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Leitsätze für Feinkostsalate
Vom 20. Oktober 2022
(BAnz. AT 25.11.2022 B1)
Archiv: 2003
1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1 Feinkostsalate sind verzehrfertige Erzeugnisse aus Zutaten tierischer und/oder pflanzlicher Herkunft in einer geschmacklich hierauf abgestimmten Soße, die unter Verwendung des Begriffes "Salat" in der Bezeichnung des Lebensmittels in den Verkehr gebracht werden.
1.1.2 Typische Soßen für Feinkostsalate sind z.B. Mayonnaise 1), Salatmayonnaise 1), Salatcreme 1) oder andere emulgierte Zubereitungen, wahlweise aus Speiseöl 2), Essig 3), Sahne 4), Joghurt 4), Crème fraîche 4), Zuckerarten 5) und/oder Süßungsmitteln 6) sowie anderen geschmackgebenden Zutaten. Auch nicht emulgierte Soßen und Dressings sind üblich.
1.1.3 Rezeptur, Art und Beschaffenheit der Zutaten und Art der Herstellung prägen den Charakter von Feinkostsalaten.
1.1.4 Werden die in Leitsatznummer 2 genannten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet, so werden die in den Besonderen Beurteilungsmerkmalen aufgeführten Anforderungen z.B. hinsichtlich der Ausgangsmaterialien und die dort genannten Mindest- und Höchstmengen eingehalten.
1.1.5 Prozentangaben beziehen sich auf die Masse zum Zeitpunkt des Zusammenfügens der Zutaten. Einzelne Zutaten können sich herstellungsbedingt oder durch Stoffaustausch in ihrer Struktur und/oder ihrem Mengenanteil verändern, so dass gegebenenfalls geringere Mengenanteile einer Zutat im Enderzeugnis festgestellt werden.
1.2 Herstellung
Feinkostsalate werden aus mehreren geeigneten und sorgfältig hergerichteten Zutaten tierischer und/oder pflanzlicher Herkunft hergestellt.
Als Zutaten werden insbesondere verwendet:
Darüber hinaus werden insbesondere Speisesalz, Gewürze und andere würzende Zutaten 18) sowie gegebenenfalls Aromen 19) und gegebenenfalls Lebensmittelzusatzstoffe 6) eingesetzt.
Andere verwendete Zutaten entsprechen den betreffenden Leitsätzen, ansonsten der allgemeinen Verkehrsauffassung.
Die Zutaten werden gegebenenfalls zerkleinert (z.B. in Scheiben, Streifen, Würfel oder Stücke) und mit den Soßen gemischt. Die Feinkostsalate werden gegebenenfalls verpackt und anschließend gegebenenfalls gekühlt oder hitzebehandelt.
Bei Feinkostsalaten, die nicht unter den besonderen Beurteilungsmerkmalen unter den Leitsatznummern 2.1 bis 2.4 beschrieben sind, beträgt der Anteil fester Bestandteile mindestens 40 Prozent. Wird in der Bezeichnung des Lebensmittels in Verbindung mit dem Wort "salat" auf eine Zutat oder mehrere Zutaten besonders hingewiesen, so ist die Zutat oder sind die Zutaten insgesamt zu mindestens 20 Prozent enthalten.
1.3 Bezeichnung und Aufmachung
Die in Leitsatznummer 2 kursiv gedruckten Bezeichnungen der Lebensmittel sind für die dort beschriebenen Feinkostsalate üblich.
Wird in der Bezeichnung des Lebensmittels auf eine Zutat besonders hingewiesen, so ist diese in charaktergebender Menge enthalten.
Werden Zutaten bildlich dargestellt, so steht dies nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung oder zur sensorischen Beschaffenheit des Erzeugnisses.
Erzeugnisse mit hervorhebenden Hinweisen, wie "Premium-", "Delikatess-", "Spitzenqualität" oder Ähnlichem, unterscheiden sich nachvollziehbar von den unter der betreffenden Bezeichnung des Lebensmittels sonst üblichen Erzeugnissen durch einen höheren Gehalt an wertgebender Zutat und/oder durch eine besonders sorgfältige Rohwarenauswahl und/oder durch eine besonders gute sensorische Qualität.
2 Besondere Beurteilungsmerkmale
Folgende Kategorien von Feinkostsalaten werden unter Beachtung der Leitsatznummern 1.1 bis 1.3 beschrieben.
2.1 Salate mit Fleischerzeugnissen
2.1.1 Fleischsalat
Übliche Zutaten sind:
(Stand: 20.01.2025)
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