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BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
VII. Polypropylen

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Vom 1. Juni 2019
(Bundesinstitut für Risikobewertung)



Gegen die Verwendung von Polypropylen bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für die vorgesehene Verwendung eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe für Polypropylen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

    Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen:

    1. Monomeres: Propylen
    2. Comonomere:
      Ethylen insgesamt höchstens 10 %
      Butylen
      4-Methylpenten
      3-Methylbuten

      Bei ausschließlicher Verwendung von Butylen als Comonomeres darf dieses bis zu 12 %, bei ausschließlicher Verwendung von Ethylen als Comonomeres darf dieses bis zu 15 % verwendet werden.

    Der Schmelzindex (vgl. DIN EN ISO 1133) des Polypropylens darf nicht über 100 (2,16 kp, 230 °C) und der Kristallitschmelzpunkt nicht unter 155 °C liegen.


  2. Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additiven unter den dort genannten Beschränkungen dürfen von der Herstellung und Aufarbeitung des Polymerisates her sowohl im Rohstoff als auch im Fertigerzeugnis nur folgende Fabrikationshilfsstoffe 1 und nur in den angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Reste von Katalysatoren 2:

      Oxidische Verbindungen 3 des Calciums, Aluminiums, Siliziums, Titans, Chroms, Vanadiums, Zirkons und Hafniums, insgesamt höchstens 0,1 %. Die Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 ppm Chrom, höchstens 20 ppm Vanadium, höchstens 100 ppm Zirkon sowie höchstens 100 ppm Hafnium enthalten.

      p-Ethoxybenzoesäureethylester, höchstens 0,032 % 4

      Ethylenbis-(4,5,6,7-tetrahydroindenyl)zirconiumdichlorid auf Kieselgel-Methylalumoxan-Träger, höchstens 250 mg/kg Polymer

      Bis(C16-C18-alkyl)methylamin, Restgehalt im Polymer höchstens 30 mg/kg.

      Dichlor(rel-(1R, 1'R)-(dimethylsilylen)-bis-(1,2,3,3a,7a-h)-2-methyl-4-pentyl-1H-inden-1-yliden))zirkonium auf Kieselgel/Methylalumoxan-Träger, höchstens 250 mg/kg Polymer.

      Isopropylmyristat, höchstens 0,012 % 5, 6

      5-tert-Butyl-3-methylbenzol-1,2-dioldibenzoat, die Migration dieses Stoffes darf 0,05 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz nicht überschreiten.

      2',2"'-((((1R,2R)-cyclohexan-1,2-diyl)bis(methylen))bis(oxy))bis(3-(9H-carbazol-9-yl)-5-methyl[1,1'-biphenyl]-2-ol), die Migration dieses Stoffes darf 0,05 mg/kg Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanz nicht überschreiten 6.


    2. Reste von Emulgatoren:
      Anlagerungsprodukte von Ethylenoxid an natürliche Fettsäuren, höchstens 0,2 % oder
      Nonylphenoxypoly-(ethylenoxy)-ethanol (Ethoxylierungsgrad 3-14), höchstens 0,01 %

1) Zu diesen Fabrikationshilfsstoffen gehören auch gelegentlich verwendete Molekulargewichtsregler, z.B. Bis(tertbutylperoxyisopropyl)-benzol, höchstens 0,1 %, 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tertbutylperoxy)hexan, höchstens 0,1 % Ditertbutylperoxid, höchstens 0,1 %, 3,6,9-Triethyl-3,6,9-trimethyl-1,2,4,5,7,8-hexoxonan, höchstens 0,1 % oder 3,6,9-Trimethyl-3,6,9-tris(ethyl und/oder propyl)-1,2,4,5,7,8-hexoxonan, höchstens 0,08 %, tert-Butylperoxyisopropylcarbonat, höchstens 0,5 %. Die unter Verwendung der genannten Stoffe hergestellten Fertigerzeugnisse dürfen auf der Oberfläche keine positive Reaktion auf Peroxide geben (s. 58. Mitteilung zur Untersuchung von Kunststoffen, Bundesgesundheitsblatt 40 (1997) 412).

2) Katalysatoren, die weder als solche noch in Form ihrer Zersetzungsprodukte im Fertigerzeugnis enthalten sind, bleiben unberücksichtigt.

3) Aluminiumoxid, Calciumoxid, Siliciumdioxid und Titandioxid sind als Additive zugelassen gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011.

4) Der Restgehalt an Diethylsulfat in diesem Katalysator darf 10 mg/kg nicht überschreiten.

5) Bei der Polymerisation mit einem Katalysatorsystem, in dem Isopropylmyristat als Komponente verwendet wurde, kann als Reaktionsnebenprodukt 3-Hexadecanol entstehen. Diese Substanz darf zu höchstens 0,05 mg/kg auf Lebensmittel bzw. Lebensmittelsimulanzien übergehen.

6) Bei der Überprüfung der Einhaltung dieses Migrationsrichtwertes darf der Fettreduktionsfaktor entsprechend den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 definierten Bedingungen angewendet werden

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