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Regelwerk

Kontrolle der Rindfleischetikettierung; Zuständigkeiten des LAVES
- Niedersachsen -

Vom 30.05.2014
(Nds.MBl. Nr. 21 vom 11.06.2014 S. 425)
Gl.-Nr.: VORIS 78630



Erl. d. ML v. 30.5.2014 - 103-63040/2135-30

Bezug: Erl. v. 29.9.2009 (Nds. MBl. S. 885) VORIS 78630 -

1. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), sind Marktbeteiligte und Organisationen, die Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarkten, verpflichtet, dieses zu etikettieren. Nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25.08.2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15.03.2007 (ABl. EU Nr. L 76 S. 12), sind die Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen durchzuführen.

2. Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 RiFlEtikettG vom 26.02.1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 94 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (im Folgenden: BLE) zuständig für die Überwachung

3. Nach § 1 Satz 1 Nr. 21 b AllgZustVO-Kom vom 14.12.2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2013 (Nds. GVBl. S. 282), sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover gegenüber Betrieben (Marktbeteiligte und Einrichtungen) der Einzelhandelsstufe zuständig, soweit nicht andere Verwaltungsbehörden mit diesen Aufgaben betraut sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Zuständigkeit der BLE hingewiesen.

4. Betriebe (Marktbeteiligte und Einrichtungen), die weder von der BLE noch von den Landkreisen, kreisfreien Städte oder der Region Hannover zu überwachen sind, sind vom LAVES zu überwachen.

5. Die zu überprüfenden Betriebe werden im Rahmen von Risikoanalysen bestimmt. Die Risikoanalysen werden vom LAVES erstellt.

6. Liegt keine Risikoanalyse vor, so sind von jeder zuständigen Überwachungsbehörde vierteljährlich 2 % der prüfpflichtigen Betriebe zu überprüfen. Die Auswahl der zu überprüfenden Betriebe obliegt in diesem Fall der zuständigen Überwachungsbehörde.

7. Dieser Erl. tritt am 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

ENDE

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