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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, Wasser

Metall-Bewertungsgrundlage
Bewertungsgrundlage für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser

Vom 2. April 2015
(BAnz. AT vom 10.04.2015 B9; 28.01.2016 B6 16; 23.03.2017 B6 17; 04.04.2018 B8 18; 21.11.2018 B11 18a; 14.05.2020 B 11 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. 1

I Einleitung 17

Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001) nicht

  1. den nach der TrinkwV 2001 vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
  2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
  3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

Die vorliegende Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV 2001 konkretisiert für die im Anwendungsbereich aufgeführten metallenen Werkstoffe die vorgenannten allgemeinen hygienischen Anforderungen.

Die Bewertungsgrundlage enthält als Anlage eine abschließende Positivliste (§ 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 TrinkwV 2001) der metallenen Werkstoffe. Metallene Werkstoffe im Anwendungsbereich der Bewertungsgrundlage entsprechen den Anforderungen des § 17 Absatz 2 Satz 1 TrinkwV 2001, wenn sie den in der Positivliste beschriebenen Anforderungen entsprechen. Zur Bestätigung der trinkwasserhygienischen Eignung eines Produkts, das solche Werkstoffe enthält, ist eine Prüfung der Metallabgabe des Produkts nicht erforderlich.

Die Bewertungsgrundlage gilt nach § 17 Absatz 3 Satz 4 TrinkwV 2001 zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung (also ab dem 10. April 2017) verbindlich. Die bisherigen Änderungen haben zu einer Erweiterung der Positivliste geführt. Daher gelten diese Änderungen ebenfalls ab dem 10. April 2017 verbindlich. Ab diesem Datum haben Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV 2001 sicherzustellen, dass für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser ausschließlich solche metallenen Werkstoffe verwendet werden, die auf der in dieser Bewertungsgrundlage enthaltenen Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe unter Berücksichtigung der Einsatzbeschränkungen (Produktgruppen oder Verwendung mit bestimmten Trinkwässern) aufgeführt sind. Der Nachweis, dass ein Produkt den Anforderungen dieser Bewertungsgrundlage entspricht, kann zum Beispiel durch ein Zertifikat eines für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierers erbracht werden.

Wird im Rahmen der Instandhaltung von bestehenden Altanlagen lediglich der Austausch einzelner Teile eines Produktes erforderlich und ist das benötigte Bauteil aus einem Werkstoff gefertigt, der nicht auf der Positivliste der trinkwasserhygienisch geeigneten metallenen Werkstoffe aufgeführt ist oder aufgrund der örtlichen Wasserbeschaffenheit nicht verwendet werden dürfte, gleichwohl aber nachweisbar keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht, so ist ein Austausch der gesamten Anlage nicht erforderlich. Der Austausch der gesamten Anlage würde eine unbillige Härte für den Unternehmer und sonstigen Inhaber der Altanlage darstellen und wäre unverhältnismäßig. Ein möglicher Nachweis, dass keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht wird, kann z.B. mit einer gestaffelten Stagnationsbeprobung nach der UBA-Empfehlung , Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel" erbracht werden.

Mit der Regelung in § 17 Absatz 3 TrinkwV 2001 und den konkreten Anforderungen nach dieser Bewertungsgrundlage setzt die Bundesrepublik Deutschland Artikel 10 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch um, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Anforderungen an Materialien im Kontakt mit Trinkwasser zu regeln. Für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser gibt es derzeit keine harmonisierten europäischen Vorschriften. Die vier EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien (4MS) arbeiten zusammen, um eine Angleichung ihrer nationalen Anforderungen zu erreichen. Dabei wurde ein Vorschlag für eine harmonisierte Regelung für metallene Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser erarbeitet (http://www.umweltbundesamt.de/wasser-e/themen/downloads/trinkwasser/4ms_scheme_for_metallic_materials_part_a.pdf). Die vorliegende Bewertungsgrundlage sowie DIN 50930-6 (2013) folgen diesem Vorschlag. Das Umweltbundesamt arbeitet bei der Erstellung und Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen auch mit den zuständigen Stellen der aufgeführten Mitgliedstaaten zusammen.

II Anwendungsbereich 18

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