Packstücke einer Sendung weniger als 10 Kilogramm beträgt, kann der Stichprobenumfang auf 50 Prozent verringert werden.

3.4 Die mikrobiologische Untersuchung auf Salmonellen erfolgt nach dem Standardverfahren der Internationalen Normenorganisation - ISO 6579 : 2002 oder nach der vom Nordischen Ausschuss für Lebensmittelanalyse beschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, fünfte Fassung, 1999)*. Abweichend von Satz 1 können auch Untersuchungsverfahren angewandt werden, die nach den Entscheidungen der Kommission zulässig sind, die

  1. nach Artikel 2 in Verbindung mit Abschnitt C Abs. 1 des Anhangs der Entscheidung 95/411/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 S. 29), geändert durch die Entscheidung 98/227/EG des Rates vom 16. März 1998 (ABl. EG Nr. L 87 S. 14), erlassen und
  2. vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

Die Zertifizierung der Untersuchungsverfahren nach Satz 2 ist von einem unabhängigen Labor vorzunehmen, das nach der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) akkreditiert ist.

*`) Bezugsquelle:
Normenausschuss Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. -Auslandsnormenstelle-, 10772 Berlin.

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Gesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen  Anlage 4
(zu den §§ 4, 8 und 15)

1. Der amtliche Tierarzt hat die Urschrift der Gesundheitsbescheinigung im Anschluss an die Schlachtgeflügeluntersuchung im Erzeugerbetrieb auszustellen. Beim Verbringen des Schlachtgeflügels in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island muss die Gesundheitsbescheinigung zumindest in deutscher Sprache und in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefasst sein und dem Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang IV der Richtlinie 71/118/EWG in der geltenden Fassung entsprechen.

2. Eine Genusstauglichkeitsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf nur ausgestellt werden, wenn das gesamte Geflügelfleisch unter Einhaltung der für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder für den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgeschriebenen Mindestanforderungen (Anhang I der Richtlinie 71/118/EWG, Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG, Anhänge I und IV der Richtlinie 94/65/EG, Anhang I der Richtlinie 91/495/EWG und Anhang I der Richtlinie 92/45/EWG in den jeweils geltenden Fassungen) gewonnen, zubereitet und behandelt worden ist und insbesondere die Bedingungen der Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 ständig eingehalten worden sind.

3. Der amtliche Tierarzt hat die Urschrift der Genusstauglichkeitsbescheinigung in den vorgeschriebenen Fällen zum Zeitpunkt des Versandes des Geflügelfleisches auszustellen. Beim Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island muss die Genusstauglichkeitsbescheinigung zumindest in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates oder -vertragsstaates abgefasst sein und den entsprechenden Mustern der Genusstauglichkeitsbescheinigungen in

3.1 Anhang VI der Richtlinie 71/118/EWG,

3.2 Anhang D der Richtlinie 77/99/EWG,

3.3 Anhang V der Richtlinie 94/65/EG,

3.4 Anhang IV der Richtlinie 91 /495/EWG oder

3.5 Anhang II der Richtlinie 92/45/EWG

in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

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