zurück

BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt
XLIV. Kunstdärme

Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
- Stand vom 01.10.2014 -

(Quelle: www.bfr.bund.de)



Nicht zum Verzehr bestimmte künstliche Wursthüllen (sog. Kunstdärme) 1sind Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Gegen ihre Verwendung bestehen keine Bedenken, sofern sie sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind 2:

I. Kunstdärme aus Cellulosehydrat (Zellglas)

A. Grundfolie

  1. Grundsubstanzen

    Als Grundsubstanzen dürfen nur verwendet werden:

    1. Regenerierte Cellulose
    2. Regenerierte Cellulose, verstärkt mit natürlichen oder synthetischen Fasern auf Cellulosebasis, oder mit nassverfestigten Fasern auf Cellulosebasis, sofern diese der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXXVI/1 3, 4entsprechen.
  2. Feuchthaltemittel

    Als Feuchthaltemittel dürfen nur verwendet werden:

    1. Glycerin
    2. Tri- und Polyethylenglykol mit einem Gehalt an Monoethylenglykol von höchstens 0,2 %, jedoch nur in Verbindung mit einer Beschichtung nach Abschnitt B Nr. 1, insgesamt höchstens 27,5 %
    3. 1,2-Propandiol 5höchstens 6,0 %
  3. Trübungsmittel und Gleitmittel

    Als Trübungs- bzw. Gleitmittel dürfen nur verwendet werden:

    1. Titandioxid, höchstens 10 %
    2. Flüssiges Paraffin 6, höchstens 10 %
    3. Triglyceridgemische gesättigter Pflanzenfettsäuren mittlerer Kettenlänge, höchstens 10 %

    Als Verarbeitungshilfen (Emulgatoren) dürfen diesen zugesetzt werden:

    Polyoxyethylen-(20)-Sorbitanmonolaurat insgesamt höchstens 0,2 mg/dm2
    Polyoxyethylen-(20)-Sorbitanmonooleat
    Sorbitanmonolaurat
  4. Reste von Fabrikationshilfsstoffen
    1. Der Aschegehalt der Folien darf 0,5 % nicht überschreiten. Bei Folien, die mit Titandioxid eingetrübt sind (vgl. Nr. 3a), erhöht sich dieser Betrag entsprechend dem Titandioxidgehalt.
    2. Der Schwefelgehalt der Folien darf 0,15 % nicht überschreiten.
    3. Der Kupfergehalt der Folien darf höchstens 0,015 % betragen.
  5. Oberflächenveredelungsstoffe

    Zur Veredelung der Oberfläche dürfen nur folgende Stoffe verwendet werden, die unter a) - d) genannten jedoch nur in Verbindung mit einer Beschichtung nach Abschnitt B Nr. 1:

    a) Melamin-Formaldehydharze, sofern im Extrakt des fertigen Kunstdarmes nicht mehr als 0,5 mg chemisch nicht gebundener Formaldehyd pro dm2 und Schichtseite nachweisbar sind 7. insgesamt höchstens 0,5 mg/dm2
    b) Harnstoff-Formaldehydharze, sofern im Extrakt des fertigen Kunstdarmes insgesamt nicht mehr als 0,5 mg chemisch nicht gebundener Formaldehyd pro dm2und Schichtseite nachweisbar sind 7.
    c) Vernetzte kationische Polyalkylenamine (Polyamin- bzw. Polyamid-Epichlorhydrinharze), soweit ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit erwiesen ist.
    d) Polyalkylenimine (frei von Ethylenimin)
    e) Maleinsäure, Milchsäure, Ameisensäure, Citronensäure 8 und deren Alkalisalze. Ameisensäure und deren Verbindungen dürfen im Fertigerzeugnis nicht nachweisbar sein.
    f) Gesättigte und ungesättigte Fettsäuren der Kettenlänge C16-C30und ihre Aluminium-, Calcium- und Magnesiumsalze

    g) Weichmacherfreies Polyvinylchlorid und weichmacherfreie Mischpolymerisate des Vinylchlorids, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung II 9entsprechen

    h) Aluminiumoxid, Calciumcarbonat, Kieselsäure (SiO2), Kaolin

    i) Hartparaffine, mikrokristalline Wachse und deren Mischungen mit Wachsen, Harzen und Kunststoffen, soweit sie der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XXV, Teil I 10entsprechen.

    j) Carboxymethylcellulose insgesamt höchstens 5 mg/dm2
    k) Methylcellulose
    l) Hydroxyethylcellulose
    m) Mischether der unter k) und l) genannten Stoffe
    n) Alginate

    o) Siliconöle und -harze, soweit sie den Abschnitten I bzw. II der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XV 11 entsprechen, höchstens 5 mg pro dm2

    p) Chrom(III)-chloridkomplex mit Stearin- bzw. Myristinsäure, höchstens 0,3 mg Chrom (Cr) pro dm2. Im wässerigen Migrat dürfen nicht mehr als 1,5 gg Chrom (Cr) pro dm2nachweisbar sein.


  6. Konservierungsstoffe:
    1. Kaliumsorbat, höchstens 0,03 %
    2. Peroxyessigsäure in 0,05%iger wässriger Lösung

    Kunstdärme aus Cellulosehydrat, die mit den vorgenannten Stoffen behandelt sind, dürfen keinesfalls eine konservierende Wirkung auf Lebensmittel ausüben.

B. Beschichtungen

Zum Beschichten der Grundfolie dürfen verwendet werden:

  1. Kunststoffe (Folien, Schmelzen, Lösungen, Lacke, Dispersionen), soweit sie einer Empfehlung des BfR entsprechen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion