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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Veterinärwesen und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung und zur Änderung von Zuständigkeitsbestimmungen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom 8. November 2010
(GVBl. I Nr. 19 vom 25.11.2010 S. 354)



Artikel 1 1

ZustVVLF - Zuständigkeitsverordnung Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten von Behörden der Landesverwaltung im Veterinärwesen
und bei der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung

( wie eingefügt)

 

Artikel 2 41

Änderung der Anordnung über Zuständigkeiten nach den Vorschriften über die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

Aufgrund des § 6 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Juli 2005 (GVBl. I S. 542) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Die Anordnung über Zuständigkeiten nach den Vorschriften für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten vom 18. November 2005 (GVBl. I S. 777), geändert durch Verordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Anordnung" durch "Verordnung" ersetzt.

2, Die §§ 1

1. Zuständige Behörde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ist
    1. für die Zulassung von Betrieben und Anlagen nach den Art. 10 bis 15, 17 und 18,
    2. für die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. c,
    3. für die Vergabe von Zulassungsnummern und die Berichtspflicht nach Art. 26 das Regierungspräsidium,

2.in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit.

und 2

1. Zuständige Behörde nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) ist
    1. für die Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2,
    2. für die Anordnung nach § 3 Abs. 3 das Regierungspräsidium,

2. n allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit.

werden aufgehoben.

3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "Anordnung" durch "Verordnung" ersetzt.

Artikel 3 42

Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und nach dem Vorläufigen Tabakgesetz

Aufgrund des

  1. § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und zur Weinüberwachung,
  2. § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten

verordnet die Landesregierung:

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und nach dem Vorläufigen Tabakgesetz vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138, 140), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und" gestrichen.

2. Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben.

3. § 4 wird § 1 und erhält folgende Fassung:

alt neu
  " § 1

Zuständige Behörde für die Überwachungsmaßnahmen nach § 40 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, soweit nicht die Ein-, Aus- und Durchfuhr oder das sonstige Verbringen ins Inland auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main betroffen ist. "

4. § 5 wird § 2.

5.

a) § 6 wird § 3.

b) In Satz 2 wird die Zahl "2011" durch "2015" ersetzt.

Artikel 4 43
Änderung der Verordnung über Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und nach dem Vorläufigen Tabakgesetz

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