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Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände

LmChemG - Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen
"Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Januar 2006
(GVBl. Nr. 2 vom 23.02.2006 S. 12)
Gl.-Nr.: 2125-40



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder zum Führen der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder "Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen, sofern dieser Berechtigung eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegt.

§ 2 Erteilung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens acht Studienhalbjahren erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. nach Abschluss des Studiums eine berufspraktische Ausbildung von mindestens einem Jahr an einer hierfür zugelassenen Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder einer als gleichwertig anerkannten Einrichtung erhalten hat,
  3. die Staatsprüfung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker erfolgreich abgelegt hat,
  4. sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers ergibt und
  5. nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers ungeeignet ist.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der erworbene Ausbildungsstand gleichwertig ist. Gleichwertig zu der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung ist der erworbene Ausbildungsstand, wenn eine Antragstellerin oder ein Antragsteller Bürgerin oder Bürger der Union ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, dort ein Studium der Lebensmittelchemie oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), entsprechenden Diploms des betreffenden Staates nachweist.

(3) Die Erlaubnis wird durch Ausstellung einer Befähigungsurkunde erteilt.

§ 3 Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder 2 tatsächlich nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 oder des Abs. 2 nicht gegeben waren. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. in Ausübung des Berufes Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet worden sind,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes nicht mehr gegeben ist oder
  3. wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht die Eignung zur Ausübung des Berufes der Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers nicht mehr gegeben ist.

(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn

  1. gegen die Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder den Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich ihre oder seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder
  2. die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 vorübergehend nicht gegeben ist oder Zweifel bestehen, ob diese Voraussetzung noch gegeben ist und die Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder der Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker sich weigert, sich der angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 4 Zuständigkeit, Ermächtigung

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde (Ministerium).

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur "Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" oder zum "Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen über den Inhalt und Ablauf der Ausbildung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung getroffen werden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu berechtigt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 6 Übergangsvorschriften

Als Erlaubnis nach § 1

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