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Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände

AGLFGB - Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 28. Juni 2006
(GVBl. Teil I Nr. 7 vom 30.05.2006 S. 74; 03.12.2008 S. 291; 15.07.2010 S. 1 10; 25.01.2016 Nr. 5 16)


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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), von Weinerzeugnissen im Sinne des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) sowie von Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes vom 1,. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2662).

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Überwachung von Erzeugnissen im Sinne der in Absatz 1 genannten Gesetze, soweit sie Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(3) Verweisungen in diesem Gesetz auf Rechtsakte des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften gelten bei Änderungen dieser Rechtsakte als Verweisungen auf die geänderten Rechtsakte, soweit das gleiche Sachgebiet geregelt ist.

§ 2 Zuständigkeit 10 16

(1) Der Vollzug der in § 1 genannten Rechtsakte ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht aufgrund anderer gesetzlicher Rechtsgrundlagen eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen wird. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führt das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Ministerium.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Einziehung von Gegenständen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Die Koordination der amtlichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, die Datenerfassung, die Auswertung der Ergebnisse, die Analyse des Verbraucherschutzes und die Erarbeitung von Vorschlägen für Schlussfolgerungen sind Aufgabe des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

(4) Im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit besteht für die Angelegenheiten der Lebensmittelüberwachung einschließlich der Überwachung der Fleischhygiene und von Wein, Kosmetika und Bedarfsgegenständen eine landesweit tätige Expertengruppe. Dieser obliegen insbesondere die fachliche Beratung und Unterstützung der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, die Mitwirkung bei der Planung fachspezifischer oder überregionaler Überwachungsschwerpunkte, epidemiologische Ermittlungen und Rückverfolgung nach lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie das Krisenmanagement (Interdisziplinäres Kontrollteam).

§ 3 Fleischhygienebezirke

Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden zur Sicherstellung einer lückenlosen Durchführung derfleischhygienerechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Schlachtzahlen und der örtlichen Gegebenheiten Fleischhygienebezirke. Die Überwachung der Fleischhygienebezirke erfolgt durch amtliche Tierärzte.

§ 4 Untersuchungseinrichtungen

Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben des Landeslabors Berlin-Brandenburg. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg kann Untersuchungen anderen hierfür von der obersten Landesbehörde benannten Untersuchungseinrichtungen übertragen.

§ 5 Aufgaben des Personals der amtlichen Überwachung

(1) Fachlich ausgebildete Personen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind wissenschaftliche Sachverständige, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure sowie Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleure, soweit durch Verordnung aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nichts Abweichendes geregelt ist. Ihnen stehen die nach § 42 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches festgelegten Befugnisse zu.

(2) Für Aufgaben, zu deren Erfüllung besondere Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, können Sachverständige aus dem Landeslabor Berlin-Brandenburg hinzugezogen werden. Sie können von den Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden zur Unterstützung angefordert werden.

§ 6 Private Sachverständige

(1) Zur Untersuchung von Proben im Sinne von § 43 Abs. 1. Satz 2 und § 43 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind ausschließlich private Sachverständige befugt, die von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen wurden oder über eine entsprechende Zulassung eines anderen Bundeslandes verfügen.

(2) Die privaten Sachverständigen haben die Untersuchungen und Beurteilungen nach den amtlichen Sammlungen von Untersuchungsverfahren gemäß § 64

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