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Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände

Fl/GFlH-AG - Gesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygiene-rechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 72 vom 29.12.2004 S. 866)


Siehe Fn.: 1

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Das für die Fleisch- und Geflügelfleischhygiene zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die besonderen Anforderungen, die an die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte zu stellen sind, und den Umfang ihrer Beauftragung im Sinne
    1. des § 4 Abs. 1 Nr. 15 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688), in der jeweils geltenden Fassung und
    2. des § 2 Nr. 9 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934, 940), in der jeweils geltenden Fassung

    zu regeln,

  2. nähere Vorschriften über die fachlichen Anforderungen, Lehrgänge, Prüfungen, Befähigungsnachweise sowie Fort- und Weiterbildung des in der Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygieneüberwachung tätigen Personals zu erlassen.

§ 2 Aufgabenübertragung auf einen privaten Dritten

(1) Die gemäß § 1 Abs. 1 zuständige Behörde kann durch Satzung bestimmen, dass folgende Aufgaben auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung übertragen werden:

  1. die Zuständigkeit für die Durchführung der amtlichen Untersuchungen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Fleisch (§ 22a des Fleischhygienegesetzes);
  2. die Überwachung von Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten (§ 17 des Fleischhygienegesetzes);
  3. die Durchführung der amtlichen Untersuchungen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen und die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Geflügelfleisch (§ 17 des Geflügelfleischhygienegesetzes);
  4. die Überwachung von Sendungen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein (§ 12 des Geflügelfleischhygienegesetzes);
  5. die Bestellung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte nach § 4 Abs. 1 Nr. 15 des Fleischhygienegesetzes sowie § 2 Nr. 9 des Geflügelfleischhygienegesetzes.

Soweit die als amtliche Tierärztinnen und Tierärzte Tätigen nicht als Beliehene nach Satz 1 selbst tätig sind, erfolgt jede Bestellung amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte nach Satz 1 Nr. 5 durch Beliehene im Einvernehmen mit der beleihenden Behörde.

(2) Aufgrund einer nach Absatz 1 erlassenen Satzung kann auf Antrag beliehen werden,

  1. wer zuverlässig und von den betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist,
  2. wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und
  3. wenn gewährleistet ist, dass die fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften beachtet werden.

(3) Jede Beleihung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine erneute Beleihung ist zulässig.

§ 3 Mitwirkungspflichten bei der Aus- und Fortbildung

(1) Die Betreiber von Schlachtbetrieben können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, ihren Schlachtbetrieb für die Aus- und Fortbildung des in der Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolle tätigen Personals zur Verfügung zu stellen. Die dabei anfallenden Kosten sind von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erstatten.

(2) Das Grundrecht des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 18 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) werden durch Absatz 1 eingeschränkt.

§ 4 Kosten

Für Amtshandlungen zur Durchführung des Fleischhygiene- und des Geflügelfleischhygienegesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben, soweit dieses Gesetz keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.

§ 5 Bemessung der Gebühren

(1) Für Amtshandlungen im Sinne des § 4 sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt sowohl bei der Gebührenbestimmung in einer Gebührenordnung als auch bei der Ausfüllung einer Rahmengebühr im Einzelfall. Nach § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes und § 26

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