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XXXVII. Polybuten-(1)
Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.01.2010 -

(Bundesgesundheitsbl. Nr. 1/2010 S. 86)



Gegen die Verwendung von Polybuten-(1) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestehen keine Bedenken, sofern die Bedarfsgegenstände sich für die vorgesehene Verwendung eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Hinsichtlich der Verwendung der Ausgangsstoffe für Polybuten-(1) gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
    Die im Folgenden gegebene Bewertung bezieht sich auf Polymere aus den folgenden monomeren Ausgangsstoffen:
    1. Monomeres: Buten-(1)
    2. Comonomere: Ethylen sowie höhere α-Olefine, wie z.B. Propylen und 4-Methylpenten soweit sie in der Positivliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 berücksichtigt sind, insgesamt höchstens 10 %

    Der Schmelzindex, bestimmt nach DIN EN ISO 1133, des Polybuten-(1) darf nicht über 30 (5 kp, 190 °C), der Kristallitschmelzpunkt nicht unter 110 °C liegen.

  2. Neben den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 bereits zugelassenen Additiven unter den dort genannten Beschränkungen dürfen von der Herstellung und Aufarbeitung des Polymerisates her sowohl im Rohstoff als auch im Fertigerzeugnis nur folgende Fabrikationshilfsstoffe und nur in den angegebenen Mengen enthalten sein:
    1. Reste von Katalysatoren 1:
      Oxidische Verbindungen des Aluminiums 2, Magnesiums 2, Titans und Vanadiums, insgesamt höchstens 0,1 %. Die Fertigerzeugnisse dürfen jedoch höchstens 0,002 % (= 20 ppm) Vanadium, berechnet als Vanadiumpentoxid (V2O5) enthalten.
    2. Molekulargewichtsregler:
      2,5-Dimethyl-2,5-di(tertbutylperoxy)hexan, höchstens 0,08 %
      Ditertbutylperoxid, höchstens 0,1 %
  3. Für die Vermischung von Polybuten-(1) entsprechend dieser Empfehlung mit Polymerisaten bzw. Mischpolymerisaten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Die Polymerisate bzw. Mischpolymerisate müssen den jeweils für sie geltenden Empfehlungen entsprechen.

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1) Katalysatoren, die weder als solche noch in Form ihrer Zersetzungsprodukte im Fertigerzeugnis enthalten sind, bleiben unberücksichtigt.

2) Aluminiumoxid und Magnesiumoxid sind als Additive gemäß Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassen.

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