umwelt-online: Gesetz zu dem Tabakrahmenübereinkommen (2)

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Teil VII
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit und Übermittlung von Informationen

Artikel 20 Forschung, Überwachung und Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Entwicklung und Förderung der nationalen Forschung und zur Koordinierung von Forschungsprogrammen auf regionaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Eindämmung des Tabakgebrauchs. Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei

  1. unmittelbar oder über zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen und andere Stellen, die Durchführung von Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Gutachten einleiten und daran mitwirken und dabei Forschungsvorhaben fördern und unterstützen, die sich mit den Einflussfaktoren und Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens sowie mit der Forschung nach alternativen Kulturpflanzen befassen, und
  2. mit der Unterstützung zuständiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen und anderer Stellen die Ausbildung, Schulung und Unterstützung für jene Personen fördern und stärken, die mit Tätigkeiten zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, einschließlich Forschung, Umsetzung und Bewertung, befasst sind.

(2) Die Vertragsparteien schaffen, soweit angebracht, Programme zur nationalen, regionalen und weltweiten Überwachung der Größenordnung, der Verhaltensmuster, der Einflussfaktoren und der Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens. Zu diesem Zweck sollen die Vertragsparteien Tabaküberwachungsprogramme in nationale, regionale und weltweite Gesundheitsüberwachungsprogramme einbeziehen, damit die Daten vergleichbar sind und je nach Fall auf regionaler und internationaler Ebene analysiert werden können.

(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung finanzieller und technischer Unterstützung durch internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen und andere Stellen an. Jede Vertragspartei bemüht sich um

  1. die schrittweise Schaffung eines nationalen Systems zur epidemiologischen Überwachung des Tabakkonsums und der damit verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Indikatoren;
  2. die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und anderen Stellen, einschließlich staatlicher und nichtstaatlicher Stellen, bei der regionalen und weltweiten Tabaküberwachung und dem Austausch von Informationen über die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Indikatoren und
  3. die Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation bei der Erarbeitung allgemeiner Richtlinien oder Verfahrensweisen zur Definition der Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung von tabakbezogenen Überwachungsdaten.

(4) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts den Austausch von öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen, technischen, sozioökonomischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen sowie von Informationen über die Praktiken der Tabakindustrie und den Anbau von Tabak, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind; dabei berücksichtigen sie die besonderen Bedürfnisse von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind. Jede Vertragspartei bemüht sich um

  1. die schrittweise Einrichtung und Führung einer aktuellen Datenbank mit Gesetzen und sonstigen Vorschriften zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und gegebenenfalls mit Informationen über ihre Durchsetzung sowie der einschlägigen Rechtsprechung und um Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Programmen für die regionale und weltweite Eindämmung des Tabakgebrauchs;
  2. die schrittweise Einrichtung und Führung einer Datenbank mit aktuellen Daten aus nationalen Überwachungsprogrammen in Übereinstimmung mit Absatz 3 Buchstabe a und
  3. die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen bei der schrittweisen Einrichtung und Unterhaltung eines weltweiten Systems zur regelmäßigen Erhebung und Veröffentlichung von Informationen über die Tabakproduktion und -herstellung und über die Tätigkeiten der Tabakindustrie, die Auswirkungen auf das Übereinkommen oder die nationalen Tätigkeiten zur Eindämmung des Tabakgebrauchs haben.

(5) Die Vertragsparteien sollen in regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und in Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, deren Mitglieder sie sind, zur Förderung der Bereitstellung von technischen und finanziellen Mitteln für das Sekretariat zusammenarbeiten, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf Forschung, Überwachung und Informationsaustausch zu unterstützen.

Artikel 21 Berichterstattung und Informationsaustausch

(1) Jede Vertragspartei legt der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat regelmäßige Berichte über die Durchführung dieses Übereinkommens vor, die Folgendes enthalten sollen:

  1. Informationen über gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens;
  2. gegebenenfalls Informationen über alle Einschränkungen oder Hindernisse bei der Durchführung des Übereinkommens und über die eingeleiteten Maßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse;
  3. gegebenenfalls Informationen über gewährte oder erhaltene finanzielle und technische Unterstützung für Tätigkeiten zur Eindämmung des Tabakgebrauchs;
  4. Informationen über in Artikel 20 genannte Überwachungs- und Forschungsaktivitäten und
  5. in den Artikeln 6 Absatz 3, 13 Absatz 2, 13 Absatz 3, 13 Absatz 4 Buchstabe d, 15 Absatz 5 und 19 Absatz 2 genannte Informationen.

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