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Leitsätze für weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke
Vom 23. Januar 2026
(BAnz. AT 02.03.2026 B3)
| Archiv: 2003 |
Neufassung vom 11. November
1 Allgemeine Beurteilungsmerkmale
1.1 Begriffsbestimmung
Weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse, die in § 10 Absatz 1 bis 4 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung definiert sind 1.
1.2 Herstellung
Die zur Herstellung verwendeten Früchte und Rhabarber sind in geeignetem Reifezustand geerntet, unverdorben, ungetrocknet und nicht chemisch konserviert. Jedoch sind physikalische Konservierungsmaßnahmen wie Kühlung oder Lagerung unter Schutzatmosphäre üblich.
1.2.1 Herstellungs- und Haltbarmachungsverfahren
Zur Herstellung und Haltbarmachung dienen die im Weinrecht zugelassenen Stoffe und Verfahren, auch in Kombination, zum Beispiel 2 :
1.2.2 Herstellung aller Erzeugnisse
Zur Herstellung aller Erzeugnisse sind üblich:
Für die einzelnen Erzeugniskategorien ist die Verwendung weiterer Zutaten üblich, wie sie in Leitsatznummer 2 unter den Besonderen Beurteilungsmerkmalen beschrieben ist.
1.3 Beschaffenheitsmerkmale
1.3.1 Kohlensäuregehalt
Ein Überschuss an Kohlensäure ist wertbestimmend für perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke, auch teilvergoren. Ihr Gehalt wird berechnet als der Überdruck in einem geschlossenen Behältnis, der bei 20 °C gemessen wird und auf gelöstes Kohlendioxid zurückgeht. Andere Erzeugnisse, bei denen der Gehalt an Kohlensäure nicht wertbestimmend ist, enthalten höchstens 1 bar Überdruck an Kohlendioxid.
1.3.2 Alkoholgehalt bei alkoholreduzierten und alkoholfreien Erzeugnissen
Erzeugnisse kommen auch in alkoholreduzierter oder alkoholfreier Form in den Verkehr. Alkoholreduzierte Erzeugnisse enthalten über 0,5 % vol und höchstens 4 % vol vorhandenen Alkohol, alkoholfreie Erzeugnisse höchstens 0,5 % vol vorhandenen Alkohol. Die Verminderung des Alkoholgehaltes erfolgt ausschließlich mit physikalischen Verfahren (thermische Prozesse, Membranprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenverminderung des Erzeugnisses von höchstens 25 % eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid). Zusätzliches Wasser wird bei der Herstellung nicht zugesetzt.
1.3.3 Zuckerfreier Extrakt
Der zuckerfreie Extrakt wird berechnet aus dem Gesamtextrakt in g/l minus dem Zuckergehalt 6.
1.3.4 Zufügen von Zutaten
Alle Zutaten werden gegebenenfalls in jedem Stadium der Herstellung zugefügt.
1.4 Bezeichnung und Aufmachung
1.4.1 Varianten der Flaschenverschlüsse
Schaumweinähnliche Getränke mit einem Nennvolumen von mehr als 0,20 Litern kommen in drucksicheren Flaschen mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit Haltevorrichtung, gegebenenfalls mit einem Plättchen bedeckt, in den Verkehr. Die Verwendung der gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/33 7 für Schaumwein reservierten Aufmachung einschließlich Folie ist gemäß § 11 Absatz 2 der Verordnung 1 über bestimmte alkoholhaltige Getränke zulässig.
Für Flaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Litern sind auch andere geeignete Verschlüsse (zum Beispiel Schraubverschluss oder Kronenkorken) üblich.
1.4.2 Bezeichnung des Lebensmittels
(Stand: 19.03.2026)
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