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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

Verordnung über das Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern, Schafen oder Ziegen bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln

Vom 03. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2768, 2840; 29.10.2001. S. 2785; 28.09.2006 S. 2186aufgehoben)



§ 1 Verwendungsverbote und Nachweispflichten

(1) Beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln dürfen nicht verwendet werden

  1. Stoffe oder Stoffgemische, die von geschlachteten Rindern aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus der Schweiz gewonnen worden sind oder die solche Stoffe oder Stoffmischungen enthalten,
  2. folgendes bestimmtes Risikomaterial im Sinne der Entscheidung der Kommission 97/534/EG vom 30. Juli 1997 über das Verbot der Verwendung von Material angesichts der Möglichkeit der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 216 S. 95):
    1. Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, aber ohne Unterkiefer und Zungenbein, Mandeln sowie Rückenmark
      aa) von über 12 Monate alten Rindern,
      bb) von Schafen oder Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat;
    2. Milz von Schafen oder Ziegen. Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln kosmetischer Mittel dürfen die in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Erzeugnisse nicht verwendet werden.

(2) Bei dem Verbringen von Lebensmitteln tierischer Herkunft in das Inland (Einfuhr), die

  1. aus einem in Anlage 1 genannten Drittland eingeführt werden und
  2. von einer Bescheinigung begleitet sein müssen, die aufgrund einer der in Anlage 2 aufgeführten Verordnungen vorgeschrieben ist,

ist der zuständigen Behörde von dem Einführer eine von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut vorzulegen:

Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission, noch ist es aus solchem Material hergestellt worden, noch enthält es Separatorenfleisch aus der Wirbelsäule von Rindern, Schafen oder Ziegen.

Satz 1 gilt nicht für die in Anlage 3 genannten Lebensmittel.

(3) Bei kosmetischen Mitteln einschließlich Zwischenprodukten und Rohstoffen für die Herstellung kosmetischer Mittel, die aus einem der in der Anlage 4 genannten Drittländer in die Europäische Union eingeführt werden, hat der für die Einfuhr Verantwortliche der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Sitz hat, für die Durchführung der amtlichen Überwachung eine von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, unterzeichnete Erklärung bereitzuhalten, die folgenden Wortlaut hat:

Das Erzeugnis enthält weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Entscheidung 97/534/EG der Kommission, noch ist es aus solchem Material hergestellt worden.

(4) Das Verwendungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für bestimmtes Risikomaterial im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 aus Drittländern, sofern diese von der Verpflichtung zur Vorlage oder Bereithaltung der Erklärung nach Absatz 2 oder 3 ausgenommen sind.

§ 2 Straftaten

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff, ein Stoffgemisch oder spezifiziertes Risikomaterial verwendet.

(2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 3 eine Erklärung nicht bereithält.

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  Drittländer Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)

Alle Drittländer

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  Bescheinigungen Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)

Bescheinigungen nach folgenden Vorschriften:

  1. § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665) geändert worden ist,
  2. § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a 2. Halbsatz und Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe b und c der Fischhygiene-Verordnung vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 737), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665) geändert worden ist,
  3. § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665) geändert worden ist,
  4. § 3 Abs. 2 der Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 814), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665) geändert worden ist.

 

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Liste der Lebensmittel, denen keine Erklärung bei der Einfuhr beizufügen ist  Anlage 3
(zu § 1 Abs. 2)
  1. Fischereierzeugnisse im Sinne des § 2 Nr. 2, 3 oder 4 der Fischhygiene-Verordnung, soweit die tiefgefrorenen Fischereierzeugnisse ausschließlich aus frischen oder bearbeiteten Fischereierzeugnissen hergestellt wurden,
  2. lebende Muscheln im Sinne des § 2 Nr. 6 der Fischhygiene-Verordnung,
  3. die in § 1 Abs. 2 der Fischhygiene-Verordnung genannten Tiere,
  4. Milch im Sinne des § 2 Nr. 1 bis 6 der Milchverordnung,
  5. Eiprodukte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Eiprodukte-Verordnung,
  6. zum menschlichen Verzehr bestimmte unverarbeitete Schnecken und Froschschenkel.

 

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  Drittländer Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3)

Alle Drittländer

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