Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

Vom 29. Juni 2000
(BGBl. I 2000 S. 997)

§ 1 Fleischhygiene-Verordnung

(1) Folgende Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1418), sind bis zum 1. Oktober 2000 nicht anzuwenden:

1. § 6 Abs. 3 und 6,

2. § 10 Abs. 9 Satz 1 und 2,

3. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19, 20 und 21, soweit diese Vorschriften sich auf das Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island beziehen,

4. Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1, 10.3 und 10.9a und Kapitel V Nr. 3b,

5. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.7 und

6. Anlage 3 Nr. 5, jeweils in Verbindung mit § 18 oder § 18a, soweit diese sich auf die vorstehend aufgeführten Vorschriften beziehen. Die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorschriften sind darüber hinaus bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden, soweit diese Vorschriften sich auf die Einfuhr aus Drittländern beziehen. Soweit die in Satz 1 oder 2 aufgeführten Vorschriften durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786) geändert worden sind, ist die Fleischhygiene-Verordnung in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung insoweit weiter anzuwenden, § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung jedoch mit der Maßgabe, dass Separatorenfleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in das Inland verbracht werden darf.

(2) Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.1a der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), die durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 997) eingefügt worden ist, ist bis zum Ablauf des 31. März 2001 nicht anzuwenden.

§ 2 Geflügelfleischhygiene-Verordnung

Folgende Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-Ver-ordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1418), sind bis zum Ablauf des 31. März 2001 nicht anzuwenden:

1. § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Nr. 11, soweit dieser sich auf § 16 Abs. 3 bezieht,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.01.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion